JudikaturJustiz6Ob38/08v

6Ob38/08v – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. März 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth K*****, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei DI Gernot K*****, vertreten durch Dr. Cornelia Sprung, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen Wiederherstellung und Unterlassung (Streitwert 25.000 EUR) sowie Zahlung von 2.443 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. Dezember 2007, GZ 2 R 241/07v 58, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. August 2007, GZ 11 Cg 175/04i 54, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Ausmaß der Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels (SZ 56/60 ua), bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RIS Justiz RS0011720). Schon daraus wird deutlich, dass die Auslegung von Servitutsverträgen regelmäßig eine Frage des Einzelfalls ist (9 Ob 136/03w; 7 Ob 12/07a).

2. Eine „gemessene" Dienstbarkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn ihr Inhalt durch den Titel unzweifelhaft umschrieben ist (RIS Justiz RS0011752). In der Auffassung des Berufungsgerichts, die im Vorprozess ergangene Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck zu 4 R 245/03p habe die bloß allgemein gehaltene, auslegungsbedürftige Servitutsvereinbarung lediglich deshalb durch Bezugnahme auf das Gutachten eines Sachverständigen konkretisiert, um überhaupt eine Exequierbarkeit des Urteilsspruchs herbeizuführen, aber nicht die im Vorprozess gegenständliche Wegvariante als einzig mögliche und zulässige festgelegt, ist eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.

3. Bereits im Vorprozess wurde auch ausgesprochen, dass nur eine die Belastung des dienenden Gutes erheblich erschwerende Änderung der Benützungsart des herrschenden Gutes eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit darstellt (9 Ob 136/03w; RIS Justiz RS0016370). Die vom Beklagten errichtete Wegvariante ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen in üblicher Weise ausgeführt und liegt gut im Gelände, sodass sowohl höhen wie lagemäßig nur geringfügige Verbesserungen möglich waren und praktisch keine Auswirkungen auf die Inanspruchnahme des Grundes vorliegen, wenn die Vorinstanzen das Vorliegen einer unzulässigen Erweiterung der Servitut verneinten, haben sie den ihnen hier zukommenden Beurteilungsspielraum nicht verlassen. Überhaupt sind Dienstbarkeitsstreitigkeiten, die von der konkreten Lage und lokalen Besonderheit der betroffenen Örtlichkeiten abhängen, typischerweise bloße Fragen des Einzelfalls (vgl 2 Ob 280/00s).

4. Wenn die Vorinstanzen die Entfernung einiger - nach den Feststellungen zudem als „pflegebedürftig" eingestuften - Obstbäume des dienenden Grundstücks nicht als erhebliche Erschwerung ansahen, so folgen sie damit lediglich einer bereits im Vorverfahren vom Obersten Gerichtshof gebilligten Rechtsansicht (9 Ob 136/03w).

Zusammenfassend gelingt es dem Kläger sohin nicht, Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.