JudikaturJustiz6Ob31/12w

6Ob31/12w – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. März 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragenen W***** H***** S***** GmbH mit dem Sitz in H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft sowie der Geschäftsführer K***** H***** H*****, Dr. M***** H***** und Ing. R***** H*****, alle ***** H*****, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 3. Jänner 2012, GZ 3 R 228/11w 4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zu den offenkundig rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsanträgen gegen Mitglieder des firmenbuchrechtlichen Fachsenats des Obersten Gerichtshofs, über welche daher nicht entschieden werden muss, kann auf die jüngst ergangene Entscheidung 6 Ob 260/11w verwiesen werden.

2. Soweit die Revisionsrekurswerber ihre Wiederaufnahmeanträge und Abänderungsanträge auf das vom Oberlandesgericht Innsbruck in einem anderen Verfahren an den Europäischen Gerichtshof gerichtete Vorabentscheidungsersuchen stützen, so zeigen sie damit keine tauglichen Gründe auf, wie der erkennende Senat unter anderem in den Entscheidungen 6 Ob 253/11s und 6 Ob 261/11t bereits klargestellt hat.

Unzutreffend ist die Meinung, es liege der Abänderungsgrund gemäß § 73 Abs 1 Z 3 AußStrG vor, weil aufgrund der Anwendung „komplexen ausländischen Rechts“ in den wiederaufzunehmenden (abzuändernden) Zwangsstrafenverfahren ein Richter entscheiden hätte müssen, sodass der Rechtspfleger, der die Entscheidungen getroffen hat, ausgeschlossen gewesen sei. Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 16 Abs 2 Z 6 RpflG hätte nicht zur Ausgeschlossenheit des Rechtspflegers (§ 20 JN iVm § 7 RpflG) geführt, sondern nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 2 ZPO begründet (vgl 5 Ob 208/09p mwN).

3. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt, einen Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zu stellen (RIS Justiz RS0058452 [T16, T17]).

Rechtssätze
2
  • RS0007465OGH Rechtssatz

    28. Februar 2023·3 Entscheidungen

    Nach ständiger Rechtsprechung des OGH leidet ein vom Rechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt erlassener Beschluss und das ihm vorangegangene Verfahren, soweit es vom Rechtspfleger durchgeführt wurde, an einer Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. Ein solcher Beschluss ist daher im Falle seiner Anfechtung aufzuheben. Die Nichtigkeit ist, auch wenn sie im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens wahrzunehmen. Entscheidungen des Rechtspfleger sind aber auch dann, wenn sie wegen Überschreitung der Entscheidungsbefugnis des Rechtspflegers nichtig sind, keineswegs wie "Nichturteile" ("Nichtbeschlüsse") rechtsunwirksam. Auch ein vom Rechtspfleger in Überschreitung seiner Kompetenz erlassener Beschluss ist daher der formellen Rechtskraft fähig und erwächst, wenn er nicht oder bloß mit einem unzulässigen Rechtsmittel angefochten wird, in Rechtskraft. In einem solchen Fall liegt nach Ablauf seiner Anfechtungsfrist ein rechtskräftiger Beschluss des Gerichtes vor, als dessen Organ der Rechtspfleger tätig geworden war. Wenn mit dieser Beschlussfassung das Verfahren abgeschlossen ist, ist auch die amtswegige Wahrnehmung der dem Beschluss anhaftenden Nichtigkeit - abgesehen vom Fall des § 42 Abs 2 JN - ausgeschlossen. Es kann sich daher auch von diesen Zeitpunkt an niemand auf die Nichtigkeit dieses Beschlusses berufen.