JudikaturJustiz6Ob273/02v

6Ob273/02v – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Juli 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christa B*****, vertreten durch Dr. Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Alfons V*****, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 203.483,94 EUR, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 31. Mai 2002, GZ 3 R 75/02b-15, mit dem das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27. Februar 2002, GZ 12 Cg 99/01m-9, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind die Kinder der am 29. 11. 1998 verstorbenen Johanna V*****. Mit notariellem "Erbentfertigungsvertrag" vom 30. 6.

1965 schenkte die Erblasserin der Klägerin eine Liegenschaft. Punkt

6. des Vertrages lautet: "... (Klägerin) nimmt diese mütterliche

Zuwendung dankend an und erklärt, dass sie durch dieselbe

hinsichtlich aller, ihr seinerzeit gegen den Nachlass nach ihrer

Mutter ....... aus dem Titel des Gesetzes zustehenden Erb- und

Noterbrechtsansprüche vollkommen erbentfertigt ist.

Sie verzichtet daher für sich und ihre Erben und Rechtsnachfolger,

insbesondere Nachkommen, rechtsverbindlich und unwiderruflich auf

jedes, ihr nach ihrer vorgenannten Mutter zustehende gesetzliche Erb-

und Noterbrecht, während die Mutter ... diesen Verzicht ausdrücklich

vertraglich annimmt und unter einem auf den einseitigen Widerruf

dieses Rechtsgeschäftes verzichtet.

Dieser Erbverzicht gilt jedoch nicht, falls der Nachlass nach Frau

....... (Mutter) erblos wäre und gilt selbstverständlich nicht für

testamentarische Zuwendungen."

Am 31. 5. 1985 errichtete die Erblasserin vor einem Notar und zwei weiteren Testamentszeugen ein schriftliches Testament, in dem sie den Beklagten zum "Universalerben" ihres "gesamten Vermögens" einsetzte.

Die Punkte 3. und 4. der letztwilligen Verfügung lauten:

"Meine Tochter ... (Klägerin) setze ich auf ihren gesetzlichen

Pflichtteil, wobei die bisher von mir erhaltenen Schenkungen sowie

das nachstehende Legat in die Berechnung des Pflichtteiles

miteinzubeziehen sind".

"Als Legat vermache ich meiner Tochter ... (Klägerin) meinen Schmuck,

meine Kleidung und Wäsche samt Pelzen, mein Silberbesteck und das im Esszimmerschrank gelagerte Meißen-Porzellan und die ebendort befindlichen Gläser samt dem sonstigen Inhalt dieses Schrankes."

Im Verlassenschaftsverfahren nach ihrer Mutter beantragte die Klägerin die Inventarisierung des Nachlasses und vertrat die Ansicht, pflichtteilsberechtigt zu sein. Mit Beschluss vom 17. 3. 1999 erteilte das Verlassenschaftsgericht dem Erbenmachthaber den Auftrag, die pflichtteilsberechtigte Klägerin in das Verlassenschaftsverfahren einzubeziehen und bei den Schlussanträgen einen Pflichtteilsausweis vorzulegen; es ordnete die Inventur und Schätzung aller Fahrnisse der Erblasserin, allenfalls auch die "Schätzung bzw Einbeziehung" der der Klägerin geschenkten Liegenschaft an. Das Rekursgericht hob diese Anordnungen auf, weil die Klägerin infolge ihres Verzichtes auf ihr gesetzliches Erb- und Noterbrecht keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch habe und sie lediglich Vermächtnisnehmerin sei. Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. 12. 1999 (6 Ob 266/99g) mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Das Verlassenschaftsverfahren ergab einen Reinnachlass von 186.623,11 S. Die den Nachlass belastenden Legate haben einen Wert von insgesamt 111.510,-- S, wovon 98.110,-- S auf die Legate zu Gunsten der Klägerin entfallen. Der Beklagte gab auf Grund des Testamentes zum gesamten Nachlass eine bedingte Erbserklärung ab. Das Verlassenschaftsgericht antwortete ihm den Nachlass auf dieser Grundlage rechtskräftig ein.

Die Klägerin begehrte 203.483,94 EUR, hilfsweise die Zahlung dieses Betrages bei Exekution in zwei näher bezeichnete Liegenschaften des Beklagten und brachte vor, die Mutter habe sie letztwillig mit dem gesetzlichen Pflichtteil bedacht, wozu sie ungeachtet des Erbverzichtsvertrages berechtigt gewesen sei. Als Pflichtteilsberechtigte stehe ihr auch ein Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteiles hinsichtlich der Schenkungen zu, die die Erblasserin zu Lebzeiten an ihren Bruder gemacht habe. Zumindest sei die Klägerin hinsichtlich des Pflichtteiles Vermächtnisnehmerin; auch aus diesem Titel sei sie berechtigt, den Schenkungspflichtteil geltend zu machen. Unter Berücksichtigung des Wertes der beiden von der Erblasserin dem Beklagten geschenkten Liegenschaften einerseits und des Wertes der ihr selbst geschenkten Liegenschaft sowie der ihr eingeräumten Legate andererseits errechne sich der Klagebetrag. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Klägerin stehe auf Grund des Erbverzichtsvertrages, dessen Wirkungen durch das Testament nicht beseitigt worden seien, kein Pflichtteilsanspruch zu. Dem Klagebegehren stehe die rechtskräftig entschiedene Streitsache entgegen, weil dies bereits das Rekursgericht im Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig festgestellt habe. Nach dem dort gefassten Beschluss könne die Klägerin bestenfalls als Vermächtnisnehmerin angesehen werden. Als solche stehe ihr aber kein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Ausgehend vom Reinnachlass und vom Wert der von der Klägerin erhaltenen, im Testament konkret bezeichneten Vermächtnisse komme der Zuspruch eines Nachlasspflichtteiles nicht in Betracht. Im Übrigen seien die von der Erblasserin dem Beklagten geschenkten Liegenschaften nicht mehr wert als jene Liegenschaft, die die Klägerin erhalten habe. Der Beklagte hafte zudem auf Grund seiner bedingten Erbserklärung nur bis zur Höhe der übernommenen Aktiva.

Das Erstgericht entschied mit Zwischenurteil, dass das Klagebegehren dem Grund nach zu Recht bestehe. Im Verlassenschaftsverfahren sei nicht über ein Rechtsverhältnis oder einen Rechtsanspruch, sondern über die Frage der Einbeziehung der Klägerin in das Verlassenschaftsverfahren und deren Berechtigung, eine Inventarisierung zu beantragen, entschieden worden. Der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Streitsache sei daher unberechtigt. Die Klägerin habe keineswegs auf alle erbrechtlichen Ansprüche, insbesondere nicht auf Ansprüche aus Vermächtnissen verzichtet. Der Erbverzicht habe die Erblasserin nicht gehindert, die Klägerin in ihrem Testament trotzdem zu bedenken. Die Auslegung der letztwilligen Verfügung schon nach ihrem Wortlaut ergebe, dass die Erblasserin der Klägerin im Rahmen eines Vermächtnisses einen Anspruch in der Höhe des gesetzlichen Pflichtteiles verschaffen habe wollen, wobei jene Schenkungen, die die Klägerin bereits zu Lebzeiten erhalten habe, ebenso anzurechnen seien wie die in Punkt 4. des Testamentes aufgelisteten Gegenstände. Der Höhe nach werde der Pflichtteil noch zu ermitteln sein, und zwar unter Anrechnung der an den Beklagten zu Lebzeiten erfolgten Schenkungen.

Das Berufungsgericht änderte dieses Zwischenurteil dahin ab, dass das Klagebegehren dem Grunde nach insoweit zu Recht bestehe, als dafür der Wert des dem Beklagten auf Grund seiner bedingten Erbserklärung eingeantworteten Nachlasses hinreiche. Obwohl die formelle Abweisung eines Mehrbegehrens dem Spruch nicht zu entnehmen ist, ergibt sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichtes sinngemäß, dass es den die Erhöhung des Schenkungspflichtteils gemäß § 951 ABGB betreffenden (den den Reinnachlass übersteigenden) Klageanspruch abweisen wollte. Beziehe sich der Erbverzicht nur auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht, blieben letztwillige Anordnung davon unberührt. Der Verzicht bewirke keine Erbunfähigkeit. Ein späteres Bedenken durch den Erblasser bleibe trotz des Verzichtes wirksam. Den Berufungsgrund des gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechtes könne die Klägerin jedoch auf Grund ihres Verzichtes nicht mehr geltend machen. Sie könne ihre Ansprüche nur mehr auf die letztwillige Anordnung ihrer Mutter gründen. Diese korrespondiere nicht mit dem Erbverzichtsvertrag, der in der letztwilligen Anordnung auch nicht erwähnt werde. Was die Erblasserin damit gemeint habe, müsse durch Auslegung der letztwilligen Verfügung geklärt werden, die anhand der Urkundentexte vorzunehmen sei, weil die Parteien außerhalb des Testamentes liegende Umstände zur Aufklärung der von der Erblasserin gewollten Bedeutung ihrer letztwilligen Anordnung nicht aufgezeigt hätten. Der Verweis auf den Pflichtteil gestatte prinzipiell auch das Verständnis, die Erblasserin habe die Klägerin mit einer bestimmten Erbquote bedenken wollen. Dies widerspreche aber der Bestimmung des Beklagten zum Universalerben, was keine weiteren Erben neben ihm zulasse. Die Auslegung der letztwilligen Anordnung dahin, dass die Erblasserin die Klägerin von allem ausschließen habe wollen, worauf die Klägerin keinen unentziehbaren gesetzlichen Anspruch habe, ergebe keinen Sinn, weil bei der Klägerin infolge des Verzichts auf ihre Erb- und Pflichtteilsrechte keine Erbanwartschaftsrechte verblieben seien, auf die sie hätte verwiesen werden können. Auch die Deutung als einseitige Aufhebung des Erbverzichtes durch die Erblasserin führe zu keiner anderen Lösung. Da die Klägerin eine allenfalls einseitige Aufhebung des Erbverzichtes erst nach dem Erbanfall angenommen habe, der Erbverzicht aber einer vertragsmäßigen Aufhebung bedürfe, die nur ex nunc wirke, gelte für die Klägerin die Bestimmung des § 767 Abs 1 AGBG. Danach habe derjenige, der auf das Erbrecht Verzicht geleistet hat, auf den Pflichtteil keinen Anspruch. Unterstelle man nicht einfach, die Erblasserin habe den 20 Jahre davor geschlossenen Erbverzichtsvertrag vergessen oder sie habe eine "sinnentleerte" Anordnung treffen wollen, müsse die strittige Anordnung als Vermächtnis interpretiert werden. Setze der Erblasser den Noterben "auf den Pflichtteil", könne dies durchaus auch als Legatsanordnung verstanden werden. Damit erlange die letztwillige Verfügung einen nachvollziehbaren Sinn und lasse sich mit dem einst geschlossenen Erbverzichtsvertrag im Einklang bringen. Die Erblasserin habe somit der Klägerin nicht nur die im Einzelnen genannten Verlassenschaftsstücke als Legat vermachen, sondern ihr ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteiles verschaffen wollen. Damit gelte für die Klägerin aber auch § 802 ABGB. Der Beklagte, der zum Nachlass eine bedingte Erbserklärung abgegeben habe, hafte nach der Einantwortung zwar persönlich, jedoch nur bis zum Wert der ihm zugekommenen Verlassenschaft. Auf diese Haftungsbeschränkung habe sich der Beklagte auch berufen. Das Gericht habe daher von sich aus die Zahlungsverpflichtung auf den eingeantworteten Nachlass einzuschränken. Der Erbe sei zur Bezahlung von Nachlassschulden nur insoweit zu verurteilen, als der Nachlass reiche. Diesem Ergebnis stehe die Bestimmung des § 951 ABGB nicht entgegen, weil der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 951 ABGB die Verkürzung eines beim Tod des Geschenkgebers bestehenden Pflichtteilsrecht erfordere. Derjenige, der auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet habe, könne sich auf § 951 ABGB nicht berufen.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob bei einer testamentarischen Verweisung eines Noterben auf den gesetzlichen Pflichtteil, auf den dieser aber verzichtet habe, dieser Noterbe die besonderen Rechte nach den §§ 785, 951 ABGB geltend machen könne. Die Revision der Klägerin, die die gänzliche Wiederherstellung des Ersturteils, hilfsweise die Aufhebung der Entscheidung begehrt, ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hielt, wie aus seiner Begründung hervorgeht, die

Berufung des Beklagten gegen das Zwischenurteil des Erstgerichtes

"größtenteils" (Seite 9) bzw "ganz überwiegend" (Seite 17) für

berechtigt, unterließ aber, wie bereits oben dargestellt, in seinem

Spruch formell die Abweisung eines Mehrbegehrens, die zwar nicht mit

Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO, wohl aber mit Teilurteil nach §

391 Abs 1 ZPO hätte erfolgen können. Der formelle Mangel dieses

Spruches wurde jedoch von den Parteien in ihren Rechtsmittelschriften

nicht gerügt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

Zunächst ist der vom Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung nach

wie vor vertretenen Ansicht, dass eine bindende Entscheidung über die

Eigenschaft der Klägerin als (bloße) Vermächtnisnehmerin vorliege,

entgegenzuhalten: Da sich die materielle Rechtskraft gerichtlicher

Entscheidungen nur auf die damit festgestellte Rechtsfolge bezieht,

werden Entscheidungselemente, das sind die logischen Voraussetzungen

und Folgen des Urteiles - isoliert betrachtet - nicht von der

Rechtskraft erfasst. Zu diesen Entscheidungselementen gehört auch die

Beurteilung von Vorfragen, soweit sie nicht auf Grund eines

Zwischenfeststellungsantrages gemäß §§ 236, 259 ZPO zur Hauptfrage

eines Feststellungsurteiles gemacht werden (Rechberger in Rechberger,

ZPO2 § 411 Rz 10 mwN). Für die im Verlassenschaftsverfahren zu

klärende Frage, ob die Klägerin in dieses Verfahren einzubeziehen,

ein Pflichtteilsausweis vorzulegen und auf Grund ihres Antrages eine

Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses zu erfolgen habe,

stellte die Frage, ob sie als Noterbin oder (bloß)

Vermächtnisnehmerin zu qualifizieren sei, eine Vorfrage dar, sodass

die dort ergangenen Entscheidungen über ihre diesbezüglichen Anträge

schon deshalb keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren entfalten können. Die hier (im Revisionsverfahren noch) strittige Frage, ob der Klägerin ein Schenkungspflichtteil zusteht, blieb im Verlassenschaftsverfahren unerörtert.

Dennoch ist die Revision unberechtigt.

Der Erbverzicht ist nicht einseitig widerruflich (Welser in Rummel ABGB I3 § 551 Rz 4 mwN). Dass der Erbverzicht der Klägerin im Einvernehmen mit der Erblasserin widerrufen worden wäre, wurde nicht vorgebracht. Wie aber schon die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung ausgeführt haben, hindert der Erbverzichtsvertrag, in dem ein Noterbe auf sein gesetzliches Erbrecht und seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet hat, den Erblasser nicht, den Verzichtenden trotzdem zu bedenken. Der Erbverzicht berührt nur das Anwartschaftsrecht des Erben auf die Erbschaft, nicht aber seine Erbfähigkeit, weshalb er - unabhängig von einem Widerruf des Erbverzichtes - auf Grund einer letztwilligen Verfügung erben kann (8 Ob 158/66 = JBl 1966, 616; RIS-Justiz RS0012321; Hofmann-Wellenhof, Erbverzicht und Ausschlagung der Erbschaft aus zivilrechtlicher Sicht, NZ 1984, 17; Welser aaO Rz 5). Der Erblasser kann den Pflichtteil in jeder beliebigen Gestalt hinterlassen (§ 774 ABGB): Als Erbteil, als Vermächtnis oder durch Schenkung auf den Todesfall. Auch ein gesetzlicher Erbteil kommt in Betracht, wenn der Erblasser absichtlich nicht über den ganzen Nachlass verfügt hat. Der Erblasser kann den Noterben den Pflichtteil auch ausdrücklich als solchen zuwenden. Pflichtteilsberechtigt sind die in § 762 ABGB genannten Personen. Zudem muss eine konkrete Pflichtteilsberechtigung vorliegen; nur jene Personen haben ein Pflichtteilsrecht, die nach dem Erblasser tatsächlich auf Grund des Gesetzes berufen worden wären, wenn er nicht testiert hätte. Kein Pflichtteilsrecht haben daher Verwandte, die auf das Erbrecht (den Pflichtteil) verzichtet haben (Welser in Koziol/Welser12 II 504 f mwN; Umlauft, Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht 218 f; RIS-Justiz RS0012855). Diese Ansicht ist auch in Deutschland herrschend (Frank in Münchener Komm z BGB3 § 2303 Rz 7; Johannsen in BGB-RGRK § 2303 Rz 10; Palandt BGB § 2346 Rz 4). Dies gilt insbesondere für den Pflichtteilsergänzungsanspruch infolge Schenkungen (Eccher in Schwimann2 § 785 ABGB Rz 11, 12). Die deutsche Lehre spricht in diesem Zusammenhang zwar teils von "abstrakt" Pflichtteilsberechtigten, meint aber dasselbe (Dieckmann in Soergel, Komm z BGB12 § 2325 Rz 1). Auf das Gesetz kann sich daher die Klägerin bei Geltendmachung ihres Pflichtteilsergänzungsanspruches nicht berufen.

Ordnet der Erblasser an, ein Noterbe solle "bloß den Pflichtteil erhalten", "auf den Pflichtteil beschränkt (gesetzt) seien" oder ähnliches, ohne dies näher zu erläutern, so ist durch Auslegung zu klären, was gemeint ist (Welser in Rummel ABGB I3 § 774 Rz 5). Ob bei einer derartigen letztwilligen Verweisung auf den Pflichtteil zu diesem auch der Schenkungspflichtteil gehört, hängt vom Willen des Erblassers ab. Auch der Schenkungspflichtteil kann letztwillig hinterlassen sein (Eccher in Schwimann, ABGB2 § 774 Rz 8, § 785 Rz 11; SZ 54/23; 3 Ob 223/99m). Da im Revisionsverfahren nur mehr strittig ist, ob über den Reinnachlass hinaus an den Beklagten erfolgte Schenkungen im Sinn des § 951 Abs 1 ABGB zur Pflichtteilserhöhung der Klägerin heranzuziehen sind, stellt sich daher hier primär die Frage, ob die letztwillige Anordnung der Erblasserin eine solche Auslegung überhaupt zulässt. Dies ist jedoch zu verneinen. Dass die Erblasserin der Klägerin - neben den konkret angeführten Legaten - nur den nach der Gesetzeslage unabdingbaren Anspruch zubilligen wollte, ergibt sich einerseits aus der Einsetzung des Beklagten "als Universalerben des gesamten Vermögens", andererseits aus der Formulierung, die Klägerin auf den gesetzlichen Pflichtteil zu setzen, wobei alle in Frage kommenden Zuwendungen der Erblasserin (Schenkungen und unter einem vermachte Legate) einzubeziehen seien, sowie insbesondere aus dem Zusammenhang dieser Anordnungen mit dem seinerzeitigen Erbverzichtsvertrag. Hätte die Erblasserin der Klägerin trotz dieses Verzichtes den gesetzlichen Pflichtteil einschließlich des Schenkungspflichtteiles zukommen lassen und sogar den Beklagten veranlassen wollen, von ihm erhaltene Schenkungen an die Klägerin bei nicht zureichendem Nachlass (zumindest teilweise) herauszugeben, wäre zu erwarten gewesen, dass sie derartiges in ihrer letztwilligen Verfügung entsprechend deutlich anordnet. Dies ist umso eher zu unterstellen, weil sie vor einem Notar testiert hat, von dem sie eine entsprechende Hilfestellung zu einer klaren Formulierung ihres in diese Richtung zielenden Willens erlangen hätte können. Der Umstand, dass im keineswegs laienhaft formulierten, sondern von juristischer Fachkunde zeugenden Testament jegliche Bezugnahme auf den Erbverzichtsvertrag fehlt, wird mangels anderer Anhaltspunkte überhaupt nur plausibel, wenn man unterstellt, dass die Erblasserin den im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits 20 Jahre zurückliegenden Erbverzichtsvertrag vergessen oder gegenüber dem Notar, vor dem sie das Testament errichtete, nicht erwähnt hat, weil ihr dessen rechtliche Konsequenzen, nämlich dass sie ohne Rücksichtnahme auf gesetzliche Pflichtteilsregelungen über ihren Nachlass verfügen konnte, nicht (mehr) geläufig waren. Auch bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen ist auf den hypothetischen Willen des Erblassers abzustellen (vgl SZ 69/155). Es ist daher zu fragen, welche Anordnung die Erblasserin getroffen hätte, wäre ihr der Erbverzicht der Klägerin oder dessen rechtliche Folge bei Errichtung des Testamentes geläufig gewesen. Nach dem Text der gewählten Formulierungen ist naheliegend, dass sie ein Wiederaufleben der den Beklagten unter Umständen beträchtlich belastenden Pflichtteilsansprüche und insbesondere des Pflichtteilsergänzungsanspruches auf Grund der zu Lebzeiten an den Beklagten erfolgten Schenkungen ohne Notwendigkeit hiezu nicht anordnen wollte. Als Motive für einen gegen Abfindung des Noterben geschlossenen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages kommen seitens des Erblassers in Frage, dass er die Erbfolge vorweg regeln will, dass er auf zwingende Pflichtteilsregeln bei Erklärung seines letzten Willens nicht mehr Bedacht nehmen muss oder (und) dass er einen anderen Noterben begünstigen bzw von Pflichtteilsergänzungsansprüchen freihalten kann (vgl Hofmann-Wellenhof aaO). Dass die Erblasserin mit dem vorliegenden Erbverzichtsvertrag von vorneherein andere Motive als die aufgezeigten bezwecken oder nach Abschluss des Verzichtsvertrages von diesen als üblich zu unterstellenden Motiven aus bestimmten Gründen abgehen habe wollen, wurde nicht behauptet. Der Beweis, dass die Erblasserin der Klägerin trotz deren wirksamen Pflichtteilsverzichtes durch letztwillige Anordnung dennoch wiederum einen Pflichtteil einschließlich des Schenkungspflichtteiles zukommen lassen habe wollen, trifft nach der allgemeinen Beweislastregel - jede Partei trifft die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm (Rechberger in Rechberger ZPO2 vor § 266 ZPO Rz 11) - die Klägerin. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen. Denn für eine solche Annahme bieten die Feststellungen der Vorinstanzen keine Anhaltspunkte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erblasserin die Anordnung pflichtteilsrechtlicher Grundsätze jedenfalls insoweit vermeiden wollte, als nach den gesetzlichen Bestimmungen neben dem Nachlasspflichtteil auch ein - über den Wert des Nachlasses hinausgehender - Schenkungspflichtteil verlangt werden kann. Damit erübrigt sich die Frage, ob ein Schenkungspflichtteil grundsätzlich auch demjenigen Noterben, dem der Pflichtteil als Vermächtnis ausgesetzt ist, zukommt und welche Auswirkungen die Abgabe einer bedingten Erbserklärung durch den Testamentserben und zugleich Beschenkten in einem solchen Zusammenhang auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch hat. Es geht hier nicht darum, dass der vom Erblasser testamentarisch (sei es als Erbe oder als Legatar) bedachte Noterbe nicht schlechter gestellt werden soll als jener, den der Erblasser überhaupt übergangen oder sogar unrechtmäßig enterbt hat, sodass auch ihm ein Anspruch auf den Schenkungspflichtteil zugebilligt werden soll, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Denn die Klägerin hat hier auf den Pflichtteil wirksam verzichtet und ist somit bereits aus dem Kreis der konkret Pflichtteilsberechtigten ausgeschieden. Wäre sie im Testament "übergangen" worden, stünde ihr keinesfalls ein Anspruch auf den Schenkungspflichtteil zu. Die Auslegung der letztwilligen Anordnung dahin, dass der Klägerin kein Schenkungspflichtteil zukommen solle, kann daher im vorliegenden Fall zu keinem Wertungswiderspruch führen. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Pflichtteilsergänzung zu Recht verneint und insoweit ihr Klagebegehren sinngemäß abgewiesen.

Der Revision der Klägerin ist daher ein Erfolg zu versagen. Der Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO.

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