Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben: "Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 23. 11. 2001 behauptete Forderung in der Höhe von EUR 124.680,32 (Rechnung Nr 500 528) wegen Inseraten in den pe…
Text Entscheidungsgründe: Die Beklagte stellte am 23. 11. 2001 über Inserateinschaltungen in den Zeitschriften "N*****", "t*****" und "F*****" eine Rechnung über S 1,715.638,60 (EUR 124.680,32) aus. Die Rechnung wurde an "Mag. Hilmar K***** und FPÖ Wien einschließlich deren Funktionäre, p.A. Rathausplatz…
Rechtliche Beurteilung Bei der negativen Feststellungsklage besteht nach Lehre (vgl Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 § 228 Rz 8; Fasching Lb² Rz 1105) und ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0039096; RS0039260; RS0038974; SZ 58/12; SZ 69/206) das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens ein…