§ 306 Welcher bey gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen. — ABGB
In allen Fällen, wo nichts Anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze verordnet wird, muß bey der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.
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