JudikaturJustiz4Ob49/01m

4Ob49/01m – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. März 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Istvan F*****, vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Martin Kratky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Erika F*****, vertreten durch Dr. Charlotte Bauer-Nusko, Rechtsanwältin in Wien, wegen 500.000 S s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. November 2000, GZ 43 R 612/00v-50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 14. August 2000, GZ 1 C 72/98y-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 21.375 S (darin 3.562,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 9. 7. 1990 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit - seit 7. 10. 1999 rechtskräftigem - Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 11. 8. 1997 aus dem Verschulden der Beklagten geschieden. Der Ehe entstammt eine am 14. 5. 1994 geborene Tochter. Während aufrechter Ehe erwarb die Beklagte als Alleineigentümerin ein Reihenhaus, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz hatten. Den Ankauf finanzierte die Beklagte mit zwei Krediten (aufgenommen bei einer Bank und einem Unternehmen) in Höhe von insgesamt rund 3,000.000 S, wobei der Kläger die Haftung als Bürge übernahm. An monatlichen Kreditraten waren je rund 9.000 S an die beiden Kreditgeber zu leisten; zusammen mit den Erhaltungskosten erreichte der durchschnittliche monatliche Aufwand für das Haus rund 25.000 S. Am 3. 12. 1996 brachte die Beklagte die Scheidungsklage ein, weil sich infolge mangelnder Zuneigung des Klägers gegenüber der Beklagten das Zusammenleben verschlechtert hatte und die Streitigkeiten zunahmen. Durch das Scheidungsverfahren wurde das Verhältnis zwischen den Parteien noch schlechter, weshalb die Beklagte am 19. 3. 1997 mit der gemeinsamen Tochter aus der Ehewohnung auszog und eine andere Wohnung bezog, für die sie monatlich 9.000 S zu zahlen hatte. Ab dem Zeitpunkt der Trennung des gemeinsamen Kontos im November 1996 leistete der Kläger vereinbarungswidrig keinerlei Zahlungen mehr für die Ehewohnung, übernahm weder Kreditrückzahlungen noch laufende Zahlungen und leistete auch keinen Unterhalt für das Kind. Er verdiente damals rund 21.000 S monatlich netto 14mal, die Beklagte verdiente einschließlich der Provisionszahlungen 25.000 S monatlich zuzüglich 2.000 S Mieteinnahmen. Die Beklagte forderte den Kläger wiederholt sowohl schriftlich als auch mündlich im Scheidungsverfahren auf, die Kosten für das Reihenhaus zu übernehmen. Der Kläger war jedoch nicht bereit, Zahlungen zu leisten; es war ihm aber bewusst, dass die Beklagte aufgrund ihres Einkommens die Kredite und die laufenden Kosten für die Ehewohnung nicht allein wird tragen können, was in weiterer Folge zu einer Versteigerung der Liegenschaft führen müsse. Dennoch unternahm er keinerlei Anstrengungen, der Beklagten finanziell beizustehen und die Ehewohnung zu erhalten. Sämtliche Belastungen liefen weiterhin auf den Namen der Beklagten, deren Schulden wuchsen, während der Kläger keinerlei Anstrengungen unternahm, mit der kreditgebenden Bank auch nur Verhandlungen zur Bewältigung der finanziellen Situation aufzunehmen. Trotz erheblicher Zahlungen der Beklagten betrug die offene Kreditverbindlichkeit bei der Bank zum 31. 12. 1996 noch mehr als 1,000.000 S; das Restdarlehen beim zweiten Kreditgeber haftete zum 11. 1. 1997 noch mit 2,000.000 S aus. Auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation sah sich die Beklagte außer Stande, nach ihrem Auszug die laufenden Zahlungen für die Ehewohnung zu übernehmen. Für den Zeitraum April bis einschließlich Oktober 1997 hatte sich beim zweiten Kreditgeber ein Rückstand in der Ratenzahlung von 78.305 S (ohne Zinsen und Mahnspesen) angehäuft, den die Beklagte noch beglich.

Da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen keinerlei Anstalten zeigte, sich an den Kosten des Hauses zu beteiligen oder die Beklagte zu unterstützen, brachte die Beklagte am 4. 4. 1997 eine Räumungsklage gegen den Kläger ein. In diesem Verfahren erfolgte zwar zunächst am 20. 8. 1997 eine Räumung; letzlich wurde die Räumungsklage aber - nach Bewilligung der Wiedereinsetzung zugunsten des dort Beklagten gegen die Versäumung der ersten Tagsatzung mit Urteil vom 18. 12. 1997 mit der Begründung abgewiesen, es liege ein familienrechtliches Wohnverhältnis vor. Am 3. 10. 1997 hatte der Kläger im Scheidungsverfahren gem § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO beantragt, ihm die alleinige Benützung der Ehewohnung zuzuweisen. Dem Sicherungsantrag wurde mit Beschluss vom 27. 10. 1997, der Vertreterin der Beklagten zugestellt am 31. 10. 1997, stattgegeben. Am 4. 11. 1997 veräußerte die Beklagte ohne Wissen des Klägers die Ehewohnung an einen Dritten. Einem am 11. 11. 1997 eingebrachten Antrag des Klägers, der Beklagten zu verbieten, über die Ehewohnung rechtsgeschäftlich zu verfügen, wurde noch am selben Tag stattgegeben; das am 18. 11. 1997 der Vertreterin der Beklagten zugestellte Veräußerungs- und Belastungsverbot ging jedoch infolge des schon am 4. 11. 1997 erfolgten Verkaufs der Ehewohnung ins Leere. Der Käufer der Ehewohnung übernahm einen Teil der Schulden und leistete einen Kaufpreis von 1,000.000 S in bar, womit eine teilweise Rückzahlung der Schulden möglich wurde. Für eine Bereicherung der Beklagten durch den Verkauf der Ehewohnung bestehen keine Anhaltspunkte. Die anlässlich der Räumung bei Dritten eingelagerten Fahrnisse des Klägers wurden vom Kläger über einen Zeitraum von 13 Monaten nicht abgeholt; für die Lagerkosten musste die Beklagte aufkommen. Schulden der Beklagten gegenüber dem Kläger wurden nicht festgestellt.

Der Kläger begehrt - gestützt auf § 97 ABGB - Schadenersatz in Höhe von 500.000 S sA. Durch das zielgerichtete Vorgehen der Beklagten habe er die Nutzung der Ehewohnung verloren und müsse abwechselnd Quartier in Hotels oder bei Bekannten in Ungarn nehmen. Die Beklagte sei verpflichtet, neben den Kosten für Nächtigungen und Fahrtspesen in Höhe von 100.000 S auch den Aufwand für eine adäquate Wohnmöglichkeit in Höhe von 20.000 S monatlich für zumindest zwei Jahre zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe seit November 1996 allein sämtliche Kosten und Rückzahlungen für die Ehewohnung getragen und sich außerstande gesehen, das Haus weiter alleine zu erhalten. Sie sei durch die vom Kläger mitzuverantwortenden Umstände bei Abwägung aller Umstände zum Verkauf gezwungen gewesen, um ihre eigene Existenz nicht zu gefährden. Sie wende die von ihr geleisteten Zahlungen in Höhe von 1,457.443,60 S aufrechnungsweise gegen die Klageforderung ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Beklagten sei durch ihre wirtschaftliche Belastung die Erhaltung des Hauses nicht mehr möglich gewesen; sie sei daher - auch im Zusammenhang mit dem unkooperativen Verhalten des Klägers - zur Veräußerung gezwungen gewesen. Sinn des § 97 ABGB könne es nicht sein, einem Ehegatten alle Zahlungsverpflichtungen aufzuerlegen und dem anderen Ehegatten, der diese Situation mitverursacht habe, ein unentgeltliches Wohnrecht über Jahre auf Kosten des anderen einzuräumen. Die Beklagte habe aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt, die im Wesentlichen vom Kläger mitverursacht worden sei und durch seine Unterstützung hätte abgewendet werden können. Das Verhalten des Klägers sei als Willkürakt zu beurteilen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Rechtsfolgen des § 97 ABGB in schadenersatzrechtlicher Hinsicht noch keine "feststehende Beurteilung" in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefunden hätten. Die konkreten Lebensumstände der Beklagten bildeten eine wirtschaftliche Zwangslage, die vom Kläger nicht nur ausgelöst, sondern auch ausgenützt und bis zur wirtschaftlichen Unerträglichkeit verschärft worden sei. Der Kläger habe damit jeden Anspruch nach § 97 ABGB verloren. Deshalb sei auch die gegen den Kläger vollzogene Räumung nicht haftungsbegründend; allein die Abweisung der Räumungsklage habe kein Recht des Klägers begründet, in der Wohnung zu verbleiben. Vielmehr sei der Anspruch nach § 97 ABGB bei Rechtsmissbrauch - welcher hier auf Seiten des Klägers eindeutig vorliege - verwirkt. Bestehe aber kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der Wohnung, müsse dasselbe - zur Vermeidung eines unüberbrückbaren Wertungswiderspruchs - auch für den Anspruch gelten, in der Wohnung weiter wohnen zu dürfen. Weil die zum Hausverkauf führenden Umstände für den Kläger nicht überraschend gewesen seien und er selbst keinerlei Kooperationsbereitschaft gezeigt habe, könne der Entzug der Wohnmöglichkeit zu keinem der hier in Frage kommenden Zeitpunkte rechtswidrig oder schuldhaft gewesen sein. Ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten, das deren Schadenersatzpflicht auslöse, sei nicht zu erkennen, die Klageführung vielmehr rechtsmissbräuchlich.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zwar zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Der Kläger vertritt den Standpunkt, zwar habe die Beklagte sachenrechtlich über die Ehewohnung verfügen können, sie sei dazu aber nicht berechtigt gewesen, weil sie die einstweilige Verfügung nicht bekämpft habe, mit der dem Kläger die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zugewiesen worden sei. Es sei ihr deshalb verwehrt, im Schadenersatzprozess den Einwand zwingender Umstände iSd § 97 ABGB zu erheben. Auch hätte die Beklagte ein entsprechendes Vorbringen bereits im Räumungsprozess erstatten müssen, an dessen Entscheidung (Abweisung der Räumungsklage) sie nunmehr gebunden sei. Der Kläger sei zumindest bis zum Abschluss des Kaufvertrags über die Ehewohnung zu deren Benützung berechtigt gewesen, weshalb ihm zumindest sein ab der Delogierung bis zu diesem Zeitpunkt entstandener Schaden zu ersetzen sei. Die Beklagte sei zum Verkauf der Ehewohnung weder berechtigt noch durch die Umstände gezwungen gewesen. Es wäre ihr nämlich zumutbar gewesen, exekutive Schritte zur Hereinbringung des Unterhalts einzuleiten und gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Lasten für die Wohnung nicht alleine tragen zu müssen. Dazu ist zu erwägen:

Der Anspruch des Ehegatten, dem die Wohnung, über die der andere verfügungsberechtigt ist, zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses diente, darauf, dass der Verfügungsberechtigte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere (§ 97 ABGB), wendet sich gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten. Schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann Schadenersatzansprüche auslösen (Koziol/Welser I11 427;

SZ 60/97 = EvBl 1987/174; JBl 1992, 704 = WoBl 1993, 26; vgl auch

EvBl 1998/1 = immolex 1998, 108 = EFSlg 83.061).

Der Wohnungserhaltungsanspruch des wohnbedürftigen Ehegatten ist gemäß § 97 Satz 2 ABGB ausgeschlossen, wenn der Wohnungsverlust "durch die Umstände erzwungen wird", eine Erhaltung der Wohnung dem verfügungsberechtigten anderen Ehegatten also unzumutbar ist (Koziol/Welser I11 428; Stabentheiner in Rummel, ABGB3, Rz 7 zu § 97; Schwimann in Schwimann, ABGB Rz 5 zu § 97). Das Gesetz verlangt demnach (arg: "erzwungen") zwar eine gewisse Zwangslage des verfügungsberechtigten Ehegatten, die ihn zur Aufgabe der Wohnung nötigt (Ent/Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 157; Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 37; Schimetschek in ImmZ 1979, 35 [36]); eine echte "Zwangslage" im Sinne fehlender Alternativen ist aber nicht gefordert (Stabentheiner aaO Rz 7 zu § 97; Schwimann aaO; Binder in Harrer/Zitta, Familie und Recht 59; strenger hingegen Schwind, KommzEherecht2, 79). Daher können auch wirtschaftliche Gründe (wie mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit) den verfügungsberechtigten Ehegatten zur Wohnungsaufgabe nötigen (Stabentheiner aaO Rz 7 zu § 97). Ob ihm dann im Einzelfall dennoch die Erhaltung der Wohnung zumutbar gewesen wäre, ist auf Grund einer Interessenabwägung zu beurteilen (Schwimann aaO; Binder aaO; 4 Ob 529/94 = NZ 1995, 178 = MietSlg 46004/13).

Im vorliegenden Fall gehen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten, die sie zum Verkauf der Ehewohnung veranlasst haben, darauf zurück, dass der Kläger ab November 1996 vereinbarungswidrig weder Kreditrückzahlungen noch laufende Zahlungen für die Ehewohnung leistete und auch keinen Unterhalt für das Kind zahlte. Der Kläger verdiente damals mehr als 21.000 S monatlich, und ihm war bewusst, dass die Beklagte allein Kreditraten und laufende Kosten für die Ehewohnung nicht aufbringen kann; auch blieb er trotz Aufforderung der Beklagten, ihr finanziell beizustehen, untätig. Unter diesen Umständen war der Beklagten - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Erhaltung der Wohnung nicht mehr zumutbar. Wenn der Kläger der Beklagten in diesem Zusammenhang vorwirft, sie habe nicht sämtliche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, im Klageweg von ihm Unterhaltsleistungen und finanzielle Beiträge zur Ehewohnung hereinzubringen, ist ihm zu entgegnen, dass die Beklagte auf Grund seines gesamten Verhaltens nicht erwarten konnte, allein auf Grund einer Klageführung werde sich ihre angespannte finanzielle Situation rasch bessern. Musste die Beklagte aber jahrelange Rechtsstreite mit exekutiver Durchsetzung erwirkter Titel befürchten, kann ihr - selbst unter Berücksichtigung des Wohnungserhaltungsinteresses des Klägers - kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn sie auch ohne solche Maßnahmen die für sie alleine nicht leistbare Ehewohnung veräußerte.

Daran ändert auch nichts, dass die Ehewohnung dem Kläger auf Grund einer (rechtskräftigen) einstweiligen Verfügung gem § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO zur alleinigen Nutzung zugewiesen war: Sieht das Gesetz nämlich vor, dass unter bestimmten berücksichtigungswürdigen Umständen die Aufgabe der Ehewohnung durch den verfügungsberechtigten Ehegatten rechtmäßig ist (§ 97 Satz 2 ABGB), kann - zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen - auch für eine im Provisorialverfahren mittels einstweiliger Verfügung geschaffene vorläufige Rechtslage nichts anderes gelten.

Der Kläger verweist darauf, zumindest für den Zeitraum bis zum Abschluss des Kaufvertrags zur Benützung der Ehewohnung berechtigt gewesen zu sein. Er übersieht mit dieser Argumentation, dass § 97 ABGB nur einen familienrechtlichen Anspruch auf Erhaltung der Wohnmöglichkeit sichert, also ein (familienrechtliches) Benützungsrecht zwingend voraussetzt. Von der Frage nach dem Rechtsgrund der Benützung ist aber die Frage zu trennen, ob ein Verstoß des verfügungsberechtigten Ehegatten gegen § 97 ABGB schadenersatzpflichtig macht; hier kommt es nicht auf das Recht des wohnungsbedürftigen Ehegatten, sondern allein darauf an, ob rechtfertigende Gründe für die Aufgabe der Wohnung vorliegen. Wenn dies - wie hier - der Fall ist, fehlt es an der Rechtswidrigkeit der zum Wohnungsverlust führenden Handlung oder Unterlassung; ein Schadenersatzanspruch des Klägers kann aus diesem Verhalten somit für keinen Zeitabschnitt abgeleitet werden.

Verfehlt ist schließlich auch das Argument, die Beklagte sei an das Ergebnis des Räumungsprozesses gebunden. Die Rechtsprechung bejaht eine Bindungswirkung an die Vorentscheidung nur dann, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher Qualifikation) gegeben sind, aber anstelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs bedeutet (SZ 68/103; SZ 68/2 = JBl 1995, 458 [Oberhammer]; 4 Ob 132/98k; EvBl 2000/80 mwN). Beides ist hier nicht der Fall: Die im Räumungsprozess entscheidende Frage, ob der Kläger einen Rechtstitel zur Benützung der Wohnung besitzt, wurde zwar rechtskräftig bejaht; diese Entscheidung steht aber weder in sachlichem noch in rechtlichem Zusammenhang mit der hier allein maßgeblichen Frage, ob der Wohnungsverkauf durch die Beklagte gerechtfertigt war oder nicht.

Hat demnach die Beklagte beim Verkauf der Ehewohnung nicht rechtswidrig gehandelt, begründet dieses Verhalten auch keinen Schadenersatzanspruch des Klägers. Seiner Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

Rechtssätze
3