(1) Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.
(2) Entscheidungsfähige Personen bestimmen ihren Familiennamen selbst. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.
Art. 4 § 11 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Art. 4 § 11 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)
…In gerichtlichen Abstammungsverfahren, die zum Ablauf des 30. Juni 2004 noch anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 156, 157, 158 und 159 Abs. 1 zweiter Satz ABGB weiter anzuwenden. Gleiches gilt für die Wirkung der Entscheidung in diesen Verfahren. Klagen des Ehemanns und Klagen oder Anträgen des Staatsanwalts gemäß § 159…
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