Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.966,40 (einschließlich S 494,40 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger hatte am 5.August 1967 vor dem Standesamt Schrems mit der Mutter der Beklagten, Maria Edeltraud A***, geborene W***, die Ehe geschlossen. Diese Ehe wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 20.Juni 1974 zu 13 Cg 450/73 rechtskräftig geschieden. Am 31…
Rechtliche Beurteilung Die von der Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist nicht berechtigt. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die materiellrechtliche Ausschlußfrist des § 156 Abs 1 ABGB erst dann zu laufen beginnt, wenn die Ehelichkeit vom Vater als höchst unwahrscheinlich ang…