JudikaturJustizRS0044667

RS0044667 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 2022

Zur Unterbrechung des Berufungsverfahrens auf Grund einer Wiederaufnahmsklage ist ausschließlich das Gericht, bei dem die Wiederaufnahmsklage eingebracht wurde, zuständig.

Entscheidungen
8