JudikaturJustizRS0034536

RS0034536 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2023

Bei fortgesetzter Schädigung beginnt die Verjährung für den Ersatz des erstentstandenen Schaden mit der Kenntnis des Beschädigten von ihm zu laufen; für jede weitere Schädigung beginnt eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt, in welchem sie dem Beschädigten zur Kenntnis gelangt.

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