§ 1221
§ 1221 — ABGB
§ 1221 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40108830
Zuletzt nach Updates gesucht am
Berufen sich Eltern oder Großeltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung einer angemessenen Ausstattung, so hat das Gericht auf Antrag des Ausstattungsberechtigten, jedoch ohne strenge Untersuchung des Vermögensstands, darüber zu entscheiden.