JudikaturJustiz6Ob74/13w

6Ob74/13w – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Juli 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. L***** S*****, geboren am *****, 2. K***** S*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. C***** S*****, vertreten durch Dr. Andrea Haniger Limburg, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 31. Jänner 2013, GZ 64 R 189/12h 104, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 6. November 2012, GZ 2 Ps 271/11y 74, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen .

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über den Revisionsrekurs (RIS Justiz RS0112921) liegt eine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage nicht vor.

Im Revisionsrekursverfahren ist nur die Entscheidung über die Obsorge strittig. Der Vater begehrt die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge und beantragt die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen, die der Mutter die alleinige Obsorge übertrugen.

1. Den Entscheidungen der Vorinstanzen lag die bis zum Ablauf des 31. 1. 2013 geltende Rechtslage zugrunde. Nach § 1503 Z 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 ist dieses, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit 1. 2. 2013 in Kraft getreten. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu den auch im zu beurteilenden Fall einschlägigen, seit 1. 2. 2013 geltenden Bestimmungen des KindNamRÄG 2013 ausgesprochen, dass diese vom Obersten Gerichtshof zu beachten sind, auch wenn die Vorinstanzen noch aufgrund der früher geltenden Rechtslage entschieden haben (6 Ob 41/13t; 5 Ob 237/12g; 1 Ob 55/13i ua).

2. Im Übrigen macht der Revisionsrekurswerber geltend, dass die Möglichkeiten, die das KindNamRÄG 2013 zur Verfügung stelle, gerade in eskalierten Situationen und dann, wenn aus der Sicht des Kindeswohls eine gemeinsame Obsorge sinnvoll wäre, eingesetzt werden sollten. Es solle nicht allein aufgrund einer eskalierten Situation eine alleinige Obsorge für einen Elternteil ausgesprochen werden.

2.1. Nach § 180 Abs 1 Z 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 hat das Gericht sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung anzuordnen, wenn ein Elternteil gegen den Willen des anderen die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge anstrebt. Ob das Wohl des Kindes besagtes Vorgehen erfordert, ist auch im Licht des KindNamRÄG 2013 eine Frage des Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG begründet (5 Ob 43/13d). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen liegt insoweit nicht vor. Es steht fest, dass es den Eltern bis dato nicht gelungen ist, die anstehenden Probleme konstruktiv zu be und verarbeiten und ihre emotionale Konfrontation auf Paarebene abzubauen. Sie sind nachhaltig zerstritten und können nicht mehr miteinander kommunizieren. Durch diese Situation sind die Kinder emotional belastet. Warum dann die Aufrechterhaltung einer gemeinsamen Obsorge dem Kindeswohl dennoch entsprechen sollte, vermag der Revisionsrekurswerber nicht aufzuzeigen.

2.2. Die vom Rechtsmittelwerber angesprochene Frage des Vorgehens nach § 107 Abs 3 Z 1 und 2 AußStrG idF KindNamRÄG 2013 stellt sich hier nicht. Die allein den Verfahrensgegenstand bildende Obsorgeregelung kann auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts abschließend überprüft werden. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Es kommt daher darauf an, ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer entsprechenden Gesprächsbasis gerechnet werden kann (6 Ob 41/13t mwN). Das ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht der Fall.

Rechtssätze
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