RS0034536 – OGH Rechtssatz
RS0034536 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei fortgesetzter Schädigung beginnt die Verjährung für den Ersatz des erstentstandenen Schaden mit der Kenntnis des Beschädigten von ihm zu laufen; für jede weitere Schädigung beginnt eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt, in welchem sie dem Beschädigten zur Kenntnis gelangt.