JudikaturJustizRS0012227

RS0012227 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2021

Erhebt daher ein Noterbe als auf den Rechtsweg verwiesener Erbansprecher die Erbrechtsklage, so bedeutet dies - ähnlich wie nach der neueren Rechtsprechung Vergleichsverhandlungen - für die Verjährung der Pflichtteilsansprüche einen Hemmungsgrund eigener Art. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des Erbrechtsstreites gehemmt, die Verjährung des Pflichtteilsanspruches tritt dann nicht ein, wenn nach rechtskräftiger Abweisung der Erbrechtsklage unverzüglich ( dh in angemessener Frist ) die Pflichtteilsklage erhoben wird.

Entscheidungen
4