JudikaturJustizRS0048226

RS0048226 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2016

Vermutungen, die auf unüberprüfbare Mitteilungen zurückgehen, oder in zweifelhaften, einer verschiedenen Deutung zugänglichen Tatumständen ihre Begründung finden, können nicht als "Kenntnis von den Umständen, die für die Unehelichkeit sprechen" gelten.

Entscheidungen
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