JudikaturJustiz6Ob271/02z

6Ob271/02z – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Juli 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Birgit L*****, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Antragsgegner Siegfried W*****, vertreten durch Heinrich Seifried, Rechtsanwaltspartnerschaft in Judenburg, wegen Bestellung eines Heiratsgutes, über die Revisionsrekurse der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 12. August 2002, GZ 2 R 148/01s-49, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Judenburg vom 16. April 2001, GZ 6 Nc 31/99p-38, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Soweit die Antragstellerin auch die Kostenentscheidung anficht, wird ihr Revisionsrekurs zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Revisionsrekurses und ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die am 30. 8. 1964 geborene Antragstellerin ist die uneheliche Tochter des Antragsgegners. Ihre im Jahr 1983 geschlossene erste Ehe wurde im Oktober 1989 geschieden. Am 15. 5. 1995 heiratete sie zum zweiten Mal. Anlässlich ihrer ersten Eheschließung hatte sie kein Heiratsgut vom Antragsgegner erhalten.

Die Antragstellerin begehrt jetzt gemäß § 1220 ABGB ein Heiratsgut von 54.504,63 EUR (750.000 S). Der Antragsgegner bestritt jegliche Dotationspflicht. Er missbillige die Ehe, weil die Antragstellerin und ihr Ehemann ihre Berufe aufgegeben und nach Namibia gezogen seien, um dort eine Jagdfarm zu betreiben, obwohl diese Region als gefährlich für weiße Grundbesitzer einzustufen sei. Der Anspruch sei zudem bei weitem überhöht.

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung des begehrten Betrages. Es traf folgende Feststellungen:

Die Antragstellerin war 1983 als Kosmetikerin angestellt und verdiente 7.000 S bis 8.000 S netto monatlich ohne Sonderzahlungen. Sie wohnte mit ihrem ersten Ehemann zunächst bei dessen Großmutter. 1984 zog sie in eine mit ihrem ersten Ehemann gemeinsam angeschaffte, 45 m2 große Eigentumswohnung. Von 1984 bis 1995 betrieb sie in K***** einen Kosmetiksalon und erzielte ein Einkommen von ca 20.000 S netto. Ihr im Oktober 1983 an den Antragsgegner herangetragenes Anliegen, er möge ihr einen zinsenlosen Kredit zur Eröffnung des Kosmetiksalons gewähren, wurde abgelehnt. Von ihrer beabsichtigten zweiten Eheschließung wurde der Antragsgegner mit Schreiben vom 6. 4. 1995 verständigt. Zugleich wurde er zur Zahlung eines entsprechenden Heiratsgutes aufgefordert. Bei einem persönlichen Zusammentreffen bezifferte die Antragstellerin ihr Begehren mit mindestens 500.000 S. Der Antragsgegner erklärte, zur Leistung eines Heiratsgutes nicht bereit zu sein. Der Antragsgegner ist verheiratet und hat vier eheliche Kinder, die 1965, 1966, 1970 und 1971 geboren sind sowie eine weitere 1968 geborene uneheliche Tochter. 1983 war er für alle diese Kinder unterhaltspflichtig. Eine Unterhaltspflicht für seine Ehefrau traf ihn nicht, weil sie gemeinsam mit dem Antragsgegner einen landwirtschaftlichen Betrieb führte. Zum Stichtag 23. 12. 1983 war der Antragsgegner Hälfteeigentümer zweier Liegenschaften in der Größe von 273.489 m2 und 38.427 m2 und Alleineigentümer von Liegenschaften im Gesamtausmaß von 800.110 m2. Es handelte sich um zwei landwirtschaftliche Anwesen. Der Grundbesitz umfasste teils Bauland, großteils aber landwirtschaftlich genutzte Flächen und Waldgebiete. An Lasten bestanden ein Wohnungsrecht und ein Ausgedinge der Mutter des Antragsgegners sowie Schulden von gerundet 1,925.000 S. Der Verkehrswert der Liegenschaften und Liegenschaftsanteile des Antragsgegners unter Berücksichtigung eines halben Anteiles an den Schulden sowie der Wohnungs- und Ausgedingelast betrug 22 Mio S. Die jährlichen Einnahmen des Antragsgegners betrugen aus der Landwirtschaft 295.600 S und aus der Nebentätigkeit als Obmann des Maschinenringes 20.000 S. Dem standen Auslagen von 30.000 S an Versicherungszahlungen und 950.000 S an Kreditrückzahlungen gegenüber. Auf Grund der Vielzahl der Parzellen in A***** wäre eine Loslösung von einzelnen Parzellen in einem Gesamtwert von 750.000 S ohne Gefährdung des Betriebes möglich gewesen. Die Hofstelle in A***** wurde wegen der Errichtung eines Flugplatzes Mitte der 90-iger Jahre der Republik Österreich übereignet. Es wurden 1700 m2 um etwa 17 Mio S abgelöst. 1987 kaufte der Antragsgegner 40 ha im Gebiet S***** zu, um eine Eigenjagd zu betreiben.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes auch noch nach Eingehung einer zweiten Ehe geltend gemacht werden könne, wenn er im Fall einer Vorehe weder durch Erfüllung noch durch Verzicht erloschen sei. In einem solchen Fall sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Ehe maßgebend. Da im Jahr 1983 das Herauslösen einer Parzelle aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragsgegners in A***** ohne Gefährdung des Unternehmens und damit des Familienunterhaltes des Antragsgegners möglich gewesen sei, sei nicht vom Ertragswert, sondern vom Verkehrswert der Liegenschaften und Liegenschaftsanteile im Zeitpunkt der ersten Eheschließung der Antragstellerin auszugehen. Der Antragsgegner sei damals selbst bei Berücksichtigung seiner Sorgepflichten im Hinblick auf den Verkehrswert seines Realitätenbesitzes zur Leistung des begehrten Heiratsgutes in der Lage gewesen. Der Einwand des Antragsgegners, die Ehe zu missbilligen, sei schon deshalb nicht berechtigt, weil er sowohl über die bevorstehende erste als auch über die bevorstehende zweite Eheschließung der Antragstellerin hinreichend informiert worden sei.

Diesen Beschluss bekämpfte der Antragsgegner in der Hauptsache und die Antragstellerin insoweit, als keine Entscheidung über die Verfahrenskosten (zu ihren Gunsten) erging.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung auf. Die Antragstellerin verwies es mit ihrem Kostenrekurs auf diese Entscheidung. Es sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Heiratsgutanspruch sei - folgend der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 10/99f (EvBl 2000/178 [767]) - nach den konkreten Umständen der zweiten Eheschließung und nicht, wie vom Erstgericht angenommen, der ersten Eheschließung zu bestimmen. Hiebei sei der Rechtsansicht des Antragsgegners zu folgen, dass auch auf erbrechtliche Aspekte Rücksicht zu nehmen sei. Es sei nicht vertretbar, im Rahmen der Heiratsgutbestellung von der vom Antragsgegner behaupteten Erbhofeigenschaft seines landwirtschaftlichen Betriebes abzusehen und demzufolge Verkehrswerte anzusetzen. Es würden ansonsten dem Elternteil Zahlungen auferlegt, die als Pflichtteilsforderung überhöht wären, weil sie den Bestand des Erbhofes gefährden würden. Daran ändere nichts, dass es sich beim Heiratsgut prinzipiell um einen unterhaltsrechtlichen Anspruch handle. Der Oberste Gerichtshof habe nämlich Auswirkungen erbrechtlicher Bestimmungen auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch bereits anerkannt. Der Hinweis der Antragstellerin auf die mögliche (zusätzliche) Benachteiligung infolge einer zu erwartenden Pflichtteilsminderung gemäß § 773a ABGB habe mit der Frage des Dotationsanspruches nichts zu tun. Es werde im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein, ob der landwirtschaftliche Betrieb des Antragsgegners im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung der Antragstellerin ein Erbhof gewesen sei. Bejahendenfalls werde der daraus resultierende Übernahmspreis sowie das erbhoffreie Vermögen zu erkunden sein. Es liege kein Grund zur Missbilligung der Eheschließung vor. Es sei dem Ehemann der Antragstellerin nicht zu unterstellen, er habe seine gut dotierte Tätigkeit als Bankangestellter leichtfertig aufgegeben, betreibe er doch nun eine 5000 bis 6000 ha große Jagdfarm. Die Antragstellerin übe dort offensichtlich ihren erlernten Beruf als Kosmetikerin aus. Im Hinblick auf ihr Alter im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung und ihre jahrelange Tätigkeit als Inhaberin eines Kosmetiksalons könne ihr weder Lebenserfahrung noch Erfahrung in geschäftlichen Angelegenheiten abgesprochen werden. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil die Rechtsfrage erheblich sei, ob der Zeitpunkt der ersten oder zweiten Eheschließung für die Ausmessung des Heiratsgutes maßgebend und wie das Heiratsgut zu bemessen sei, wenn das Vermögen des Dotationspflichtigen vor allem einen Erbhof darstelle.

Diesen Beschluss bekämpfen sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner mit Revisionsrekurs. Beide Parteien vertreten die Ansicht, dass die Sache bereits - jeweils in ihrem Sinn - spruchreif sei.

Die Revisionsrekurse sind zwar aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, sie sind aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Frage der Missbilligung der Eheschließung:

Die Eheschließung der Tochter gegen den erklärten Willen des Dotationspflichtigen führt zur gerichtlichen Prüfung jener Missbilligungsgründe, derentwegen die Zustimmung bei richtiger und vollständiger Information über Namen und persönliche Verhältnisse des Bräutigams versagt wurde; die bloße Nennung des Namens und des Hochzeitstermines werden diesen Anforderungen nicht gerecht (SZ 65/119 ua). Ob hier dem Antragsgegner ausreichende Informationen vor der zweiten Eheschließung erteilt wurden, geht aus den Feststellungen des Erstgerichtes nicht hervor. Dies ist aber nicht entscheidend, weil die Umstände, die der Antragsgegner als Missbilligungsgründe geltend machte, ohnehin nicht als solche zu qualifizieren sind. Die Weigerungsgründe müssen sich auf das Vermögen, die Einkünfte und die persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse des zukünftigen Ehemannes sowie auf die reifliche Überlegung des Entschlusses beziehen. Hiebei ist auf den Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen (SZ 68/232). In dem Umstand allein, dass der zweite Ehemann der Antragsgegnerin seinen Beruf als Bankangestellter aufgab, um sich im außereuropäischen Ausland eine neue Existenz aufzubauen und die Antragstellerin für dieses Vorhaben gewinnen konnte, kann eine verwerfliche Charaktereigenschaft des Antragsgegners nicht erblickt werden. Dass er nun mit unseriösen oder gar gesetzwidrigen Geschäften sein Einkommen erziele, hat der Antragsgegner nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin zu der mit der Auswanderung verbundenen Umstellung ihrer Lebensverhältnisse genötigt worden wäre oder dass sie unter diesen geänderten Lebensbedingungen leiden würde. Sie ist, wie vom Rekursgericht unstrittig unterstellt wurde, vielmehr in der Lage, wieder in ihrem erlernten Beruf tätig zu sein und war, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung in einem Alter, das dafür spricht, dass sie zu einer eigenständigen und selbstverantwortlichen Entscheidung über ihren weiteren Lebensweg fähig war. Die wiederholt vorgetragenen Befürchtungen des Antragsgegners, die Antragstellerin könnte auf Grund der unsicheren politischen Verhältnisse in Namibia und der Ablehnung der Einheimischen gegenüber weißen Grundbesitzern zu Schaden kommen, hat sich zumindest in all den Jahren, die seit der zweiten Eheschließung bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz verstrichen sind, nicht verwirklicht. Die vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 145/68 (JBl 1968, 570) ist - abgesehen davon, dass es dort nicht um ein Heiratsgut, sondern um die Zustimmung zur Eheschließung einer Minderjährigen ging - schon deshalb auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, weil der zweite Ehemann der Antragstellerin Österreicher ist und daher all die Unsicherheiten eines künftigen Zusammenlebens, die auf die Herkunft der Ehepartner aus sehr unterschiedlichen Kulturkreisen zurückzuführen sind, hier nicht vorliegen. Dass sich der zweite Ehemann der Antragstellerin auf die Seite der Einheimischen stellen und die Antragstellerin im Stich lassen werde, falls es zu den vom Antragsgegner befürchteten Unruhen kommen sollte, ist ihm nicht zu unterstellen. Auf § 1222 ABGB kann sich daher der Antragsgegner bei seiner Weigerung, seiner unehelichen Tochter ein Heiratsgut zu bestellen, nicht berufen.

2. Zur Frage des Einflusses der Erbhofeigenschaft des Vermögens des Dotationspflichtigen auf den Heiratsgutanspruch:

Gemäß § 1220 ABGB sind die Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Töchtern oder Enkelinnen bei ihrer Verehelichung ein Heiratsgut zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen, sofern die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen besitzt. Der Ausstattungsanspruch hat den Zweck, dem ausstattungsbedürftigen Kind eine den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie zu gewähren (RIS-Justiz RS0022248). Die Rechtsnatur des Anspruches wird als Unterhaltsanspruch, der "oftmals den letzten Akt der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind darstellt" (Brauneder in Schwimann, Komm z ABGB2 § 1221 Rz 5 mwN), qualifiziert. Der Ausstattungsanspruch unterliegt daher unterhaltsrechtlichen Grundsätzen (6 Ob 180/01s = JBl 2002, 176). Subsidiär haben die Grundsätze der Unterhaltsbemessung Anwendung zu finden (5 Ob 289/01p; Jud, Ausgewählte Fragen zu Heiratsgut und Ausstattung, NZ 1999, 37). Es ist daher die analoge Anwendung pflichtteilsrechtlicher Grundsätze mehr als fraglich (6 Ob 180/01s). Die Höhe des Ausstattungsanspruches hat sich grundsätzlich nicht am Pflichtteil zu orientieren (7 Ob 251/74; 2 Ob 222/75). Das Gesetz sieht weder im Unterhaltsrecht noch bei der Regelung des Heiratsgutes (der Ausstattung) noch im Anerbenrecht eine Begrenzung des Dotationsanspruches des Kindes eines Anerben oder Hofeigentümers vor, sodass eine (analoge) Anwendung der Bestimmungen des Anerbengesetzes zur Ausmittlung der vom Anerben zu leistenden Ausgleichszahlung nicht in Betracht kommt. Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass bei Ermittlung des Vermögensstandes des Eigentümers eines Erbhofes nur vom Übernahmspreis sowie vom erbhoffreien Vermögen auszugehen sei, wird daher nicht geteilt. Die vom Rekursgericht herangezogene Entscheidung 3 Ob 2369/96w (ÖA 1998, 28) unterstützt seine Ansicht nicht, weil dort lediglich erwogen wurde, ob das Vorliegen von Enterbungsgründen die Höhe des Ausstattungsanspruches mindere. Der betreffende Ergänzungsauftrag des Rekursgerichtes hat daher zu entfallen. Es hat auch in dem Fall, dass das Vermögen des Dotationspflichtigen in einem Erbhof besteht, dabei zu bleiben, dass als Bemessungsgrundlage sowohl auf das Einkommen, das zur Vermögensbildung herangezogen werden kann, als auch auf das Vermögen des Dotationspflichtigen Bedacht zu nehmen ist, wobei unter Vermögen auch Liegenschaften zu verstehen sind, sofern durch deren Belastung oder Veräußerung, allenfalls auch unmittelbare Übertragung an die Ausstattungsberechtigte der Ausstattungspflichtige sich ohne Beeinträchtigung der dem eigenen Lebensstandard entsprechenden Bedürfnisse und der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen die Mittel zur Ausstattung verschaffen kann. Nur ein völlig ertragloser Liegenschaftsbesitz wie etwa ein zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Antragsgegners dienendes Einfamilienhaus, ist nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Ist das Vermögen durchwegs Betriebsvermögen, ist zwar zur Vermeidung einer Gefährdung des Unternehmens und damit des den Unterhalt der Familie des Dotationspflichtigen gewährleistenden Unternehmergewinnes auf den Ertragswert abzustellen (1 Ob 600/91 = RZ 1993/21 [76] mwN). Neben dem Ertragswert der Liegenschaften, wenn sie einem Unternehmen dienen, sind aber auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Dotationspflichtigen zu berücksichtigen. Der Ertragswert stellt insoweit nur eine Teilkomponente dar, die den Nutzen repräsentiert, der sich aus einer Sache erzielen lässt, weshalb auch auf die Sache getätigten Investitionen und die hiefür aufzuwendenden Rückzahlungen Bedacht zu nehmen ist (10 Ob 110/01a). Nichts anderes gilt, wenn der landwirtschaftliche Besitz des Dotationspflichtigen als Erbhof zu qualifizieren ist.

3. Zur Frage des für die Bemessung des Heiratsgutes maßgebenden Zeitpunktes:

Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Rechtspflicht, ein Heiratsgut zu geben, die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend (RIS-Justiz RS0022265). Hiebei ist jedoch nicht auf einen bestimmten Stichtag abzustellen, sondern es ist ein gewisser Zeitraum

rund um diesen Zeitpunkt zu berücksichtigen (1 Ob 215/99w = EvBl

2000/1 [24] = NZ 2000, 118 [Jud]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz

anerkennt die Rechtsprechung, wenn sich die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen bis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches verringert hat. Es ist dann von der verminderten Vermögenslage des Dotationspflichtigen auszugehen (7 Ob 555/85; 1 Ob 215/99w; Jud aaO unter Hinweis auf die Umstandsklausel). Eine Besserung der Vermögensverhältnisse der Dotationsberechtigten nach dem Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Geltendmachung des Anspruches ist jedoch grundsätzlich unerheblich (1 Ob 215/99w; kritisch Jud aaO). Einigkeit in Lehre und Rechtsprechung herrscht dahin, dass die Dotationsberechtigte nur einmal Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes hat. Ist der Anspruch aber weder durch Erfüllung noch durch Verzicht erloschen, kann er auch nach Auflösung der ersten Ehe und nach Eingehen einer weiteren Ehe geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0022630; Brauneder aaO § 1223 Rz 2). Die Frage, ob in einem solchen Fall die Umstände im Zeitpunkt der ersten oder der zweiten Eheschließung maßgebend sind, wurde in zwei älteren Entscheidungen dahin gelöst, dass auf die erste Eheschließung abzustellen sei (SZ 56/169; 4 Ob 524/88). Diese Entscheidungen bezogen sich jeweils auf die Vermögensverhältnisse des Dotationspflichtigen, wobei aber auch ausgeführt wurde, dass eine seither eingetretene Verschlechterung der Vermögenslage des Dotationspflichtigen zu berücksichtigen sei. In der Entscheidung 10 Ob 262/97w wurde zwar ebenfalls der Grundsatz wiederholt, dass bei Wiederverehelichung der Ausstattungsberechtigten die Verhältnisse anlässlich der ersten Eheschließung maßgebend seien, wobei jedoch der besondere Sachverhalt zu beurteilen war, dass die Ausstattungsberechtigte in zweiter Ehe wieder ihren ersten Ehemann geheiratet hatte. In der Entscheidung 2 Ob 10/99f entschied der Oberste Gerichtshof, dass eine seit der ersten Eheschließung eingetretene Verbesserung der Vermögenslage der Dotationsberechtigten zu berücksichtigen und ihre Vermögensverhältnisse anlässlich ihrer zweiten Eheschließung ausschlaggebend sei. Dies ergebe sich aus dem Zwecke des Heiratsgutes, das seinem Wesen nach untrennbar mit der Eheschließung und der Ehe selbst verbunden sei. Der Ausstattungsanspruch sei daher in einem solchen Fall nach den konkreten Umständen des Einzelfalles anlässlich der zweiten Eheschließung zu beurteilen. Diese Ansicht wird in der Lehre insbesondere von Brauneder (aaO § 1223 ABGB Rz 2) und Jud (aaO) geteilt.

Im Gegensatz zu den älteren Entscheidungen ist der überzeugenden Argumentation zu folgen, dass der infolge der weiteren Eheschließung neuerlich entstehende Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes - weil ein solches eben noch nicht erhalten wurde - auch nur nach den Umständen im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung beurteilt werden kann und ansonsten der Zweck des Heiratsgutes verfehlt würde. Soll das Heiratsgut als Starthilfe zur eigenen Familiengründung dienen und ist diese Starthilfe vom Bedarf des Kindes abhängig, so kann der Bedarf nicht an einer bereits aufgelösten, sondern nur an der konkret bevorstehenden oder aufrechten Ehe gemessen werden. Mit dieser auch vom Rekursgericht vertretenen Ansicht wurden die Parteien im Verfahren erster Instanz nicht konfrontiert. Sowohl die Parteien als auch das Erstgericht gingen davon aus, dass die Umstände anlässlich der ersten Eheschließung der Antragstellerin zugrundezulegen seien. Dessen ungeachtet war das Rekursgericht im Rahmen seiner allseitigen rechtlichen Prüfpflicht dazu berufen, diese Ansicht dahin zu korrigieren, dass auf den Zeitpunkt der zweiten Eheschließung abzustellen sei. Da es keine Endentscheidung gefällt hat, sondern dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens aufgetragen hat, werden die Parteien die Möglichkeit haben, dieser allenfalls für sie überraschenden Rechtsansicht durch entsprechendes Vorbringen Rechnung zu tragen.

Insbesondere der Antragsgegner strebt eine Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse bezogen auf das Jahr 1983 an. Eine seither eingetretene Verschlechterung seiner finanziellen Situation hat er nicht behauptet. Er musste zwar seinen Betrieb infolge der Ablösung der Hofstelle in A***** durch die Republik Österreich umstrukturieren, hat aber hohe Ausgleichszahlungen erhalten und war auch, wie sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt, in der Lage, 40 ha Grund zum Betrieb einer Eigenjagd zuzukaufen. Haben sich seine Vermögensverhältnisse aber seit 1983 nicht verschlechtert, kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass er auch jetzt noch finanziell in der Lage ist, den von der Antragstellerin gewünschten Betrag zu entbehren. Der umfangreiche, großteils unbelastete Grundbesitz ermöglichte es ihm ungeachtet dessen, dass allenfalls der Ertragswert weit hinter dem Verkehrswert zurückliegt und selbst wenn sein laufendes Einkommen tatsächlich nur den vom Erstgericht festgestellten Umfang erreichen sollte und Kreditrückzahlungen zu leisten sind, den begehrten Betrag ohne besondere Einschränkung seiner persönlichen Bedürfnisse und ohne wesentliche Verkürzung des Familienunterhaltes zu zahlen. Dass der Antragsgegner als Erbhofeigentümer noch durch die Frist des § 18 Anerbengesetz in seiner Verfügungsfähigkeit über das zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb gehörende Vermögen gebunden sei und deshalb keine dem Begehren der Antragstellerin entsprechende Erlöse aus einem Abverkauf von einem Liegenschaftsteil erzielen könne, wurde nicht behauptet. Andere Dotationspflichten sind nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners derzeit nicht aktuell. Das begehrte Heiratsgut reduziert die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners auch nicht in einem solchen Maß, dass er sich seinen anderen Kindern gegenüber auf sein Unvermögen nach § 1221 ABGB berufen könnte (vgl Jud aaO NZ 1999, 46). Ob die Rechtsprechung, dass bei Bemessung des Unterhaltsanspruches bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des Unterhaltspflichtigen eine betragliche Obergrenze ("Luxusgrenze") nicht überschritten werden soll, auch für die Heiratsgutbestellung heranzuziehen ist (vgl Jud aaO 45), kann hier dahingestellt bleiben. Der begehrte Betrag liegt noch nicht um ein unvertretbares Vielfaches über jenen Heiratsgutzahlungen, die Durchschnittsverdienern zugemutet werden (das Zweienhalbfache oder Dreifache des Jahreseinkommens). Gemessen an den festgestellten Vermögensverhältnissen des Antragsgegners, an denen die Antragstellerin auch durch ihren Heiratsgutanspruch (ein letztes Mal) angemessen teilhaben soll, hält sich der begehrte Betrag noch im Rahmen einer "Starthilfe" zur Errichtung eines gemeinsamen Haushaltes mit ihrem Ehemann. Dennoch ist eine abschließende Entscheidung über ihren Heiratsgutanspruch noch nicht möglich, weil das Erstgericht über die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin zur Zeit der zweiten Eheschließung keine Feststellungen getroffen hat. Der Heiratsgutanspruch setzt Vermögenslosigkeit der Tochter voraus. Besitzt die Braut im Zeitpunkt der Eheschließung ausreichend eigenes Vermögen, so entsteht kein Heiratsgutanspruch (vgl 2 Ob 10/99f; Brauneder aaO § 1221 ABGB Rz 8).

Zusammenfassend wird daher das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die Rechtsansicht mit den Parteien zu erörtern haben, dass für den Heiratsanspruch die Umstände anlässlich der zweiten - nicht anlässlich der ersten - Eheschließung maßgebend sind und sein Verfahren dahin zu ergänzen haben, dass es auch die Vermögenssituation der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt prüft. Der Revisionsrekurs im Kostenpunkt ist unzulässig (§ 14 Abs 2 Z 1 AußStrG).

Ein Anspruch auf Kostenersatz steht den Parteien im außerstreitigen Verfahren - von hier nicht vorliegenden, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen abgesehen - nach ständiger Rechtsprechung nicht zu. Die Antragstellerin hat daher ihre Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.

Rechtssätze
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