JudikaturJustiz6Ob207/67

6Ob207/67 – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. August 1967

Kopf

SZ 40/111

Spruch

Zur Unterbrechung des Berufungsverfahrens auf Grund einer Wiederaufnahmsklage ist ausschließlich das Gericht, bei dem die Wiederaufnahmsklage eingebracht wurde, zuständig

Entscheidung vom 31. August 1967, 6 Ob 207, 208/67.

I. Instanz: Bezirksgericht Floridsdorf; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

In einem Rechtsstreit auf Feststellung der ehelichen Vaterschaft wies das Berufungsgericht den vom Beklagten in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens, den er damit begrundete, er habe beim Erstgericht eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 530 (1) Z. 7 ZPO. eingebracht, zurück.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurs ist, da er sich nicht gegen einen berufungsgerichtlichen Beendigungsbeschluß richtet, zulässig (JBl. 1858 S. 238), er ist aber nicht begrundet.

Gemäß § 544 (2) ZPO. hat das Gericht, bei dem die Wiederaufnahmsklage eingebracht wird, über die Unterbrechung des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Diese Bestimmung über die ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichtes ist unmißverständlich. Brachte der Beklagte seine Wiederaufnahmsklage beim Prozeßgericht ein, so konnte er daher auch den Unterbrechungsantrag nur bei diesem Gerichte stellen.

Soweit im Schrifttum (Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, II. S. 1433) dennoch eine Unterbrechung durch das Berufungsgericht für zulässig erachtet wird, ist dem nicht zu folgen. Denn gegen den über einen solchen Unterbrechungsantrag ergangenen Beschluß des Erstgerichtes ist gemäß § 546 (1) ZPO. kein Rechtsmittel zulässig. Bindet daher seine Entscheidung auch das Berufungsgericht, dann ist es aber ausgeschlossen, daß eine Partei ihren Antrag statt an das Prozeßgericht an das Berufungsgericht richtet. Es hat daher das Berufungsgericht den Unterbrechungsantrag mit Recht zurückgewiesen.