JudikaturJustiz6Ob42/21a

6Ob42/21a – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. April 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, den Hofrat Univ. Prof. Dr. Kodek, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Pertmayr sowie MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. A*****, 2. W***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. DI C*****, 2. Dr. J*****, 3. MMag. C*****, alle vertreten durch Mag. Anton Becker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2021, GZ 16 R 87/20m 117, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1.1. Einen Nichtigkeitsgrund erblicken die Beklagten darin, dass das Berufungsgericht trotz ex lege gemäß § 160 ZPO eingetretener Verfahrensunterbrechung entschieden habe . Das Berufungsgericht qualifizierte die vom Erstgericht verfügte Zustellung der Urteilsausfertigung samt Protokollsabschrift sowie des Kostenrekurses der Kläger an den neuen Beklagtenvertreter als Aufnahmebeschluss, zumal die Kläger auch einen Fortsetzungsantrag gestellt hatten, sowie darauf, dass unabhängig davon die Voraussetzungen für eine Verfahrensfortsetzung jedenfalls vorlagen.

[2] 1.2. Der erkennende Senat hat in einer vergleichbaren Konstellation ausgesprochen, dass die Unzulässigkeit weiterer Verfahrensschritte aufgrund einer Verfahrensunterbrechung dann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufzugreifen ist, wenn die Verfahrensunterbrechung zwischenzeitig weggefallen ist und die Entscheidung für die Parteien keine Rechtsnachteile mit sich bringt, weil nach Wegfall der Unterbrechung neuerlich inhaltsgleich entschieden werden müsste (6 Ob 184/19f). Die Rechtsstellung der Beklagten wurde durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beeinträchtigt, hatten diese doch zuvor nach Ableben ihres früheren rechtsfreundlichen Vertreters ordnungsgemäß einen neuen Rechtsanwalt bekannt gegeben.

[3] 2. Soweit die Revision – wie schon zuvor im Berufungsverfahren – einen Verstoß des Erstgerichts gegen die Anleitungspflicht nach § 182a ZPO moniert, ist der Revision nicht zu entnehmen, welches konkrete Vorbringen erstattet worden wäre, wären die Beklagten in weitergehendem Umfang angeleitet worden.

[4] 3. Ein Antrag auf Gutachtenserörterung wurde nur von den Klägern gestellt. Der Umstand, dass das Erstgericht von einer mündlichen Gutachtenserörterung Abstand nahm, stellt daher keinen Verfahrensmangel dar, den die Beklagten geltend machen könnten. Im Übrigen kann die Verneinung eines Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht mit Revision nicht geltend gemacht werden (RS0042963).

[5] 4. Dass das Berufungsgericht aufgrund einer von den Beklagten selbst vorgelegten Urkunde die ergänzende Feststellung traf, die Beklagten seien bereits mit Schreiben des (ursprünglichen) Klagevertreters auf die Unzulässigkeit der klagsgegenständlichen Äußerungen hingewiesen worden, ist nicht zu beanstanden (RS0121557; 4 Ob 170/18f).

[6] 5. Die Ausführungen zur angeblich fehlenden Mindestpublizität der inkriminierten E Mail entfernen sich von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt. Insoweit ist die Rechtsrüge daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.

[7] 6. Zusammenfassend bringen die Beklagten sohin keine Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualitität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.