JudikaturJustizRS0060508

RS0060508 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 2021

Die Eintragung in das Grundbuch (Einverleibung des Eigentumsrechtes) ist nur zulässig, wenn entweder die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu dem Rechtserwerb oder ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde, aus dem sich ergibt, dass eine derartige Zustimmung nicht erforderlich ist, oder eine Bestätigung vorliegt, dass das Grundstück nicht den Bestimmungen des TirGVG unterliegt. Im Zweifel hat daher die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden, ob ein Gegenstand des Rechtserwerbs nach § 3 Abs 1 TirGVG bildendes Grundstück den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, bei Zweifelsfreiheit hat der Vorsitzende dieser Behörde die Negativbestätigung zu erteilen, in keinem Fall aber ist das Grundbuchsgericht zur Beurteilung dieser Frage berufen.

Entscheidungen
26