JudikaturJustiz4Ob75/17h

4Ob75/17h – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Mai 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers C***** P*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte S***** GmbH *****, vertreten durch Beer Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, wegen (zuletzt) 102.654,84 EUR sA, über die außerordentliche Revision des Klägers (Revisionsinteresse 39.151,24 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 2017, GZ 4 R 202/16d 150, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Zwischenurteil gab das Berufungsgericht dem Begehren des Klägers auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 HVertrG dem Grunde nach statt. Das nunmehr angefochtene Urteil bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, mit der ein Betrag von 63.503,60 EUR zuerkannt und das Mehrbegehren von 39.151,24 EUR abgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

In seiner – gegen die Abweisung des Mehrbegehrens gerichteten – außerordentlichen Revision rügt der Kläger in weiten Teilen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist aber ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig (RIS Justiz RS0123663). Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht angefochten werden. Nur wenn das Berufungsgericht sich mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hat – was hier nicht vorliegt –, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0043371).

Soweit der Revisionswerber moniert, die Vorinstanzen hätten den von der Sachverständigen ermittelten Höchstbetrag des Ausgleichsanspruchs ohne Anhaltspunkte herabgesetzt, ist ihm zu entgegnen, dass das Berufungsgericht dazu ausführte, dass die Sachverständige ihrer Berechnung die Beilage ./B zu Grunde gelegt habe, diese jedoch aufgrund der Verknüpfung von Vorschüssen und Provisionen nicht als Grundlage für eine derartige Berechnung herangezogen werden könne. Der von den Vorinstanzen letztlich festgesetzte Betrag wurde nach sorgfältigen und ausführlichen Abwägungen und Berechnungen im Einklang mit der zu § 24 HVertrG ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ermittelt. „Gravierende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens“, wie vom Revisionswerber behauptet, sind nicht zu erkennen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die in § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 „unter Berücksichtigung aller Umstände … nach Billigkeit“ festzusetzende Ausgleichszahlung geradezu ein Musterbeispiel für eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung ist, weshalb sie – abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht – regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage ist (RIS Justiz RS0112590).

Zur Geltendmachung von über den Zuspruch hinausgehenden Zinsen nach § 49a ASGG wegen des arbeitnehmerähnlichen Dienstverhältnisses des Klägers ist auf die Grundsatzentscheidung 9 ObA 49/09k zu verweisen (RIS Justiz RS0125763), wonach sich die Bestimmung des § 49a ASGG nicht auf arbeitnehmerähnliche Personen erstreckt. Die Lehre hat sich dieser Judikatur angeschlossen ( Neumayr in ZellKomm² § 49a ASGG Rz 1). Die Entscheidungen 8 ObA 19/11v und 8 ObA 62/10s, mit denen die Anwendung des § 49a ASGG implizit und obiter auch im Bereich des HVertrG für möglich gehalten wird, bewirken als bloße obiter dicta noch keine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0042672).

Dem Kläger ist es somit insgesamt nicht gelungen, eine erhebliche Rechtsfrage iSv § 502 Abs 1 ZPO darzutun. Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.