BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1221

§ 1221

Berufen sich Eltern oder Großeltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung einer angemessenen Ausstattung, so hat das Gericht auf Antrag des Ausstattungsberechtigten, jedoch ohne strenge Untersuchung des Vermögensstands, darüber zu entscheiden.

Entscheidungen
78
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