RS0012205 – OGH Rechtssatz
RS0012205 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das gesetzliche Erbrecht und der auf das Gesetz gestützte Pflichtteilsanspruch einer Person stehen zueinander weder in alternativer noch in sonstiger Anspruchskonkurrenz; vielmehr liegt ein Fall der normverdrängenden Konkurrenz oder Gesetzeskonkurrenz vor, weil die Ansprüche einander ausschließen. Jeder Anspruch beruht nur auf einer Norm und ist daher ausschließlich nich dieser zu beurteilen, so daß auch die Verjährung und ihr Beginn jeweils gesondert nach der in Betracht kommenden Norm zu beurteilen sind.