JudikaturJustizRS0105267

RS0105267 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juli 2003

Bei unteilbaren Belastungen kommt nicht von vornherein eine Anfechtung der Beschränkung in ihrer Gesamtheit in Frage, sondern es ist , wie auch sonst bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen, auf den hypothetischen Willen des Erblassers abzustellen und zu fragen, welche Anordnung dieser getroffen hätte, wenn ihm die fehlende Abdeckung des Pflichtteilsanspruches bekannt gewesen wäre.

Entscheidungen
2