JudikaturJustiz4Ob511/93

4Ob511/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Mai 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1) Franz B*****; 2) Tobias A*****; 3) mj.Veronika A*****, geboren am 7. Juli 1975, vertreten durch den Vater Erwin A*****, alle vertreten durch Dr.Manfred Opperer, Rechtsanwalt in Telfs, wider die beklagte Partei Christian H*****, vertreten durch Dr.Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen zu 1) DM 148.199,28 sA (= zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung: 1,042.730,10 S), zu 2) und 3) je DM 37.049,82 sA (= zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung: je 260.682,53 S), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 1.Dezember 1992, GZ 1 R 288/92-55, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.Juni 1992, GZ 9 Cg 347/91-44, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird insoweit, als damit das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig,

a) der erstklagenden Partei den Betrag von DM 32.264,95,

b) der zweitklagenden Partei den Betrag von DM 8.066,24 und

c) der drittklagenden Partei den Betrag von DM 8.066,24

- jeweils zuzüglich 4 % Zinsen seit 4.5.1986 - zu ersetzen, abgewiesen, wurde als Teilurteil bestätigt.

Die Entscheidung über die Prozeßkosten bleibt insoweit dem Endurteil vorbehalten.

Im übrigen, also in ihren Aussprüchen über die weiteren Begehren der erstklagenden Partei auf Zahlung von DM 115.934,33 sA sowie der zweitklagenden Partei und der drittklagenden Partei auf Zahlung von je DM 28.983,58 sA, werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben; die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind hier weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die österreichische Staatsbürgerin Anna H*****, geborene Ha*****, ist am 4.5.1986 in H***** (Tirol) gestorben. Sie hatte drei Kinder, nämlich Josef H*****, Annemarie H***** verehelichte A***** und Rosa H*****. Der Erstkläger hat von Josef H***** dessen Erbschaft gekauft. Der Zweitkläger und die Drittklägerin sind Kinder der vorverstorbenen Tochter Annemarie H***** verehelichte A*****. Der Beklagte ist der Sohn der Rosa H***** (Enkel der Erblasserin).

Im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht Telfs (A 122/86) gab der Beklagte auf Grund der eigenhändigen schriftlichen letztwilligen Erklärung der Erblasserin vom 13.Juni 1982 am 15. September 1988 die unbedingte Erbserklärung aus dem Rechtsgrund des Testamentes zum gesamten Nachlaß ab. Die Kläger gaben am selben Tag auf Grund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen ab, und zwar der Erstkläger infolge Erbschaftskaufes von Josef H***** zu einem Drittel, der Zweitkläger und die Drittklägerin (infolge Vorhandenseins weiterer gesetzlicher Erben) zu je einem Zwölftel. Die Kläger wurden mit ihren Ansprüchen auf den Rechtsweg verwiesen.

Ihr Klagebegehren (Hauptbegehren), festzustellen, daß es sich bei der letztwilligen Verfügung der Anna H***** von 13.6.1982 nicht um ein Testament zugunsten des Beklagten handle und den Klägern daher auf Grund des Gesetzes das Erbrecht zum Nachlaß der Verstorbenen zu den gesetzlichen Anteilen zustehe, wurde im zweiten Rechtsgang abgewiesen; die bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichtes ist insoweit in Rechtskraft erwachsen.

Der Aktivnachlaß der Verstorbenen bestand nach dem Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens vor dem Amtsgericht Rosenheim aus deutschen Wertpapieren im (Kurs)Wert von DM 63.300, deutschen Bankguthaben in der Höhe von DM 130.027,69, Fahrnissen im Wert von DM 262 und der Liegenschaft Grundstück 3.244 B*****, Grundbuch R*****/Oberbayern, ***** im Wert von DM 695.606.

Notar Dr.Klaus Jürgen Ohler (Rosenheim) hat sowohl mit dem Klägern - am 29.8.1986 - als auch mit dem Beklagten - am 4.7.1986 - einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins des Inhaltes aufgenommen, daß Anna H***** in Anwendung österreichischen Rechtes von den Klägern und weiteren Miterben (zu dem genannten Quoten) bzw vom Beklagten allein beerbt worden sei.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - wie schon im Revisionsverfahren des zweiten Rechtsganges, welches zum Aushebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 8.10.1991, 4 Ob 522/91-35 geführt hat - nur noch das am 11.9.1989 (ON 7 S 38f) erhobene Eventualbegehren, mit welchem die Kläger vom Beklagten die Zahlung ihrer Pflichtteilsansprüche fordern. Der Wert des Nachlasses betrage DM 889.195,69 = ca 6,225.000 S. Daraus errechneten sich Pflichtteilsansprüche des Erstklägers von DM 148.199,28 sowie des Zweitklägers und der Drittklägerin von je DM 37.049,82. Die Kläger begehren die Zahlung dieser Beträge in österreichischen Schilling zum Kurs der Wiener Börse am Zahlungstag.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendet im dritten Rechtsgang (ua) ein, daß die Pflichtteilsansprüche der Kläger verjährt seien. Dem Erstkläger als bloßem Erbschaftskäufer stehe im übrigen überhaupt kein Recht auf einen Pflichtteil zu.

Das Erstgericht wies im dritten Rechtsgang das Eventualbegehren des Erstklägers und des Zweitklägers ab und sprach aus, daß die Pflichtteilsforderung der Drittklägerin dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es stellte ergänzend fest, daß im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht Telfs (A 122/86) die Kundmachung des Testamentes am 23.5.1986 erfolgt sei. Am 3.4.1987 habe der Erstkläger mit Josef H***** einen Vertrag geschlossen, wonach ihm dieser die ihm nach seiner Mutter Anna H***** angefallene Erbschaft verkaufe und dem Erstkläger gleichzeitig sämtliche ihm am Nachlaß zustehenden Ansprüche, insbesondere seinen Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsanspruch, abtrete. Am 16.12.1987 sei ein gleichlautender Vertrag zwischen dem Kläger und Josef H***** in Form eines Notariatsaktes errichtet worden.

Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß die zufolge Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in seinem Aufhebungsbeschluß nach österreichischem Recht zu beurteilenden Pflichtteilsansprüche des Erstklägers und des Zweitklägers verjährt seien, weil das Eventualbegehren erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungfrist des § 1487 ABGB, welche mit der Kundmachung des Testamentes zu laufen begonnen habe, erhoben worden sei. Es könne daher offen bleiben, ob dem Erstkläger, der auch das Eventualbegehren nur auf seine Stellung als Erbschaftskäufer gestützt habe, überdies auch die Aktivlegitimation fehle oder ob in diesem Zusammenhang nicht doch die - überschießend getroffene - Feststellung über die ihm gleichfalls abgetretenen Pflichtteilsansprüche des Josef H***** berücksichtigt werden dürfe. Der Pflichtteilsanspruch der minderjährigen Drittklägerin sei hingegen noch nicht verjährt, beginne doch die Verjährung des Pflichtteilsanspruches von Pflegebefohlenen nicht vor rechtskräftiger Genehmigung des Pflichtteilsausweises oder der Verweisung des Pflichtteilsberechtigten auf den Rechtsweg. Weder das eine noch das andere habe aber bisher im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht Telfs stattgefunden.

Das Berufungsgericht bestätigte den abweisenden Teil des Ersturteils und wies auch das Eventualbegehren der Drittklägerin ab; es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Pflichtteilsansprüche des Erstklägers und des Zweitklägers seien verjährt, weil sie mit der Kundmachung des Testamentes fällig geworden seien und damit die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB zu laufen begonnen habe. Schon die Tatsache der - wenngleich verspäteten - Erhebung des Eventualbegehrens zeige, daß der Erbrechtsstreit für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen kein "formalrechtliches Hindernis" gewesen sei. Dem Erstkläger fehle überdies die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, habe er doch auch sein Eventualbegehren nur auf den Erbschaftskauf gestützt. Das erst nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz erstattete Vorbringen über eine Abtretung auch der Pflichtteilsansprüche des Josef H***** an den Erstkläger verstoße gegen das Neuerungsverbot. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes sei aber auch der Pflichtteilsanspruch der Drittklägerin verjährt, weil nach der neueren Lehre auch der minderjährige Noterbe die Pflichtteilsklage ohne Rücksicht auf den Pflichtteilsausweis des § 162 AußStrG erheben könne. Auch für die Drittklägerin habe somit die Verjährungsfrist mit der Testamentskundmachung begonnen, zumal ja Gegenstand ihres Pflichtteilsanspruches nur die in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Liegenschaft der Erblasserin sein könne, diesbezüglich aber § 162 AußStrG im Hinblick auf die Nachlaßspaltung nicht zur Anwendung komme.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Kläger aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.

Der Beklagte stellt den Antrag, die Revision des Erstklägers und des Zweitklägers zurückzuweisen oder ihr - ebenso wie der Revision der Drittklägerin - nicht Folge zu geben.

Die Revision auch des Erstklägers und des Zweitklägers ist entgegen der Meinung des Beklagten schon deshalb zulässig, weil zur Frage der Verjährung des Pflichtteilsanspruches eines zufolge Verweisung auf den Rechtsweg die Erbrechtsklage erhebenden Erbansprechers eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; die Revision aller drei Kläger ist auch teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Grundlage der Pflichtteilsansprüche der Kläger ist im vorliegenden Fall ein internationaler Spaltnachlaß der österreichischen Erblasserin, welcher aus einem österreichischen Nachlaßteil und aus einer in Oberbayern gelegenen Liegenschaft besteht; nur der österreichische Nachlaßteil ist Gegenstand des zu A 122/86 des Bezirksgerichtes Telfs anhängigen Verlassenschaftsverfahrens. Die Kläger haben ihre Pflichtteilsansprüche nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens vor dem Amtsgericht Rosenheim berechnet, indem sie ihnen einen Wert der deutschen Liegenschaft von DM 695.606 sowie deutsche Wertpapiere, Bankguthaben und Fahrnisse im Wert von insgesamt DM 193.589,69 zugrunde legten. Vom Gesamtwert des Nachlasses (DM 889.195,69) begehrt daher der Erstkläger den gesetzlichen Pflichtteil des Josef H(Sohn der Erblasserin) in der Höhe eines Sechstels; der Zweitkläger und die Drittklägerin als Enkel der Erblasserin begehren hievon den gesetzlichen Pflichtteil in der Höhe je eines Vierundzwanzigstels (ON 7 S 38). Hiezu hat aber der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Aufhebungsbeschluß ON 35 - bindend nicht nur für die Vorinstanzen, sondern auch für ihn selbst - ausgeführt, daß aus dem österreichischen Nachlaßteil vor dessen Einantwortung gegen den Beklagten Pflichtteilsansprüche nicht erhoben werden können, ist doch zur Erfüllung der daraus abgeleiteten Pflichtteilsansprüche bis zur Einantwortung nur der Nachlaß selbst passiv legitimiert. Dem Beklagten war aber der österreichische Nachlaßteil auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung im dritten Rechtsgang noch nicht eingeantwortet worden. Er ist daher für die aus dem österreichischen Nachlaßteil abgeleiteten, von den Klägern mit einer Bemessungsgrundlage von DM 193.589,69 veranschlagten Pflichtteilsansprüche passiv nicht legitimiert. Die Klageabweisung im Umfang von DM 32.264,95 sA (Erstkläger) und von je DM 8.066,24 sA (Zweitkläger und Drittklägerin) erweist sich demnach schon aus diesem Grund als berechtigt. Insoweit war daher der Revision nicht Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung als Teilurteil zu bestätigen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.

Bezüglich der aus dem ausländischen Teil des Nachlasses der Erblasserin (der Liegenschaft in der Bundesrepublik Deutschland) abgeleiteten Pflichtteilsansprüche der Kläger hat der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluß ausgesprochen, daß sie gegen den Beklagten bereits geltend gemacht werden können und nach österreichischem Recht (§ 28 Abs 1 IPRG) zu beurteilen sind. Das gilt auch für die Frage der Verjährung, welche erstmalig danach auf Grund der vom Beklagten im dritten Rechtsgang erhobenen Verjährungseinrede zu prüfen war. Die Kläger haben hiezu im erstgerichtlichen Verfahren nur geltend gemacht, die Verjährungsfrist für ihre Pflichtteilsansprüche habe nicht vor rechtskräftiger Beendigung des Erbrechtsstreites, nämlich der Abweisung ihres Hauptbegehrens im zweiten Rechtsgang, zu laufen beginnen können (ON 38 S 308). Sie halten diesen Einwand als wesentliches Argument gegen die vom Berufungsgericht bejahte Verjährung ihrer Pflichtteilsansprüche auch in ihrer Revision weiterhin aufrecht; er ist aus nachstehenden Gründen im Ergebnis auch berechtigt:

Nach einhelliger Rechtsprechung und ganz überwiegender Lehre beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB für den auf das Gesetz gestützten Pflichtteilsanspruch mit der Kundmachung des Testamentes zu laufen, denn damit wird der Pflichtteilsanspruch fällig (JBl 1991, 190 mwN). Das gilt entgegen der Meinung der Kläger auch für Noterben, welche die Gültigkeit des Testamentes bezweifeln oder - wie hier - der Meinung sind, die letztwillige Verfügung sei nur ein Kodizil, weil sie keine Erbseinsetzung enthalte, obliegt es doch allein ihrer Entscheidung, diese Zweifel hintanzustellen und sich von vornherein auf die Geltendmachung sicherer Pflichtteilsansprüche zu beschränken. Ob auch die minderjährige Drittklägerin mit der Testamentskundmachung sofort die Pflichtteilsklage erheben konnte (so Welser in Rummel, ABGB2, Rz 18 zu § 817 unter Berufung auf GlUNF 7731), ob hier die Verjährung zufolge der Vorschrift des § 162 AußStrG nicht vor rechtskräftiger Genehmigung des Pflichtteilsausweises oder der Verweisung der Pflichtteilsberechtigten auf den Rechtsweg beginnen kann (EFSlg 60.122) oder ob diese Bestimmung als Vorschrift für ein österreichisches Nachlaßverfahren im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar ist, weil es nur um einen Pflichtteilsanspruch in bezug auf einen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Nachlaßteil geht (so das Berufungsgericht), braucht hier nicht entschieden zu werden. Selbst wenn man nämlich zu dem Ergebnis käme, daß die Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruches auch der Drittklägerin mit der Kundmachung des Testamentes vom 23.5.1986 zu laufen begonnen hat, wäre sie - ebenso wie die Verjährungsfrist der Pflichtteilsansprüche des Erstklägers und des Zweitklägers - noch nicht abgelaufen:

Welchen Einfluß es auf die Verjährung der Pflichtteilsansprüche eines Noterben hat, wenn dieser die letztwillige Erbeinsetzung einer anderen Person oder das Testament selbst als ungültig bekämpft, daher selbst als Erbsansprecher eine Erbserklärung auf Grund des Gesetzes abgibt und nach Verweisung auf den Rechtsweg die Erbrechtsklage einbringt, ist bisher in Lehre und Rechtsprechung noch nicht behandelt worden. Auch in dem der Entscheidung JBl 1991, 190 zugrunde liegenden Fall hatte ja nicht der Noterbe, sondern eine Schwester des Erblassers die Erbrechtsklage erhoben. Das gesetzliche Erbrecht und der auf das Gesetz gestützte Pflichtteilsanspruch einer Person stehen zueinander weder in alternativer noch in sonstiger Anspruchskonkurenz (Koziol-Welser9 I 32); vielmehr liegt ein Fall der normverdrängenden Konkurrenz oder Gesetzeskonkurrenz vor, weil die Ansprüche einander ausschließen (Koziol-Welser9 I 33). Hier beruht jeder Anspruch nur auf einer Norm und ist daher ausschließlich nach dieser zu beurteilen (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 342), so daß auch die Verjährung und ihr Beginn jeweils gesondert nach der in Betracht kommenden Norm zu beurteilen sind. Macht aber - wie hier - ein Noterbe zunächst mit Erbrechtsklage gegen den Testamentserben sein gesetzliches Erbrecht geltend, so ist es ihm unmöglich, gleichzeitig auch gegen den Nachlaß die Pflichtteilsklage zu erheben, weil diese ja gerade zur Voraussetzung hat, daß er nicht zum Erben berufen ist. Daß im vorliegenden Fall wegen der Besonderheit der internationalen Nachlaßspaltung ausnahmsweise mit der Erbrechtsklage zugleich die Erhebung einer Eventualpflichtteilsklage gegen den Testamentserben möglich gewesen wäre, ändert nichts daran, daß auch hier die Pflichtteilsansprüche vor rechtskräftiger Abweisung der Erbrechtsklage nicht zum Verfahrensgegenstand werden konnten. Erhebt daher ein Noterbe als auf den Rechtsweg verwiesener Erbansprecher die Erbrechtsklage, so bedeutet dies - ähnlich wie nach der neueren Rechtsprechung Vergleichsverhandlungen (Koziol-Welser9 I 189 und Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 1501, jeweils mwN) - für die Verjährung der Pflichtteilsansprüche einen Hemmungsgrund eigener Art. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des Erbrechtsstreites gehemmt; die Verjährung des Pflichtteilsanspruches tritt dann nicht ein, wenn nach rechtskräftiger Abweisung der Erbrechtsklage unverzüglich (dh in angemessener Frist) die Pflichtteilsklage erhoben wid. Das ist aber im vorliegenden Fall geschehen, haben doch die Kläger noch vor der Beendigung des Erbrechtsstreites das Eventualbegehren auf Zahlung des Pflichtteils gestellt. Ob eine Ablaufshemmung der Verjährung der Pflichtteilsansprüche stets, also auch dann eintritt, wenn der Noterbe zunächst mutwillig eine offenbar aussichtslose Erbrechtsklage erhebt, braucht hier nicht entschieden zu werden, hat sich doch der Beklagte auf einen derartigen Tatbestand gar nicht berufen; ein solcher liegt auch nach dem Verfahrensergebnissen des zweiten Rechtsganges nicht vor.

Da somit die Pflichtteilsansprüche der Kläger in Ansehung des in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Teiles des Nachlasses der Erblasserin entgegen der Meinung der Vorinstanzen noch keineswegs verjährt sind, erweist sich eine Aufhebung ihrer Entscheidungen - auch in Ansehung der Drittklägerin, welche die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Zwischenurteils gar nicht beantragt hat, - zur Prüfung der Höhe dieser Ansprüche als unumgänglich. Das gilt entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch für den noch in Rede stehenden Anspruch des Erstklägers, welcher sich zwar auch in Ansehung des Eventualbegehrens nur auf seine Stellung als Erbschaftskäufer des Josef H***** berufen hat; das Erstgericht hat aber in diesem Zusammenhang - zwar überschießend, aber doch noch im Rahmen des Vorbringens des Erstklägers über den Erbschaftskauf - die Feststellung getroffen, daß ihm Josef H***** auch seinen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch abgetreten hat. Auch ein Pflichtteilsanspruch ist abtretbar, und zwar schon vor seiner gerichtlichen Geltendmachung oder Anerkennung (Koziol-Welser9 II 374 mwN).

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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