JudikaturJustiz6Ob132/19h

6Ob132/19h – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. September 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. G*****, 2. Dr. H*****, beide *****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei K***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Gernot Murko, Mag. Christian Bauer und Mag. Gerlinde Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 15. Mai 2019, GZ 4 R 303/18b 36, womit über Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 6. September 2018, GZ 40 C 918/15p 32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Kläger sind Kunden der beklagten Partei und haben zwei Fremdwährungskreditverträge, jeweils endfällig am 31. 12. 2031, mit der beklagten Partei abgeschlossen. Ein erster Kredit wurde auf Basis der Kreditvereinbarung vom 19./20. 10. 2006 (damals zu Konto-Nr *****) in Höhe von 300.000 EUR, der zweite Kredit vom 17. 10. 2007 (damals zu Konto-Nr *****) sodann in Höhe von 111.000 EUR gewährt. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung haftete der erste Kredit in Höhe von 431.655,53 CHF und der zweite Kredit in Höhe von 177.126,28 CHF unberichtigt aus.

Im Mai 2006 haben die Kläger die Angebote mehrerer Banken, darunter auch der beklagten Partei, eingeholt. Auf Basis eines Finanzierungsvorschlags der Beklagten wurde schließlich ein Vertragsentwurf ausformuliert, der den Klägern übermittelt wurde. In diesem Entwurf wurde für die erste Zinsperiode ein Zinssatz von 2,25 % per anno festgehalten und für die weiteren Zinsperioden eine Verzinsung von 1 % per anno über dem Durchschnitt der Indikatoren, gebildet aus 3-Monats-Libor und 12-Monats-Libor. Aufgrund weiterer Besprechungen mit Mag. M***** von der C***** Vermögensverwaltung wollten die Kläger eine Abänderung dieser Passagen insofern, als die Mischvariante Verzinsung von 1 % per anno gebildet aus dem Durchschnitt 3-Monats-Libor und 12-Monats-Libor geändert werden sollte und die Kläger mit der Beklagten eine freie Wahl zwischen 1-, 3-, 6- und 12-Monats-Libor mit Wechsel am Ende der jeweils gültigen Tranche verhandeln sollten. Die Klägerin hat sich darüber hinaus für die abschließenden Vertragsverhandlungen auch notiert, dass eine Konvertierung in jede andere frei konvertierbare Währung nicht nur zum Zinstermin sondern jederzeit ohne Frist möglich sein sollte. Mit diesen Grundlagen und Informationen kam es schließlich zu einem Termin bei der beklagten Partei am 13. 7. 2006. An diesem Gespräch nahmen die beiden Kläger sowie der Zeuge Mag. J***** und K***** von der beklagten Partei teil. Es wurden die einzelnen Punkte des Vertragsentwurfs durchgegangen. Die Kläger haben manifestiert, dass sie hinsichtlich der Zinskonditionen eine Wahlmöglichkeit, die Zinsen auf 1, 3, 6 oder 12 Monate zu binden, im Vertrag festgehalten haben wollten. Von Seiten der Zeugen Mag. J***** und K***** wurde eine einmonatige Bindung abgelehnt, da dies zu kostenintensiv gewesen wäre. Einer Wahlmöglichkeit hinsichtlich 3-, 6- oder 12-Monats-Libor wurde jedoch von Seiten der beklagten Partei zugestimmt. Zu der von den Klägern gewünschten Konvertierung in jede andere frei konvertierbare Währung nicht nur am Zinstermin sondern jederzeit ohne Frist, wurde vom Zeugen Mag. J***** mitgeteilt, dass die Kläger in Schweizer Franken, US Dollar und Japanischen Yen immer wechseln könnten, bei anderen frei konvertierbaren Währungen könne man auch von der Zustimmung der beklagten Partei ausgehen, mit Ausnahme von exotischen Währungen, die nicht frei konvertierbar seien. Der Wille der Kläger war jedenfalls durch den Kredit Währungs- und Zinsentwicklungen ausnützen zu können. Sie wollten daher eine Vereinbarung, in welcher ein Indikatorwechsel 3-, 6-, 12-Monats-Libor mit Aufschlag 1 % und freie Konvertierbarkeit in die Währungen Schweizer Franken, US Dollar und Japanischen Yen auf Ihren Wunsch hin durchgeführt werden kann. Dies wurde mit der beklagten Partei so auch kommuniziert.

Am 20. 9. 2006 wurde der Kreditvertrag zwischen den Parteien unterfertigt. Dieser lautete auf einen einmal ausnutzbaren Fremdwährungskredit im Gegenwert von 300.000 EUR. Darin wurde vereinbart wie folgt: Sollzinsen: Wir verrechnen Ihnen einen fixen Zinssatz pro Zinsenperiode. Erste Zinsenperiode: Die erste Zinsenperiode beginnt mit dem Tag der Kreditinanspruchnahme und endet einen Tag vor dem 1. 1. 2008. Der Zinssatz für die erste Zinsenperiode beträgt 3,12 % per anno (Basis 12-Monats-Libor zuzüglich 1 % Aufschlag). Weitere Zinsenperioden: Für die weiteren Zinsenperioden erfolgt die Zinsanpassung jeweils entsprechend dem gewählten Indikator (3-Monats-Libor am 1. 1., 1. 4., 1. 7. und 1. 10. eines jeden Jahres; 6 Monats Libor am 1. 1. und 1. 7. eines jeden Jahres; 12 Monats-Libor am 1.1. eines jeden Jahres). Ein Wechsel des Indikators (3-Monats-, 6-Monats- bzw 12-Monats-Libor) ist jeweils nur am Ende der jeweils gültigen Tranche möglich.

Weiters wurde in diesem Vertrag vereinbart: Konvertierung (Änderung der Rückzahlungswährung): Nach vollständiger Kreditinanspruchnahme sind über Ihren Wunsch Konvertierungen in eine andere und im beiderseitigen Einvernehmen festgelegte, frei konvertierbare Fremdwährung (insbesondere Japanischer Yen, Schweizer Franken, US Dollar) oder in Euro unter Einhaltung einer 14-tägigen Aviso Frist möglich.

Im Weiteren wurde vereinbart: Sollten sich durch gesetzliche/behördliche Maßnahmen kredit oder währungspolitischer Art, die dieser Zinssatzbildung zugrundeliegenden Voraussetzungen in Bezug auf die Refinanzierungskosten und/oder die Kosten für die Eigenkapitalhaltung zu dieser Finanzierung ändern, so sind wir berechtigt, die Zinsvereinbarung zu kündigen.

Am 10. 9. 2007 wurde ein weiterer Kreditvertrag von den Parteien unterfertigt, welcher sich auf einen Betrag von 111.000 EUR bezog. Für diesen Vertrag wurde von der beklagten Partei bestätigt, dass die gleichen Bestimmungen gelten wie für den Kreditvertrag vom 19. 9./20. 9. 2006 zur Konto Nr ***** und Zusatzvereinbarung vom 20. 9. 2006.

Hinsichtlich des ersten Kreditvertrags vom 19. 9./20. 9. 2006 erfolgten schließlich im Weiteren auch mehrfach Konvertierungen zunächst in Euro, dann wieder in Schweizer Franken, sodann in Tschechische Kronen und letztlich wieder in Schweizer Franken. Der zweite Kredit vom 10. 9. 2007 wurde in Schwedischen Kronen gewährt und wurde auch bei diesem eine Konvertierung auf Schweizer Franken vorgenommen. Zum Jahresende 2009 hatte es sich das erste Mal ergeben, dass beide Konten in derselben Währung gegeben waren.

Zu diesem Zeitpunkt wurden die Konten der Kläger noch von der C***** Vermögensverwaltung verwaltet. Diese richtete mit 22. 12. 2009 ein Fax mit folgendem Inhalt an die beklagte Partei:

„Betreff: Kreditkonten Dr. K***** und Mag. K*****

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir ersuchen um Zusammenlegen folgender Schweizer Franken-Konten:

***** und *****.

Bitte wenden Sie hinkünftig den 3-Monats-Libor an.

Bitte stellen Sie die Zusendung der Auszüge an uns ein.

Das Kreditverwaltungsverhältnis ist zum Jahresende 2009 beendet.“

Die C***** Vermögensverwaltung hat zum Jahresende 2009 ihre Tätigkeit für die Kläger beendet. Grund dafür war, dass die beklagte Partei den Währungswechselaufträgen der C***** nicht nachgekommen ist, ebenso wenig wie einem gewünschten Indikatorwechsel ohne Erhöhung des Aufschlags. Dies war den Klägern zum Zeitpunkt als das Fax vom 22. 12. 2009 von der C***** Vermögensverwaltung an die beklagte Partei übermittelt wurde, bereits bekannt.

Die Klägerin hat auch gleich danach telefonisch Kontakt mit der beklagten Partei gehabt, weil sie das nicht so hinnehmen wollte. Sie wollte das auch schriftlich haben bezüglich des Indikatorwechsels ohne Erhöhung der Marge von 1,0 auf 1,125 %. Schriftlich erfolgte das sodann mit Schreiben der beklagten Partei vom 7. 6. 2010. Betreffend der Konvertierung wurden von der beklagten Partei die Schreiben vom 28. 6. 2012 und vom 22. 11. 2012 an die Kläger übermittelt. Dies nach einer nochmaligen Anfrage der Kläger auf Bestätigung, dass ein Konvertierungsrecht bestehe, und zwar vom Franken in den Euro und zu einem später frei gewählten Zeitpunkt vom Euro in den Franken, sowie aufgrund der Anfrage, ob die beklagte Partei einer Konvertierung in den Yen zustimmen würde. Es wurde von Seiten der beklagten Partei lediglich bestätigt, dass ein Währungswechsel in den Euro immer möglich wäre.

Am 28. 1. 2013 schrieben die Kläger an die Beklagte:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sowie die C***** Vermögensverwaltung (Auftrag vom 22. 12. 2009) haben sie im Dezember 2009 beauftragt, unsere beiden Kreditkonten (Ktnr ***** u. Ktnr *****) zusammen zu legen und zukünftig den 3 Monatslibor zur Anwendung zu bringen. Diesem Auftrag sind Sie bislang nicht nachgekommen und haben Sie uns 2010, 2011 und 2012 daher sowohl ein Zuviel an Zinsen als auch an Gebühren verrechnet und unserem Verrechnungskonto angelastet. Gesamt ergibt sich, wie Sie beiliegender Aufstellung entnehmen können, eine Forderung von gesamt 1.630,06 EUR. Wir ersuchen sie, diesen Betrag bis spätestens 11. 2. 2013 unserem Verrechnungskonto gutzuschreiben.“

Mit Schreiben vom 15. 3. 2013 an die beklagte Partei teilten die Kläger Folgendes mit:

„Sehr geehrte Damen und Herren

Zu Ihrer Information teilen wir Ihnen mit, dass sich aus der Ablehnung des von uns am 22. 10. 2012 beauftragten Währungswechsels vom Schweizer Franken in den Yen per Stichtag 15. 3. 2013 ein Verlust von EUR 74.725,61 errechnet und machen diesen als Gegenforderung geltend.“

In der Sachverhaltsdarstellung der Kläger zum Fremdwährungskredit halten diese fest: „24. 8. 2009 Anfrage wegen Zwischenabsicherung in Euro laut Empfehlung Mag. M***** mit dem Ersuchen um Bestätigung, dass wir vertragsgemäß jederzeit wieder in eine andere frei konvertierbare Währung (insbesondere Japanischen Yen, Schweizer Franken, US Dollar) wechseln können. Negative Rückantwort per 5. 11. 2009“. Bereits zu diesem Zeitpunkt war den Klägern klar, dass die Beklagte eine jederzeitige Konvertierung in eine andere frei konvertierbare Währung ohne ihre Zustimmung ablehnt.

Derzeit werden die beiden Kreditkonten in Euro geführt unter Anwendung des 3-Monats-Euribor als Indikator und mit einem Aufschlag von 1 %. Dies wurde einvernehmlich für die Dauer des gegenständlichen Verfahrens festgelegt.

Im zweiten Rechtsgang sind nur noch die beiden Eventualbegehren Verfahrensgegenstand. Darin begehren die klagenden Parteien die Feststellung, dass sie das vertragliche Recht haben, einseitige Konvertierungsaufträge in den Japanischen Yen, den US Dollar und den Schweizer Franken zu beauftragen, und dass die beklagte Partei den klagenden Parteien für jeden Schaden hafte, der aus der Verweigerung, Konvertierungen in diese Währungen für ihre – im Einzelnen näher angeführten – Konten durchzuführen, zukünftig entsteht, sowie die Feststellung, dass die klagenden Parteien das vertragliche Recht haben, frei zwischen dem Indikator 3 , 6 und 12 Monats Libor plus Aufschlag 1 % zu wählen und die beklagte Partei den klagenden Parteien für jeden Schaden, der aus der Verweigerung diesen Indikatorwechsel für ihre Konten durchzuführen, zukünftig entstehe, hafte.

Das Erstgericht wies beide Eventualbegehren wegen Verjährung ab. Zwar sei im Wege der Vertragsauslegung darauf zu schließen, dass den Klägern eine Konvertierungs und auch Indikatorwechselmöglichkeit zukomme. Das Klagebegehren sei aber unter Anwendung der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Verjährung im Zusammenhang mit Beratungsfehlern bei Veranlagungs oder Finanzierungskonzepten verjährt, weil den Klägern bereits am 5. 11. 2009 bzw 22. 12. 2009 bewusst gewesen sei, dass die beklagte Partei die getroffenen Vereinbarungen anders auslege als die Kläger, weshalb der Fremdwährungskredit risikoreicher sei als ursprünglich angenommen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginne mit Kenntnis des Verletzten vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen. Die Verjährungsfrist habe bereits zu dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, als die Kläger erkannten, dass die beklagte Partei den abgeschlossenen Vertrag anders auslege als ursprünglich zugesagt, weshalb sich auch das Gesamtkonzept als risikoreicher darstelle als angenommen. Der Primärschaden sei bereits mit dem Vertragsabschluss bzw spätestens mit der erstmaligen anderen Auslegung durch die beklagte Partei entstanden. Damit sei eine Verjährung der Ansprüche bereits am 5. 11. 2009 bzw 22. 12. 2009 „eingetreten“ (richtig: in Lauf gesetzt worden).

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; sie ist im Sinne des Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.

1.1. Mit dem ersten Teil ihrer jeweiligen Feststellungsbegehren zielen die Kläger auf die Klärung der Auslegung des zwischen den Streitteilen bestehenden Kreditvertrags. Rechte aus einem Vertrag verjähren aber nach §§ 1478 ff ABGB mangels einer kürzeren Verjährungsfrist in 30 Jahren (RS0080886). Die Vorgangsweise der beklagten Partei, durch abweichende Auslegung des Kreditvertrags den Klägern die Konvertierung in andere Währungen bzw den Wechsel des jeweiligen Indikators zu verweigern, führt nicht zum Verlust der vertraglichen Ansprüche der Kläger. Diesen steht daher weiterhin die Möglichkeit zu, die strittige Auslegung des Kreditvertrags im Wege eines Feststellungsbegehrens nach § 228 ZPO klären zu lassen. Die gegenteilige Auffassung führte dazu, dass ein Schuldner durch einseitiges Handeln bewirken könnte, dass dem Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche nicht mehr die ursprüngliche 30 jährige Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche, sondern nurnoch die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach § 1489 ABGB zukommt.

1.2. Der erste Teil der beiden Klagebegehren ist somit entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht verjährt.

1.3. Das Erstgericht scheint in den Feststellungen davon auszugehen, dass die Kreditverträge im Sinne des Rechtsstandpunkts der Kläger zu verstehen sind. Nach den vorgelegten Urkunden ist zwischen den Streitteilen aber offenbar auch strittig, ob der Wechsel des Indikators zu einer Änderung des Aufschlags führen kann und ob die Kreditkonten der Kläger zusammengelegt werden können oder gar müssen. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren diese Fragen mit den Parteien zu erörtern haben, um eine umfassende Bereinigung der zwischen den Streitteilen strittigen Punkte für die künftige Vertragsabwicklung zu erreichen, kann doch nur auf diese Weise ein für beide Teile nachteiliger Schwebezustand beendet werden. Die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung zur negativen Feststellungsklage (RS0039109; Frauenberger-Pfeiler in Fasching / Konecny ³ § 228 Rz 30) gilt in gleicher Weise für die positive Feststellungsklage.

2.1. Soweit die Kläger Schadenersatz aus der behaupteten Verweigerung der Konvertierung bzw Umstellung des maßgeblichen Indikators begehren, ist jede derartige Weigerung selbständig zu beurteilen. Mehrere derartige Weigerungen stellen daher mehrere selbständige schädigende Handlungen dar, die jede jeweils einer eigenen Verjährungsfrist unterliegt. Der Beginn der Verjährung für Ansprüche aus jeder derartigen Handlung ist separat zu beurteilen (10 Ob 72/07x). Gerade der Fall wiederholter bzw fortdauernder Vertragsverletzungen stellt einen Beispielsfall für fortgesetzte Schädigung dar. Bei dieser beginnt aber mit jeder weiteren Schädigung eine selbständige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Kenntnis von Schaden und Schädiger (RS0034536).

2.2. In einem derartigen Fall ist der Geschädigte nicht gehalten, künftige Ansprüche mittels Feststellungsklage geltend zu machen, weil künftige Schäden als Folge möglicher weiterer Vertragsverletzungen nicht vorhersehbar sind, sondern erst drohen (3 Ob 227/12x). Die beklagte Partei hätte es ja – unterstellt man das Vorbringen der Kläger als zutreffend – jederzeit in der Hand, die fortgesetzte Schädigung zu beenden und die vertragskonforme Konvertierung bzw Umstellung des Indikators vorzunehmen.

2.3. Ein Konvertierungsschaden kann zudem immer nur für den Zeitraum von einem Auftrag zum anderen Auftrag dargestellt werden, ein Zinsschaden von Zinsperiode zu Zinsperiode.

2.4. In diesem Sinne hat der erkennende Senat für den Fall der Verweigerung der Verbesserung eines Werks ausgesprochen, dass der verbesserungspflichtige Schuldner seine Pflichten täglich aufs Neue verletzt, solange er die geschuldete Leistung nicht vornimmt (6 Ob 232/15h). Bei Nichteinhaltung mehrmaliger Zusagen, eine Mängelverbesserung vorzunehmen, fallen ihm wiederholte Pflichtverletzungen zur Last (die jeweils verjährungsrechtlich selbständig zu beurteilen sind: 6 Ob 232/15h). Dies würde selbst dann gelten, wenn diese Schäden schon vorhersehbar sind (6 Ob 232/15h).

2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird es allerdings erforderlich sein, konkret zu behaupten, welche Aufträge der Kläger zur Konvertierung bzw Umstellung des Indikators die beklagte Partei nicht befolgt hat. Folge der Selbständigkeit der für den Schaden aus jeder selbständigen Verletzungshandlung laufenden selbständigen Verjährungsfrist ist nämlich, dass die jeweiligen Schadensereignisse im Feststellungsbegehren identifiziert werden müssen, würden doch andernfalls zentrale Fragen wie die nach der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten in ein allfälliges späteres Verfahren über eine Leistungsklage verschoben werden. Dann könnte die Feststellungsklage aber nicht die mit ihr verfolgte Klarstellungsfunktion erfüllen.

3. Da somit dem Obersten Gerichtshof erheblich erscheinende Umstände bisher nicht erörtert wurden, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen spruchgemäß aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

4. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.