JudikaturJustiz5Ob2107/96f

5Ob2107/96f – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Juni 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Ranveig H*****, vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, betreffend Eintragungen in der EZ *****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28.Februar 1996, GZ 46 R 1083/95w, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 23. Oktober 1995, TZ 10434/95, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die erstgerichtliche Abweisung eines Grundbuchsgesuches der Antragstellerin bestätigt, mit dem sie auf Grund eines Kaufvertrages vom 7.9.1995 sowie einer Löschungserklärung vom 13.6.1995 die Vormerkung ihres Eigentumsrechtes, die Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts und die Löschung eines Veräußerungsverbotes beantragt hatte. Der letztlich entscheidende Abweisungsgrund war das Fehlen der Rechtskraftklausel (der Rechtskraftbestätigung) auf dem der Eingabe angeschlossenen Bescheid des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom 5.9.1995, in dem festgestellt wurde, daß der beabsichtigte Liegenschaftserwerb der Antragstellerin, die norwegische Staatsangehörige ist, gemäß § 4 Abs 2 lit e des nö GVG 1989, LBGl 6800, einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nicht bedarf. In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Bescheid heißt es, daß gegen ihn "gemäß § 22 des nö Grundverkehrsgesetzes keine Berufung zulässig ist".

Das Rekursgericht vertrat dazu die Auffassung, daß Genehmigung von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein müßten (Marent/Preisl, Grundbuchsrecht2, Rz 7 zu § 94 GBG). Der gegenständliche Bescheid trage keine solche Bestätigung. Der Hinweis, daß gegen ihn keine Berufung zulässig sei, ersetze die Rechtskraftbestätigung nicht, weil sich der Bescheid ausschließlich an die Antragstellerin gerichtet habe und daher nicht klar sei, ob nicht doch gemäß § 22 nö GVG der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederöstereich und der nö Landarbeiterkammer unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsmittelrecht zustehe. Ob der gegenständliche Kaufvertrag zu seiner Gültigkeit überhaupt einer Genehmigung der Grundverkehrsbehörde bedürfe (oder etwa nach Art 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter die in § 4 Abs 2 lit e nö GVG normierte Ausnahme von der Genehmigungspflicht falle), habe allein die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden. Die damit zusammenhängenden Fragen könne das Grundbuchsgericht gar nicht prüfen.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Frage, inwieweit Ausländer in Fällen, in denen sie Inländern gleichgestellt sind, negative Feststellungsbescheide der Grundverkehrsbehörde vorzulegen haben, keine Judikatur aufzufinden sei.

Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die Antragstellerin geltend, daß die vom Rekursgericht unterstellte oder zumindest offen gelassene Berufungsmöglichkeit der erwähnten Kammern gegen den Bescheid des Amtes der nö Landesregierung nach Lage des Falles gar nicht bestehe. Schon aus dem Gesetztestext hätte daher geschlossen werden müssen, daß der fragliche Bescheid unanfechtbar und damit rechtskräftig sei. Im übrigen habe das Grundbuchsgericht, wenn feststehe, daß der Grunderwerb wegen einer staatsvertraglichen Gleichstellung von Ausländern und Inländern - hier nach Art 40 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum - gar keinen Einschränkungen unterliegt, die Vorlage eines Bescheids iSd § 4 Abs 2 lit e nö GVG (iVm § 18 Abs 2 nö GVG) nicht zu verlangen. Ob irgend ein besonderer Versagungsgrund, etwa nach der Zweitwohnsitzregelung, vorliege, sei vom Grundbuchsgericht nicht zu prüfen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die begehrten Grundbuchseintragungen in Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu bewilligen.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig, was vom Obersten Gerichtshof gemäß § 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 3 AußStrG trotz des gegenteiligen Ausspruchs des Rekursgerichtes wahrzunehmen ist.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht, worauf schon das Rekursgericht hingewiesen hat, ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes, daß Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein müssen (RPflSlgG 888; NZ 1984, 67). Gleiches gilt für Bescheide, mit denen dem Grundbuchsgericht nachzuweisen ist, daß ein zu verbüchernder Erwerbsvorgang keiner behördlichen Genehmigung - etwa einer Genehmigung der Grundverkehrsbehörde oder der Ausländergrundverkehrskommission - bedarf (vgl SZ 66/181; RPflSlgG 2436; 5 Ob 95/94 = JusExtra 1984). Eine solche Rechtskraftbestätigung entzieht sich, wie ebenfalls schon das Rekursgericht ausführte, einer Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht (5 Ob 1134/94); umgekehrt hat aber auch das Grundbuchsgericht bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung von sich aus keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheides anzustellen, weil das Grundbuchsverfahren keine Möglichkeit für diesbezügliche Erhebungen bietet (vgl SZ 5/114).

Im konkreten Fall schreibt § 18 Abs 2 nö GVG sogar ausdrücklich vor, daß dem Grundbuchsgericht eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung des zustimmenden Bescheides des Amtes der Landesregierung bzw, wie aus der Verweisung auf die gesamte Regelung des § 4 nö GVG - auch auf dessen Absatz 2 - zu schließen ist, der Negativfeststellung iSd § 15 Abs 4 nö GVG vorzulegen ist, wenn um die Einverleibung des Rechtserwerbs eines Ausländers angesucht wird (für die Vormerkung gilt nach der Judikatur nichts anderes: vgl RPflSlgG 2436 ua). Auch daraus folgt, daß sich das Rekursgericht nicht auf Spekulationen darüber einzulassen hat, ob der Bescheid noch durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden kann, sondern eine eigene Erklärung der Behörde über die Rechtskraft verlangen muß. Daß hiefür eine den Entscheidungsgründen angefügte Rechtsbelehrung über die gesetzlichen Anfechtungsmöglichkeiten nicht ausreicht, hat das Rekursgericht zutreffend erkannt.

Die zweite von der Rechtsmittelwerberin aufgeworfene (vom Rekursgericht als erheblich iSd § 14 Abs 1 AußStrG angesehene) Rechtsfrage, ob das Grundbuchsgericht die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs 2 lit e nö GVG selbständig prüfen kann, ist ebenfalls von der Judikatur bereits gelöst. Demnach sind die Voraussetzungen der grundverkehrsbehördlichen Zustimmungspflicht allein von der Grundverkehrsbehörde (hier: der Ausländergrunderwerbskommission) zu beurteilen (5 Ob 95/94 = JusExtra 1984). Das gilt insbesondere für die Frage, ob eine Ausnahmebestimmung greift, die im Hinblick auf die europäische Integration die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern sicherstellen soll (vgl 5 Ob 85/95). Dem Grundbuchsgericht fehlt insoweit jegliche Entscheidungskompetenz, wenn die entsprechenden Grundverkehrsvorschriften eine Befassung der Grundverkehrsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (wenn auch nur zur Erwirkung eines negativen Feststellungsbescheides) vorsehen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtssätze
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