JudikaturJustizRS0081671

RS0081671 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juli 2003

Für die Beurteilung, ob die Eltern die Eheschließung ihrer Tochter gerechtfertigt mißbilligen, ist der Tatbestand im Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend. Auch wenn sich nach der Eheschließung die dagegen sprechenden objektiven Gründe für eine Mißbilligung wegen einer zureichenden Besorgnis in Bezug auf das Wohl der Tochter nicht bewahrheiten, kann dies nicht mehr dazu führen, daß ihr Ausstattungsanspruch gegen die Eltern (den hier allein in Anspruch genommenen Vater), ohne deren (dessen) Wissen sie die Ehe geschlossen hat, wieder auflebt.

Entscheidungen
2