JudikaturJustizRS0012855

RS0012855 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. August 2020

Unter den pflichtteilsberechtigten Personen dieser Gesetzesstelle sind nur zu verstehen, die im konkreten Fall tatsächlich pflichtteilsberechtigt (Noterben) sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie an sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Noterben in Betracht kommen könnten.

Entscheidungen
21