JudikaturJustiz5Ob174/11s

5Ob174/11s – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. September 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers R*****, gegen die Antragsgegnerin mj S*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, 1060 Wien, Amerlingstraße 11, wegen Feststellung der Nichtabstammung (§ 156 Abs 1 ABGB), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Juli 2011, GZ 43 R 232/11b 56, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Einhaltung der Frist für die Ehelichkeitsbestreitung nach § 156 ABGB aF ist die Kenntnis von Umständen, die für die Unehlichkeit eines Kindes sprechen, nicht schon dann anzunehmen, wenn der Ehemann einzelne Verdachtsumstände erfahren hat (RIS Justiz RS0048265; RS0048226; RS0048225; RS0048232). Die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchstwahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können (RIS Justiz RS0048265 [T1]). Wann dem Ehemann subjektive Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen sind, ist hingegen bedeutungslos (RIS Justiz RS0048265 [T3]).

2. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass diese zu § 156 Abs 2 ABGB aF entwickelten Kriterien auch für die in § 158 Abs 1 ABGB idF des FamRÄG 2004, BGBl I 2004/58, normierte Frist für den Feststellungsantrag heranzuziehen sind (5 Ob 196/08x iFamZ 2009/19 mwN).

3. Ob bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit einer unehelichen Vaterschaft vorliegt, bildet von im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung abgesehen keine erhebliche Rechtsfrage (5 Ob 196/08x mwN).

4. Die Auffassung des Rekursgerichts, die vom Antragsteller in der Vergangenheit geäußerten Zweifel an der Vaterschaft zur Antragsgegnerin reichten nicht aus, hält sich im Hinblick darauf, dass nicht positiv feststeht, dass der Antragsteller und die Mutter der Antragsgegnerin im kritischen Zeitraum keinen Geschlechtsverkehr hatten, im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine auffallende und damit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung liegt damit nicht vor.

Rechtssätze
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