JudikaturJustiz6Ob595/90

6Ob595/90 – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarethe K*****, vertreten durch Dr. Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Gerhard S*****, und 2.) Helga T*****, beide vertreten durch Dr. Alfred Peter Musil, Rechtsanwalt in Wien, wegen 176.397 S samt Nebenforderungen, infolge der Rekurse der klagenden Partei sowie der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 14. Dezember 1988, AZ 48 R 554/88 (ON 53), womit das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 3. Juni 1988, GZ 5 C 18/86-38, zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Keinem der beiden Rekurse wird stattgegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Beklagten haben der Klägerin ein von dieser im Zuge eines Bestandvertrages in Benützung übernommenes Geschäftslokal nach Auflösung des Bestandverhältnisses nicht mit der vollständigen laut Inventarliste seinerzeit übernommenen Einrichtung zurückgestellt; zum Teil fehlten Einrichtungsbestandteile, zum Teil waren sie beschädigt.

Hiefür fordert die Klägerin Ersatz.

Die Klägerin hatte die Erzeugung und den Verkauf von Lampenschirmen samt Kleinhandel mit Elektrowaren betrieben und dieses Unternehmen als Hauptmieterin in den aus Verkaufsraum, Werkstatt und Büro bestehenden Geschäftsräumlichkeiten geführt. Der erste Beklagte betrieb in dem nebenan gelegenen Lokal ein Blumengeschäft. Ihm fehlten geeignete Nebenräume und er war deshalb daran interessiert, die Geschäftsräume der Klägerin teilweise für Zwecke seines Blumengeschäftes zu verwenden. Nachdem die Klägerin in ihr 60.Lebensjahr getreten war und einen Pensionsantrag beabsichtigte, schloß sie mit dem ersten Beklagten im Dezember 1980 einen Pachtvertrag, dem Anfang Februar 1981 die zweite Beklagte, eine Schwester des ersten Beklagten, auf Bestandnehmerseite beitrat.

Bestandgegenstand war nach dem Inhalt der Vertragsurkunde das in dem Hauptmietobjekt betriebene Unternehmen der Klägerin. Das Bestandverhältnis sollte mit 1.Januar 1981 beginnen.

Der erste Absatz des Vertragspunktes V lautete in seinen ersten beiden Sätzen:

"Der Pächter ist verpflichtet, die zum verpachteten Unternehmen laut angeschlossener Übersicht gehörigen Inventarien für den Fall einer Beschädigung derselben wieder instandsetzen zu lassen. Er ist überdies berechtigt, Inventargegenstände durch gleichartige und zumindest gleichwertige zu ersetzen".

Dazu trafen die Vertragsschließenden im Absatz 3 des Vertragspunktes V folgende Kostenregelung:

"Alle Kosten, Gebühren und Abgaben, welche mit Änderung oder Ersatzanschaffung von Inventarien.... verbunden sind, hat der Pächter selbst zu tragen und verzichtet - auch für die Zeit bei und nach Beendigung des Pachtvertrages - auf jedweden Schadenersatzanspruch gegenüber der Verpächterin und der Hausinhabung, auch wenn es sich um notwendige wie auch wertvermehrende Aufwendungen gehandelt haben mag."

Die Geschäftsräumlichkeiten, deren mietweise Nutzungsrechte zum Bestandgegenstand gehörten, waren bereits seit der Jahrhundertwende gewerblich genutzt worden, ursprünglich im Rahmen eines Handarbeitsgeschäftes. Der Verkaufsraum war bereits vor dem Ersten Weltkrieg mit einem Regalverbau ausgestattet worden, der an drei Wände des Raumes angepaßt worden war. Dieser Verbau war handwerksmäßig aus Fichtenholz gefertigt; er besaß in den unteren Teilen Laden aus Holz mit Weichholzböden und Metallgriffen, in den Aufsätzen Fächer hinter Türen. Auch das dem Verbau angepaßte, ursprünglich L-förmige Verkaufspult stammte aus der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg. Der Querschenkel des Verkaufspultes war in späterer Zeit abgetrennt, etwas verändert und im Werkstättenraum aufgestellt worden. Dieser Teil besaß zwei Laden und diente als Stellage.

1957 erwarb der Ehemann der Klägerin die Hauptmietrechte der Geschäftsräume und betrieb in ihnen einen Lampen- und Elektrowarenhandel. Erst im Jahre 1964 installierte der Ehemann der Klägerin in den Geschäftsräumlichkeiten die gesamte Elektroeinrichtung. Dazu gehörten unter anderem eine Elektroschalttafel mit Schaltuhr, eine Glocke an der Eingangstür, drei Neonröhren-Balken und eine 4 m lange Lichtschiene im Werkstattraum sowie je eine Neonringleuchte im Büro und Vorraum.

Im Zeitpunkt der Übergabe an den ersten Beklagten befanden sich unter anderem folgende Installationen und Einrichtungen in den Geschäftsräumlichkeiten:

Der Verkaufsraumverbau befand sich in einem seinem Alter und seiner soliden Ausführung entsprechenden gepflegten Zustand; die Lackierung in einem Elfenbeinton war zwar nicht neu, aber gut. In den Verbauteilen waren 58 große und 6 kleine Laden vorhanden, in den offenen Teilen des Wandverbaues Zwischenfächer.

Der im Verkaufsraum verbliebene Teil des zur ursprünglichen Geschäftseinrichtung gehörenden Pultes hatte 12 Laden und war mit einer fix montierten Glasplatte abgedeckt. Das Pult wies eine Plastikverkleidung auf.

Die Schaltuhr auf der Schalttafel mit etlichen Umschaltern war funktionstüchtig.

Die Glocke an der Eingangstür war vorhanden.

Ein schmaler Holzverbau mit Fächern ohne Laden diente als Packpapierträger.

Im Werkstattraum stand ein größerer älterer Werktisch mit Eisenbeinen und einer Lade, außerdem der abgetrennte Teil des Verkaufspultes. Als Beleuchtung waren im Werkstattraum Neonröhrenbalken und eine 4 m lange Lichtschiene installiert.

Im Büroraum stand eine stoffüberzogene Bettbank und ein solcher Fauteuil, die etwa 1972 bereits als gebrauchte Stücke angeschafft worden waren.

Der Boden des etwa 15 m2 großen Werkstattraumes war mit einem billigen Linoleum belegt, das der erste Beklagte etwa ein Jahr vor der pachtweisen Übernahme der Räumlichkeiten als Lokalnachbar der Klägerin gefälligkeitshalber verlegt hatte.

Der erste Beklagte führte in dem dem Elektrowaren- und Lampengeschäft benachbarten Lokal einen Blumenladen. Dabei standen ihm keine Nebenräume zur Verfügung. Entsprechend seiner schon bei der Pachtung des Unternehmens der Klägerin bestandenen Absicht verwendete der erste Beklagte den Werkstättenraum auch als Arbeits- und Lagerraum für die Blumenhandlung.

Die Beklagten nahmen im Rahmen des gepachteten Unternehmens, ohne die Zustimmung der Verpächterin einzuholen, verschiedene Änderungen an Einrichtungsgegenständen und Installationen vor:

Von der Einrichtung des Verkaufsraumes entfernten die Beklagten 36 der insgesamt 58 großen Laden, weil die Beklagten die Aufstellung der Lampenschirme im Verkaufsraum in offenen Fächern als zweckmäßiger erachteten als in geschlossenen Laden. Sie entfernten auch 6 Zwischenfächer in einem Verbauteil. Auch vom Verkaufspult entfernte der erste Beklagte die 12 Laden und verschloß das Pult an der Rückseite mit einer Sperrholzplatte. Die fix montierte gläserne Deckplatte machte er abhebbar, um die im Pult ausgestellten Waren von oben entnehmen zu können. Außerdem entfernte er die Plastikverkleidung und brachte auf der Schauseite Zierrähmchen an. Den ganzen in einem Elfenbeinton lackierten Verbau versah er mit einem beigen Anstrich zu dunkelbraunen Leisten. Auch das Verkaufspult versah er mit einem neuen Anstrich. Die Bettbank und den Fauteuil warf der erste Beklagte weg, weil er sie als überflüssige, platzraubende Hindernisse ansah. Einen im Werkstättenraum montierten Neonröhrenbalken installierte der erste Beklagte im Verkaufsraum. Die im Werkstattraum montierte Lichtschiene entfernte er, ebenso die Neonringleuchten, von denen eine im Büro und eine im Vorraum montiert waren. Er entfernte weiters den im Werkstattraum aufgestellten Teil des ehemaligen Verkaufspultes sowie den dort aufgestellten Werktisch. An den Lichtleitungen nahm der erste Beklagte technisch unzulässige Veränderungen vor. Im Werkstattraum stemmte er für ein Ofenloch die Mauer auf. Die Benutzung des Werkstattraumes für Zwecke des Blumengeschäftes bewirkte, daß das dort auf dem Boden verlegte Linoleum brüchig wurde und teilweise verfaulte.

Das Bestandverhältnis endete nach etwas mehr als vierjähriger Dauer zufolge Aufkündigung durch die Bestandgeberin. Die Beklagten räumten infolgedessen die Geschäftslokalitäten und die Klägerin übernahm diese Ende März 1985.

Dabei stellte sich der Umfang und der Zustand der Einrichtung und Ausstattung der Räume gegenüber dem Zeitpunkt der Übernahme durch die Beklagten in folgender Weise verändert dar:

Am Verbau des Verkaufsraumes fehlten 36 Laden und 9 Fächer. Die Beklagten halten zwar noch drei Laden in ihrer Gewahrsame. Diese sind aber abgeschlagen; die Beschläge, soweit sie nicht überhaupt fehlen, sind rostig; die Lackierung entspricht im Farbton nicht mehr jener des Verbaues.

Am Verkaufspult fehlten die 12 Laden. Die Deckplatte ist nun abhebbar. Wegen des Gewichtes der Glasplatte und der Gefahr ihrer Beschädigung ist ein Anheben allerdings problematisch. Eine der Glasdeckplatten war gebrochen.

Die Glocke an der Eingangstür fehlte.

Die Schaltuhr zu der Schalttafel war nicht vorhanden, an der Tafel selbst fehlten fünf Serienschalter.

Der Packpapierträger fehlte; er befindet sich allerdings in der Gewahrsame der Beklagten, die der Klägerin die Ausfolgung angeboten haben, was diese jedoch ablehnte.

Der im Werkstättenraum aufgestellt gewesene Teil des Verkaufspultes fehlte, ebenso der Werktisch, die Bettbank und der Fauteuil, ferner die Lichtschiene und zwei Neonringleuchten.

Der Linoleumbelag im Werkstattraum war brüchig und teils verfault; Lichtleitungen waren in technisch unzulässiger Weise verändert; im Werkstättenraum war für ein Ofenloch die Mauer aufgestemmt.

Wenn auch für Geschäftseinrichtungen üblicherweise eine durchschnittliche Gebrauchsdauer von 15 Jahren angenommen werden kann, ist für Gegenstände von der Qualität und Ausführung des handwerksmäßig gefertigten Verbaues mit einer wesentlichen längeren Verwendungszeit zu rechnen. Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, daß bei ordentlicher Pflege Verbau und Pult noch 20 bis 30 Jahre benützbar sein könnten, ist davon auszugehen, daß Verbau und Pult jedenfalls noch 10 Jahre ab dem Ende der Pacht ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gedient hätten, ohne daß Reparaturen erforderlich geworden wären.

Der Anschaffungspreis der vor dem Ersten Weltkrieg aufgestellten Einrichtungsstücke ist nicht mehr feststellbar. Eine Neuanschaffung des Wandverbaues - mit allen bei der Verpachtung vorhanden gewesenen Laden - und des Verkaufspultes - im ursprünglichen Zustand - sind (einschließlich Umsatzsteuer) mit 450.000 S zu veranschlagen. Der Wert des Wandverbaues und des Verkaufspultes ist für den Zeitpunkt der pachtweisen Übernahme durch die Beklagten im Jahr 1980 mit etwa 44.800 S anzusetzen, für den Zeitpunkt der Rückstellung an die Klägerin im Jahr 1985 mit rund 33.000 S. Bei Zugrundelegung des Zustandes der Einrichtungsgegenstände im Zeitpunkt der Rückstellung ist der Wert für 1980 mit 28.000 S und für 1985 mit 20.500 S anzunehmen. Dabei entfallen jeweils auf das vollständige Verkaufspult 15 % und auf den noch verbliebenen Pultteil 10 %.

Im Falle einer Wiederergänzung durch Einrichtung mit neugefertigten Laden könnte mit einer weiteren Nutzbarkeit durch 20 bis 25 Jahre gerechnet werden, dabei wäre zwischen handwerklich gefertigten und maschinell hergestellten Laden mit Weichholzböden kein Unterschied zu machen.

Für eine tischlermäßige Neuherstellung von 36 Stück der im Verkaufsraumverbau fehlenden Laden wären 75.600 S netto zu veranschlagen, für maschinell hergestellte 72.000 S netto.

Für den Wiedereinsatz von 6 Fächern und die Ergänzung der Laufrahmenteile wäre ein Betrag von 16.500 S zuzüglich Umsatzsteuer angemessen.

Die Kosten für eine Rückversetzung des Verkaufspultes in seinen ursprünglichen Zustand mit 12 Laden sind mit 21.000 S netto anzusetzen. Eine Neuherstellung kostete 37.500 S.

Die Herstellung des als Regal benützten Pultteiles (in Fichtenholz) würde einen Aufwand von 4.500 S netto erfordern.

Bettbank und Fauteuil hätten nach mehr als zehnjähriger Nutzung als voll amortisiert zu gelten. Die Kosten für die Wiederbeschaffung einer gebrauchten Bettbank wären mit rund 2.000 S brutto und jene für die Wiederbeschaffung eines gebrauchten Fauteuils mit 100 S brutto zu veranschlagen.

Die Elektroinstallationen galten im Rückstellungszeitpunkt 1985 zur Hälfte als amortisiert. Die Behebung der Schäden an den Lichtleitungen und an der Mauer würde 1.500 S kosten.

Ein Balken mit Neonröhre kostet 425 S, eine Lichtschiene samt Montagezubehör 1.106 S. Für die Montagearbeit (Neonröhrenbalken und Lichtschiene) wären Kosten von 408 S angemessen.

Das Material für einen neuen Bodenbelag im Werkstättenraum kostet 2.000 S. Für die Verlegungsarbeiten zahlte die Klägerin ebenso wie für die seinerzeitige Verlegung durch den ersten Beklagten nichts.

Mit der am 15.Januar 1986 angebrachten Klage begehrte die

Klägerin von den Beklagten unter Anschluß des Kostenvoranschlages

eines Tischlermeisters vom 21.November 1985 (Beilage D) und einer

eigenen Aufstellung vom 22.November 1985 (Beilage E)

a) für die Ergänzung der bestandenen Geschäftseinrichtung durch

Neuanfertigung und Montage von 42 Laden für den Verbau

105.840,-- S

b) von 12 Laden für das Verkaufspult 28.080,-- S

c) für die Anfertigung eines Verkaufs-

tisches mit drei Laden 19.440,-- S

d) für die Anfertigung eines offenen

Regals mit vier Fächern 5.400,-- S

e) für eine Schaltuhr 1.095,-- S

f) für fünf Serienschalter 845,-- S

g) für die Glocke 560,-- S

h)) für drei Neonröhrenbalken und eine

4 m Lichtschiene 2.789,-- S

i) für zwei Neonringleuchten 2.935,-- S

j) für Bettbank, Fauteuil und Waschtisch 3.000,-- S

k) für den Bodenbelag 5.000,-- S

l) für die Instandsetzung von Licht-

leitungen und Mauer 1.500,-- S

zusammen 176.484,-- S

Wegen teilweiser Deckung in einem

einbehaltenen restlichen Kautionsbetrag

von 15.504,02 S

erklärte die Klägerin die Einschränkung

ihres Begehrens

(statt auf rechnerisch schlüssig 160.979,98 S)

auf den Betrag von 161.997,98 S.

Nach einer Einschränkung des Begehrens

zur Klagspost Wandverbau um 5.040,-- S

auf (rechnerisch richtig 155.939,98 S)

den Betrag von 156.957,-- S

dehnte die Klägerin ihr Begehren in der Tagsatzung zur mündlichen

Streitverhandlung vom 30.April 1987 (also mehr als zwei Jahre

nach der Rückstellung der Bestandsache um

m) die Kosten einer Neuanfertigung des vom ursprünglich

L-förmigen Verkaufspult abgetrennten, im Werkstattraum

aufgestellten Pultteiles im Betrag von 19.440,-- S

auf den zuletzt streitverfangenen Betrag

von 176.397,-- S

(rechnerisch richtig 175.379,98 S)

aus.

Die Beklagten machten im wesentlichen geltend, an der veralteten Geschäftseinrichtung nur den Pächtern zustehende Adaptierungen und insgesamt nur nützliche Veränderungen vorgenommen zu haben.

Das Prozeßgericht erster Instanz führte in rechtlicher Beurteilung aus, die Beklagten hätten als Pächter nach dem Vertrag und nach den gesetzlichen Regelungen für Mängel an der Bestandsache, die über die gewöhnliche Abnützung hinaus bestünden, sowie für fehlendes Inventar einzustehen, zumal die Klägerin als Verpächterin den Veränderungen der Bestandsache auch nicht schlüssig zugestimmt habe. Die Klägerin könne von den Beklagten, die eine Rückversetzung in den vertragsmäßigen Zustand (Naturalrestitution), soweit eine solche nicht ohnedies ausgeschlossen sei, verweigerten, aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes Geldersatz für die Kosten der notwendigen Ergänzungs- und Wiederherstellungsarbeiten fordern. Da es sich bei den nicht mehr vorhandenen oder veränderten Gegenständen durchwegs um gebrauchte Stücke gehandelt habe, finde der Geldersatz grundsätzlich im Zeitwert der einzelnen Gegenstände auf einem für sie bestehenden Gebrauchtwarenmarkt eine Obergrenze. Wo allerdings ein derartiger Markt fehle, sei auf den Wert abzustellen, den die intakte Sache für den Geschädigten noch besäße. Im Sinne dieser allgemeinen Grundsätze hätten die Beklagten den zur Rückführung der Einrichtung des Verkaufsraumes in seinen früheren Zustand erforderlichen Aufwand zu ersetzen. Dabei wäre ein maschinell hergestelltes Fertigregal kein der übergebenen Einrichtung gleichwertiger Ersatz. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Ergänzung des Verbaus durch maschinell hergestellte neue Laden und Fächer in der Höhe von 102.600 S. Der Zeitwert des Wandverbaues schränke den Ersatzanspruch deshalb nicht ein, weil es bei Gesamt(-Neuherstellungs-)kosten des Wandverbaus von 85 % von 450.000 S (= 382.500 S) und einer etwa zehnjährigen Lebenszeit des vorhandenen Wandverbaues klar sei, daß dieser (Neuherstellungs )Aufwand den Instandsetzungsaufwand übersteigen würde.

Das dem Wandverbau in der Ausführung angepaßte Verkaufspult sei aus denselben Erwägungen in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen; das erscheine auch wirtschaftlich, weil der Aufwand hiefür nur 25.500 S betrage, eine Neuherstellung aber 37.500 S zuzüglich Umsatzsteuer kosten würde. Für die fehlenden Gegenstände seien die (vollen) Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen. Soweit die Klägerin zu Unrecht die Rücknahme vorhandener Gegenstände verweigere, gebühre ihr kein Ersatz. Der Wert des Werktisches sei gemäß § 273 ZPO mit 1.000 S festzusetzen, der Wert des abgetrennten Teiles des Verkaufspultes mit 4.500 S. Der Gebrauchtwarenwert für Bettbank und Fauteuil betrage nur 300 S. Für die Erneuerung des Bodenbelages seien der Klägerin nur die Materialkosten von 2.000 S zu ersetzen.

Danach erachtete das Prozeßgericht erster Instanz das Klagebegehren in folgenden Positionen und mit folgenden Beträgen als berechtigt:

a) Wandverbau 102.600,-- S

b) Verkaufspult 25.500,-- S

c) -

d) -

e) Schaltuhr 450,-- S

f) 5 Serienschalter 845,-- S

g) Glocke 560,-- S

h) Neonröhrenbalken, Lichtschiene und

Montagekosten 1.959,-- S

i) 2 Neonringleuchten 2.935,-- S

j) Bettbank, Fauteuil und Waschtisch 1.300,-- S

k) Bodenbelag 2.000,-- S

l) Elektro- und Maurerarbeiten 1.500,-- S

m) Teil des ehemaligen Verkaufspultes 4.500,-- S

144.149,-- S.

Wenn das Prozeßgericht insgesamt dennoch nur eine Ersatzforderung

von 143.043,-- S

als berechtigt ansah, entspricht die

Differenz von 1.106,-- S

genau jenem Betrag, der als angemessener

Ersatz für die fehlende Lichtschiene erkannt

worden war.

Da sich die Klägerin mit dem Kautionsteil-

betrag von 15.504,02 S

als befriedigt erklärte, gelangte das

Prozeßgericht zum Zuspruch in der Höhe

von 128.644,98 S

zuzüglich 4 % Zinsen ab 17.Januar 1986

(dem Tag der Klagszustellung).

Die Klägerin ließ die Beurteilung zu den oben unter den Buchstaben b) bis m) aufgelisteten Klagspunkten unbekämpft (sie addierte nur irrtümlich den erstrichterlichen Zuspruch zur Klagspost h) mit 2.059 S anstatt mit 1.959 S), sie strebte aber zu der - nach der Klagseinschränkung nur noch mit 100.800 S bezifferten - Klagspost a) anstelle des Zuspruches von 102.600 S einen solchen von 131.072,72 S an. Auf dieser Grundlage beantragte die Klägerin die Abänderung des abweisenden Teilausspruches im Ausmaß von 28.572,72 S (28.872,72 S zu a) und 100 S zu h)).

Die Beklagten bekämpften mit ihrer Berufung den gesamten urteilsmäßigen Zuspruch an die Klägerin.

Das Berufungsgericht legte in der Begründung seiner Rechtsmittelentscheidung dar, daß nur die Anfechtung durch die Beklagten gerechtfertigt sei, hob aber in ausdrücklicher Stattgebung beider Berufungen das angefochtene Urteil (ohne Einschränkung) zur Verfahrensergänzung auf und fügte seinem (mit 14. Dezember 1988 datierten) Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt bei.

Seiner Entscheidung über das Ersatzbegehren der Klägerin legte das Berufungsgericht folgende Ansichten zugrunde:

Die Ersatzpflicht der Beklagten in Ansehung der nachteilig veränderten oder überhaupt nicht rückgestellten Einrichtungsgegenstände stehe im Sinne des § 1109 ABGB sowie der ausdrücklichen Pachtvertragsregelungen außer Zweifel. Naturalrestitution sei nach der Art der Schäden und dem Verhalten der Schädiger weder der Klägerin noch den Beklagten zumutbar. Die Beklagten hätten zum Schadenausgleich Geldersatz zu leisten. Der Umfang dieses Geldersatzes für Sachbeschädigung bestimme sich zufolge der Regelungen der §§ 1331 und 1332 ABGB nach dem von den Schädigern zu verantwortenden Verschuldensgrad. Die Beklagten hätten ohne Zustimmung der Klägerin entgegen den Pachtvertragsbestimmungen Inventarstücke verändert oder überhaupt entfernt und deren Rückversetzung in den vorigen Stand bei Beendigung des Pachtverhältnisses verweigert. Aus diesem Grund hätten die Beklagten Vorsatz zu verantworten. Der Klägerin gebühre voller Interessenersatz und daher nicht bloß der Verkehrswert der Einrichtungsstücke unter Berücksichtigung des Zustandes, in dem sie sich bei gewöhnlichem Gebrauch befunden hätten, aber andererseits auch nicht der Anschaffungspreis für neue Stücke. Vielmehr müsse beachtet werden, welchen Zwecken die beschädigten (oder entfernten) Sachen gedient hätten (von der Geschädigten nach ihren besonderen Verhältnissen gewidmet worden seien). Die für die Klägerin als Geschäftseinrichtung benützbaren Stücke hätten für die Klägerin einen Gebrauchswert besessen; dieser habe dem Zeitwert entsprochen. Mit einem Geldbetrag in der Höhe dieser Werte würde die Klägerin aber noch nicht Gegenstände anschaffen können, die den fehlenden Stücken und Bestandteilen von ihnen gleichwertig wären. Die Klägerin müsse vielmehr neue Einrichtungsstücke kaufen und fehlende Bestandteile neu herstellen und einbauen lassen. Soweit die Klägerin eine in diesem Sinne erneuerte Einrichtung länger als die ursprüngliche ohne die ersatzbegründenden Eingriffe verwenden könnte, wäre sie zu Lasten der Ersatzpflichtigen ungerechtfertigt bereichert. Der (an den Schadenersatzzwecken ausgerichtete) Ausgleich sei darin zu suchen, daß die Beklagten der Klägerin jene Kosten zu ersetzen hätten, die für die vorzeitige Anschaffung der Ersatzstücke entstehen. Diese Kosten sind die gesetzlichen Zinsen für den der Klägerin aufgenötigten vorzeitigen Kapitaleinsatz. Das Ausmaß der Vorzeitigkeit (und damit der Zeitraum, für den die Beklagten die Zinsenlast zu ersetzen hätten) bestimme sich nach der restlichen Gebrauchsdauer der veränderten oder entfernten Stücke. Der an der Zinsenbelastung ausgerichtete Ersatz dürfe allerdings den Neuanschaffungspreis der Stücke keinesfalls übersteigen.

Ob die Klägerin tatsächlich Ersatzstücke oder -teile anschaffe (und den eben erwähnten vorzeitigen Kapitaleinsatz tätige, um sich den Gebrauchsnutzen der entfernten oder beschädigten Einrichtungsgegenstände wieder zu beschaffen), sei für Grund und Ausmaß der Schadenersatzpflicht der Beklagten einerlei.

Aus diesen Erwägungen erteilte das Berufungsgericht dem Prozeßgericht erster Instanz den Verfahrensergänzungsauftrag, den Zeitwert sowie die anzunehmende restliche Gebrauchsdauer der einzelnen Einrichtungsstücke für den Rückstellungstag (1.4.1985) festzustellen, nach der Höhe und Dauer des vorzeitigen Kapitaleinsatzes den Zinsenaufwand zu kapitalisieren und diesen Betrag jeweils dem Wiederbeschaffungswert gegenüberzustellen.

Die Klägerin ficht den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß mit dem Abänderungsantrag an, eine Sachentscheidung im Sinne der Berufung zu fällen, hilfsweise strebt die Klägerin an, dem Prozeßgericht erster Instanz für das zu ergänzende Verfahren vom angefochtenen Beschluß abweichende Rechtsansichten zu überbinden.

Der erste Beklagte ließ den Aufhebungsbeschluß unangefochten.

Die zweite Beklagte bekämpfte vor allem die für die Verfahrensergänzung ausgesprochenen Rechtsansichten und strebte deren Auswechslung an, hilfsweise begehrte sie eine klagsabweisliche Sachentscheidung oder eine Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht.

Die Beklagten beantragten mit ihren getrennt verfaßten Rekursbeantwortungen, dem Rekurs der Klägerin nicht stattzugeben.

Die Klägerin hat zum Rekurs der zweiten Beklagten keine Beantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurse sind insofern unberechtigt, als es bei der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung zu verbleiben hat. Die dazu überbundenen Rechtsansichten des Berufungsgerichtes sind allerdings zu berichtigen:

Die Beklagten haben die Einrichtung der Geschäftsräume, die sie im Rahmen einer Unternehmenspacht von der Klägerin übernommen hatten, bewußt verändert und nach Beendigung des Pachtverhältnisses die Räume mit der veränderten Einrichtung zurückgestellt. Die wertmäßig bedeutsamste Veränderung bestand darin, im Verkaufsraum von einem rund 70 Jahre alten Wandverbau und einem ebenso alten Verkaufspult Laden entfernt zu haben, um in den damit geschaffenen Fächern das Warenangebot für die Kunden sichtbarer aufstellen zu können.

Die Beklagten wendeten gegenüber dem Ersatzbegehren der Verpächterin in erster Linie ein, nur dem Geschäftszweck förderliche Änderungen vorgenommen zu haben, durch die der Klägerin kein wesentlicher Nachteil erwachsen wäre; dazu machten die Beklagten geltend, sich nach dem Pachtvertrag zu solchen Änderungen berechtigt angesehen zu haben. Die Klägerin habe durch widerspruchslose Kenntnisnahme der Veränderung diesen schlüssig zugestimmt.

Die Vorinstanzen haben zutreffend ein schlüssiges Einverständnis der Klägerin dazu verneint, daß ihr die sichtbar veränderte Geschäftseinrichtung nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem veränderten und nicht im übergebenen Zustand (oder doch einem diesem entsprechenden Zustand) zurückgestellt werde.

Das bewußte Vorgehen bei der teilweisen Beseitigung und teilweisen Veränderung der Geschäftseinrichtungsgegenstände macht die Beklagten aber - entgegen den Schlußfolgerungen des Berufungsgerichtes - noch nicht für vorsätzliche Sachbeschädigung haftbar, weil es für diesen den Ersatzumfang bestimmenden schwersten Schuldvorwurf entscheidend darauf ankommt, welche Vorstellung die Pächter über ihre vertraglichen und sonstigen Befugnisse hegten und bei objektiver Unrichtigkeit ihrer Ansicht, welcher Vorwurf ihnen am Nichterkennen der zutreffenden Rechtslage anzulasten sei.

Die bisher getroffenen Feststellungen reichen nicht hin, eine Haftungsgrundlage nach § 1331 ABGB anzunehmen oder auszuschließen.

Sollte den Beklagten nur leichte Fahrlässigkeit anzulasten sein, von welchem Vorwurf sie sich bei objektiver Vertragsverletzung gemäß § 1298 ABGB freizubeweisen hätten, stünde der Klägerin nur Geldersatz in dem durch § 1332 ABGB normierten Pauschalbetrag zu.

Eine Substanzveränderung an einer körperlichen Sache, die nur mit einem wirtschaftlich unvertretbaren Aufwand in eben den oder doch einen ihm entsprechenden Zustand versetzt werden könnte, in dem sich die Sache ohne den nachteiligen Eingriff befände, ist ersatzrechtlich einer Sachvernichtung gleichzuhalten. Die Frage nach der Ersatzfähigkeit hypothetischer Reparaturkosten stellt sich in einem solchen Fall ebensowenig wie die Frage nach der Verzinsung eines vom Geschädigten aufzunehmenden Reparaturdarlehens.

Bei der Vernichtung oder nachteiligen Veränderung von Stücken einer Sachgesamtheit, wie sie eine einheitliche Raumeinrichtung darstellt, ist auch im Fall des § 1332 ABGB vom Wert der Sachgesamtheit auszugehen, soweit nach allgemeiner Verkehrsauffassung, die sich nicht zuletzt auch in der Verkaufspraxis am betreffenden Warenmarkt ausdrückt (Sitzgarnitur, Zimmereinrichtung etc) und nicht bloß nach der subjektiven Widmung des Geschädigten eine solche vorliegt.

Ein nach § 1332 ABGB pauschalierter Schadenersatz hätte im vorliegenden Fall beim "gemeinen Wert" von Wandverbau und Verkaufspult im Zustand der Übernahme durch die Beklagten unter Bedachtnahme auf eine normale Abnützung bei bestimmungsgemäßer Verwendung bis zum Rückstellungszeitpunkt anzusetzen. Die Ermittlung des "gemeinen Wertes" könnte sich schon deshalb nicht an Preisen auf dem Gebrauchtwarenmarkt ausrichten, weil eine den Räumlichkeiten und dem Verwendungszweck angepaßte Sachindividualität vorliegt.

Dem § 1332 ABGB innewohnenden Pauschalierungsgedanken entspricht es, den Ersatz nicht neuwertiger Gebrauchsgegenstände durch eine Quote des Neuwertes zu bestimmen, die dem Verhältnis der noch zu erwartenden Gebrauchsdauer zur Gesamtnutzungszeit der Sache entspricht. Dabei wird regelmäßig auch einer bereits über die durchschnittliche Nutzungszeit in Verwendung gestandenen Sache nach ihrem Zustand und ihrer Beschaffenheit noch eine künftige Gebrauchsdauer zugesprochen werden können. Diese Zeit ist dann der Summe der erwarteten künftigen und der bereits verflossenen Gebrauchsdauer gegenüberzustellen. (Einem üblicherweise nur 20 bis 30 Jahre verwendbaren Gebrauchsgegenstand beispielsweise, der schon 75 Jahre in Verwendung gestanden ist und voraussichtlich noch weitere zehn Jahre verwendbar sein wird, wäre im Sinne des § 1332 ABGB ein gemeiner Wert zuzuschreiben, der 10/85 seines derzeitigen Neuwertes entspräche.)

Die dargelegte Rechtsansicht läßt sich mit der in der Revision der Klägerin zitierten Kommentarmeinung von Klang2 II, 47 zu § 305 in II/1/b: "Handelt es sich um den Ersatz für eine alte Sache, so ist für die Abnützung ein angemessener Abschlag am Ankaufspreis vorzunehmen" in völlige Übereinstimmung bringen; ebenso mit der dieser Lehrmeinung folgenden von der Klägerin zitierten Rechtsprechung (SZ 35/87, SZ 37/165, ZVR 1984/100), soweit diese Zitate nicht andere Probleme betreffen (ZVR 1973/7 und SZ 55/104).

Die Pauschalierung des Schadenersatzes nach § 1332 ABGB sieht davon ab, ob der Geschädigte die durch den haftungsbegründenden Eingriff eingeschränkte oder gar vereitelte Gebrauchsmöglichkeit der Sache tatsächlich durch ein Ersatzgut wieder herstellt oder sich mit der veränderten Sachlage abfindet. Von den künftigen Dispositionen des Geschädigten im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten in Ansehung der beschädigten Sache wird abstrahiert, nicht aber von der konkreten Gebrauchserwartung und den objektiven Möglichkeiten fortdauernder Nutzung im Sinne der Widmung. Dies ist bei der Feststellung der noch zu erwartenden künftigen Gebrauchsdauer zu beachten.

Das Vorliegen eines Haftungsgrundes im Sinne des § 1331 ABGB hätte die Klägerin unter Anführung konkreter Umstände, aus denen sich die besondere Schuldform eines der Beklagten ableiten ließe, zu behaupten und allenfalls zu beweisen gehabt. Ebenso wäre es auch der Klägerin als der Geschädigten oblegen, unter Behauptung konkreter Umstände darzulegen, aus welchen besonderen, in ihrer persönlichen Disposition gelegenen objektivierbaren Gründen ihr etwa ein Interessenersatz gebühre, der über das nach § 1332 ABGB pauschalierte Maß der Entschädigung hinausginge. Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Bemessung des Geldersatzes nach dem Wert der besonderen Vorliebe fehlt es bisher jedoch an jeder Behauptung, geschweige denn Feststellung der entsprechenden Anspruchsgrundlagen.

Den Ersatzpflichtigen stünde es allerdings nicht zu, aus einem gemäß § 1331 ABGB zu veranschlagenden besonderen Interesse des Geschädigten abzuleiten, daß diesem nicht einmal der pauschalierte Ersatz im Umfang des § 1332 ABGB gebührte.

Da sämtliche klageweise erhobenen Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten der Frist des § 1111 ABGB unterworfen sind, dürfte auf Anspruchsänderungen und -erweiterungen, soweit in ihnen echte Klagsänderungen gelegen sind, nach Ablauf der Jahresfrist nicht mehr Bedacht genommen werden. Nicht mehr ersatzfähig wären daher Nachteile, die innerhalb der Frist des § 1111 ABGB überhaupt nicht als Grundlage des Ersatzanspruches geltend gemacht wurden (abgetrennter Pultteil im Werkstättenraum, wenn das Fehlen dieses Gegenstandes nicht schon in der Klage, wenn auch unter anderer Bezeichnung zur Klagsgrundlage genommen worden sein sollte) oder die mit einem geringeren Ersatzbetrag beziffert worden sind (Nachteil am Wandverbau:

105.840 S - 5.040 S = 100.800 S/102.600 S/131.072,72 S).

Es hat aus diesen Erwägungen bei der von beiden Teilen bekämpften Verfahrensergänzung zu verbleiben. Das Prozeßgericht erster Instanz wird dabei aber im Sinne der dargelegten Rechtsansichten nächst die Tatumstände zu erörtern und gegebenenfalls festzustellen haben, aus denen der für den Haftungsumfang bestimmende Verschuldensgrad der Beklagten zu ermitteln ist. Bei der Feststellung des Geldersatzes sind die hier dargelegten Bemessungsmodelle anzuwenden. Die Wahrung der Ausschlußfrist des § 1111 ABGB wird von Amts wegen zu beachten sein. Es wird auch Sorge zu tragen sein, daß § 405 ZPO nicht dadurch verletzt werde, daß zu einer bestimmten Klagspost ein höherer als der begehrte Betrag zuerkannt würde.

Den Rekursen war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.