JudikaturJustizRS0012205

RS0012205 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Mai 1993

Das gesetzliche Erbrecht und der auf das Gesetz gestützte Pflichtteilsanspruch einer Person stehen zueinander weder in alternativer noch in sonstiger Anspruchskonkurrenz; vielmehr liegt ein Fall der normverdrängenden Konkurrenz oder Gesetzeskonkurrenz vor, weil die Ansprüche einander ausschließen. Jeder Anspruch beruht nur auf einer Norm und ist daher ausschließlich nich dieser zu beurteilen, so daß auch die Verjährung und ihr Beginn jeweils gesondert nach der in Betracht kommenden Norm zu beurteilen sind.