JudikaturJustizRS0026529

RS0026529 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2023

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht, die grundsätzlich anzunehmen ist, ist Frage des Einzelfalls. Der Arzt muss nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen.

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112