JudikaturJustiz6Ob241/04s

6Ob241/04s – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Dezember 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter R. R*****, vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Ferdinand Neundlinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 29.650,52 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. August 2004, GZ 12 R 128/04p-48, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Dezember 2003, GZ 22 Cg 63/01g-40, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit der in der Berufung des Klägers erhobenen Mängelrüge auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, warum es die behaupteten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens verneint hat. Diese Verfahrensmängel können daher in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Dies gilt insbesondere für die unterbliebene Beiziehung weiterer medizinischer Sachverständiger aus anderen Fachgebieten (7 Ob 11/00v) und die angeblichen Mängel des vorliegenden Gutachtens des vom Erstgericht bestellten Sachverständigen (6 Ob 156/01m). Ein Sachverständiger kann zwar auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung des § 355 Abs 2 zweiter Satz ZPO (RIS-Justiz RS0040667). Der Kläger hat in seiner Berufung, in der er erstmals die Behauptung erhoben hat, der Sachverständige sei befangen, nicht dargelegt, warum er trotz mehrmaliger ergänzender Befragung des Sachverständigen nicht in der Lage gewesen sei, schon vor Schluss der Verhandlung erster Instanz einen Ablehnungsantrag zu stellen. Dass die Befangenheit verspätet geltend gemacht wurde, hat das Berufungsgericht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgesprochen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, bestand zwischen der Implantation des Katheters und dem Tod der Ehefrau des Klägers kein Kausalzusammenhang. Der medizinisch indizierte operative Eingriff und die Nachbehandlung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten verliefen fehlerlos. Dass die Ehefrau des Klägers vor dem Eingriff - insbesondere auch über dessen Risken - aufgeklärt wurde, steht ebenfalls fest. Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht hängt von den jeweiligen Umständen ab und stellt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (RIS-Justiz RS0026529). Eine anlässlich eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, dass der Aufklärungspflicht unter den gegebenen Umständen zur Genüge entsprochen wurde, liegt nicht vor.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).