RS0012321 – OGH Rechtssatz
RS0012321 – OGH Rechtssatz
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Der Erbverzicht hindert den Erblasser nicht, den Verzichtenden trotzdem zu bedenken. Der Widerruf des Erbverzichtes ist auch formlos möglich. Der Erbsverzicht berührt nur das Anwartschaftsrecht des Erben auf die Erbschaft, nicht aber seine Erbfähigkeit, deshalb kann er auf Grund einer vor Widerruf des Erbverzichtes errichteten letztwilligen Verfügung erwerben.