JudikaturJustizRS0048225

RS0048225 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2021

Der Ehemann muss von den Umständen, die für die Unehelichkeit sprechen, zweifelsfrei Kenntnis haben. Bei zweifelhaften Verdachtsgründen liegt noch keine Kenntnis von Umständen vor, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen.

Entscheidungen
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