JudikaturJustiz4Ob314/97y

4Ob314/97y – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter, sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH Co, *****, vertreten durch Dr.Daniela Majer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Sch***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Franz Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000,--), Widerruf (Streitwert S 100.000,--) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 50.000,--; Streitwert im Revisionsverfahren S 400.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 1.September 1997, GZ 1 R 125/97a-17, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28.Februar 1997, GZ 6 Cg 280/96z-8, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch des Berufungsgerichts über den Unterlassungsan- spruch richtet, nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil in diesem Umfang als Teilurteil bestätigt.

Hingegen wird der Revision, soweit sie sich gegen die Entscheidung über das Widerrufsbegehren richtet, Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden in diesem Umfang aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind wie weitere Prozeßkosten zu behandeln.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin erzeugt ua Bäder zur Herstellung von Zahnersatzteilen auf galvanischem Weg, die zum überwiegenden Teil in W*****-Geräten, aber auch in Geräten der Firma G***** verarbeitet werden. Daneben erbringt sie - im Zusammenhang mit dieser Technik - Dienstleistungen, so auch die Wartung von Galvano-Geräten der Marken W***** und G*****. Ihre Geschäftstätigkeit übt sie in Deutschland und in Österreich aus.

Die Beklagte führt ebenfalls Wartungen von Galvano-Geräten der Marke G***** durch.

Im Juni 1996 versandte die Beklagte an rund zehn ihrer Kunden ein mit "POSITIV und NEGATIV INFO" betiteltes Schreiben folgenden Inhalts:

"Werter Kunde!

Wir erinnern Sie an unseren Informationsbrief vom 4.9.1995.

Damals haben wir unserem Schreiben ein Schreiben der Firma G***** beigelegt. Dieses hat sie über die Manipulationen der Firma W***** bei den G*****-Geräten informiert, welche ja auch in Österreich durchgeführt wurden.

Wir haben vor diesen Geräte-Manipulationen durch W***** bzw. durch deren Herrn W***** gewarnt. Leider haben einige Kunden nicht auf unseren Rat gehört.

Jetzt haben wir den ersten Fall in Österreich: Ein manipuliertes Gerät hat seinen Dienst aufgegeben. Der Kunde muß sich entweder für eine kostspielige Reparatur oder für ein neues Gerät entscheiden. Es ist ratsam für Mitglieder der Galvanofamilie, sich an Fachleute zu wenden und nicht an Bastler.

G***** kennt die Gammat-Geräte wie keiner sonst - schließlich hat G***** sie konstruiert und gebaut. Deshalb liegt die Kompetenz für die Wartung von Gammat-Geräten bei G***** und seinen Vertretungen und nirgends sonst.

Innovative Lösungen beweist G***** auch bei der neuen Produktlinie rund um das multifunktionale Gerät Gammat 21 M.

Neben den bewährten GES-Galvanoformteilen ist nun auch die Herstellung von haftenden 24-Karat Vergoldungen, zB von CoCr-Platten oder Friktions-Erneuerungen, von getragenen teleskopierenden Arbeiten möglich............".

Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr herabwürdigende Tatsachen über sie zu behaupten und über sie zu verbreiten, insbesondere zu behaupten und zu verbreiten, daß die Klägerin Geräte-Manipulationen durchführe, sowie daß Mitarbeiter der Klägerin Bastler seien; die Beklagte sei weiters schuldig, binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils bei sonstiger Exekution allen Kunden gegenüber, die im Juni 1996 ihr Informationsschreiben "POSITIV und NEGATIV INFO" erhalten haben, die Behauptungen zu widerrufen, daß die Klägerin Geräte-Manipulationen durch- führe und es sich bei den Mitarbeitern der Klägerin um Bastler handle. Schließlich erhob die Klägerin auch ein auf Veröffentlichung des Urteilsspruchs in der Fachzeitschrift "Das Österreichische Zahntechniker Handwerk" gerichtetes Begehren. Die Äußerungen der Beklagten in ihrem Rundschreiben verstießen gegen die §§ 1 und 7 Abs 1 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB. Durch die beanstandeten Behauptungen würden sowohl das Unternehmen der Klägerin als auch deren Leistungen herabgewürdigt. Die Behauptungen der Beklagten seien objektiv geeignet, bei Kunden den unrichtigen Eindruck zu erwecken, daß die Klägerin für Wartungen von Galvano-Geräten nicht ausreichend qualifiziert sei. Die Ausführungen im Rundschreiben enthielten aber auch einen unzulässigen herabsetzenden Werbevergleich zwischen den Leistungen der Streitteile. Da das Werbeschreiben an diverse gemeinsame Kunden der Streitteile versandt worden sei, habe die Klägerin auch Anspruch auf Widerruf der beanstandeten Äußerungen gegenüber diesen Kunden. Der Widerruf sei insbesondere auch deshalb erforderlich, weil die Klägerin wegen der wettbewerbswidrigen Äußerungen der Beklagten bereits Kunden verloren habe.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klagebegehren. Die Worte "Manipulationen" und "Bastler" seien nicht geeignet, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit der Klägerin zu schädigen. Sie seien zudem aber auch wahr. Durch unqualifizierte Eingriffe der Klägerin in G*****-Geräte seien bereits erhebliche Schäden eingetreten, so zum Beispiel bei den Firmen Dent-Protetik/Oggau, Schirz/Linz und Elsässer/Bregenz. Die Klägerin versuche, G*****-Geräte auf die von ihr vertriebenen Galvano-Goldbäder umzustellen. Sie sei dazu aber mangels Kenntnis der hiezu erforderlichen Parameter nicht in der Lage. Die Zusammensetzung der für G*****-Geräte vorgesehenen Goldbäder sei ein streng gehütetes Betriebsgeheimnis. Die von der Klägerin vertriebenen Goldbäder benötigten andere Abscheidebedingungen, weshalb jeder Versuch, diese Goldbäder an die G*****-Geräte anzupassen, ohne die erforderlichen Sachkenntnisse ungenügend sei und zu Recht die Behauptung der Bastelei nach sich ziehen müsse. Schließlich handle es sich bei den beanstandeten Äußerungen um vertrauliche Mitteilungen, die im berechtigtem Interesse der Beklagten und der Empfänger des Rundschreibens gelegen gewesen seien.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und dem Widerrufsbegehren statt und wies das Urteilsveröffentlichungsbegehren ab. Die in Bezug auf die Dienstleistungen bzw Mitarbeiter der Klägerin gemachten Äußerungen "Manipulationen" und "Bastler" seien geschäftsschädigend. Die Beklagte habe sich nicht darauf beschränkt, daß die Klägerin das bei der Verwendung von W*****-Goldbädern an G*****-Geräten auftretende Problem der Geräteanpassung (angeblich) nicht im Griff habe. Durch die Verwendung des Wortes "Manipulationen" seien nachteilige Handlungen sowie eine generell fehlende Kompetenz der Klägerin behauptet worden. Derart pauschale Herabsetzungen seien dem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich. Das Rundschreiben sei auch nicht als vertrauliche Mitteilung im Sinne des § 7 Abs 2 UWG aufzufassen. Daher seien das Unterlassungs- und das Widerrufsbegehren berechtigt. Angesichts der geringen Anzahl der versandten Rundschreiben bestehe aber kein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer Urteilsveröffentlichung.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens und die Stattgebung des Widerrufsbegehrens und änderte den Ausspruch über den Unterlassungsanspruch dahin ab, daß die Beklagte schuldig erkannt wurde es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Galvano-Bädern für G*****-Geräte und mit der Wartung von G*****-Geräten herabsetzende Tatsachen über die Klägerin zu behaupten und zu verbreiten, insbesondere zu behaupten und zu verbreiten, daß die Klägerin Geräte-Manipulationen durchführe, sowie daß Mitarbeiter der Klägerin Bastler seien. Weiters sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Beweis, daß die Klägerin bzw ihre Mitarbeiter Schwierigkeiten bei der Umstellung von G*****-Geräten auf die Anwendung von W*****-Goldbädern habe, oder nicht in der Lage sei, diese überhaupt befriedigend vorzunehmen, sei als Wahrheitsbeweis für die im Rundschreiben enthaltenen, pauschal herabsetzenden Äußerungen nicht tauglich. Die Beklagte habe sich in diesem Rundschreiben nicht auf die Darstellung solcher Schwierigkeiten beschränkt, sondern der Klägerin generell nicht näher spezifizierte Manipulationen an G*****-Geräten vorgeworfen und ihre Mitarbeiter als Bastler bezeichnet. Derartige pauschale Herabsetzungen erweckten den Eindruck, daß die Klägerin überhaupt keine Fachkompetenz auf dem Gebiet von Galvano-Geräten habe. Die generelle Fachkompetenz der Klägerin bestreite die Beklagte aber gar nicht. Das Rundschreiben der Beklagten enthalte auch nicht bloß eine vertrauliche Mitteilung, weil es in keiner Weise zur diskreten Behandlung der Mitteilung durch die Empfänger auffordere.

Daß die Beklagte das Rundschreiben zu Zwecken des Wettbewerbs versandt habe, habe das Erstgericht zutreffend bejaht. Unter diesen Umständen sei es aber nicht unbedingt erforderlich, diese Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 UWG auch in den Spruch des Urteils aufzunehmen.

Der Unterlassungstitel sei allerdings zu weit gefaßt. Das Unterlassungsgebot müsse sich immer im Rahmen des Verstoßes halten. Daher habe die Klägerin nicht Anspruch auf das generelle Verbot herabwürdigender Äußerungen sondern nur auf solche, die die Klägerin mit G*****-Geräten und Galvano-Bädern in Bezug setzten. Die entsprechende Einschränkung habe daher vorgenommen werden müssen.

Das Widerrufsbegehren sei weder unschlüssig noch unbestimmt. Die Bestimmbarkeit des Personenkreises, demgegenüber widerrufen werden solle, reiche aus. Mit der Formulierung, daß die Beklagte den Widerruf gegenüber allen Kunden, die das Informationsschreiben der Beklagten vom Juni 1996 erhalten hätten, vorzunehmen habe, sei diesem Erfordernis genüge getan. Eine nähere Konkretisierung des Widerrufs selbst verbiete sich, weil grundsätzlich nur der schlichte Widerruf der tatsächlich aufgestellten Behauptungen in ihrem ursprünglichen Wortlaut aufgetragen werden könne.

Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens sei unberechtigt. Neben der Verurteilung zum Widerruf sei die Urteilsveröffentlichung nur dann zuzuerkennen, wenn die beanstandete Behauptung über ihre eigentlichen Adressaten hinaus noch einem weiteren, unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gekommen sei. Im vorliegenden Fall sei der Inhalt des beanstandeten Rundschreibens neben den rund zehn Adressaten nur noch einem einzigen weiteren Unternehmen bekannt geworden. Das rechtfertige noch nicht den Schluß, daß eine breite Öffentlichkeit im Bereich der Zahntechnik davon Kenntnis erlangt habe.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Bestätigung der Entscheidung über das Unterlassungs- und Widerrufsbegehren von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil eine ausreichende Rechtsprechung darüber fehlt, in welcher Weise das Widerrufsbegehren zu individualisieren ist, wenn ein überschaubarer Personenkreis von einer herabsetzenden Äußerung Kenntnis erlangt hat; sie ist hinsichtlich des Ausspruches über das Widerrufsbegehren im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Entgegen dem in der Rechtsrüge von der Beklagten eingenommenen Standpunkt hat die Klägerin behauptet, daß das beanstandete Rundschreiben "zu Zwecken der Werbung" versandt wurde. Wenn das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen ist, daß die darin gemachten Äußerungen zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht wurden, entspricht das dem Grundsatz, daß bei einer Handlung wettbewerblichen Charakters die Wettbewerbsabsicht zu vermuten ist (ÖBl 1989, 99 - Sani-Zelle; ÖBl 1991,21 - I Arch II uva). Ebenso spricht bei abfälligen Äußerungen die Vermutung für die Wettbewerbs- absicht (ÖBl 1990, 250 - In den Wind gereimt; MR 1991, 159 - Zahnprothetiker uva). Da zwischen den Streitteilen ein Wettbewerbsverhältnis besteht und das Rundschreiben ohne Zweifel geeignet war, den Absatz der Beklagten zulasten der Klägerin zu fördern, liegen auch die objektiven Voraussetzungen für das Tatbestandsmerkmal "zu Zwecken des Wettbewerbs" in § 7 Abs 1 UWG vor.

Die Beklagte wendet sich gegen das Unterlassungsgebot auch damit, daß der von ihr angebotene Wahrheitsbeweis hätte aufgenommen werden müssen. Mit Recht aber sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß ihr Vorbringen für einen Wahrheitsbeweis nicht ausreicht. Der Wahrheitsbeweis ist zwar regelmäßig schon dann erbracht, wenn dadurch der Inhalt im wesentlichen bestätigt wird (ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie; ÖBl 1992, 71 - Game Boy). Eine bloß mit Schlagwörtern operierende herabsetzende Äußerung ist aber dem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich (SZ 62/28; SZ 62/208; ÖBl 1991, 64 - Blättelein). Eine solche Herabsetzung durch Schlagworte liegt hier in der allgemeinen Behauptung von Manipulationen der Klägerin an G*****-Geräten, ohne im einzelnen auszuführen, worin fehlerträchtige Handlungen liegen sollen und in der weiteren Ausführung, es sei ratsam, sich nicht an Bastler zu wenden, wodurch erkennbar die Klägerin betroffen ist. Davon, daß die Klägerin (bloß) Schwierigkeiten mit der Umstellung ihrer eigenen Galvano-Goldbäder auf G*****-Geräte habe und welcher Art diese seien, ist in dem Rundschreiben nicht die Rede. Selbst wenn das der Fall sein sollte, sind dadurch Ausdrücke wie "Geräte- Manipulationen" oder "Bastler" nicht gerechtfertigt. Die Beklagte unterstellt der Klägerin damit generell mangelnde Fachkompetenz auch bei der sonstigen Wartung von G*****-Geräten. Daß die Klägerin darüber generell nicht verfüge, behauptet sie aber gar nicht.

Der Unterlassungstitel ist entgegen den weiteren Ausführungen in der Revision auch nicht zu weit. Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat nach der Rechtsprechung ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln ua) nur Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. Das auf herabsetzende Werbung schlechthin gerichtete Unterlassungsgebot in dem die beanstandeten Äußerungen nur beispielsweise angeführt werden, ist zu weit. Der vom Berufungsgericht zuerkannte Unterlassungstitel ist im vorliegenden Fall aber auf die konkrete Äußerung und ähnliche Äußerungen beschränkt, wird doch der Beklagten nur aufgetragen es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Galvano-Bädern für G*****-Geräte und mit der Wartung solcher Geräte stehende, herabsetzende Tatsachen zu behaupten und zu verbreiten, nicht aber auch ein auf herabsetzende Äußerungen jeder Art lautender Titel geschaffen.

Der Unterlassungsanspruch ist daher in § 7 Abs 1 UWG begründet. In diesem Umfang war daher die Entscheidung des Berufungsgerichts als Teilurteil zu bestätigen.

Die Beklagte wurde verurteilt "allen Kunden gegenüber, die im Juni 1996 das Informationsschreiben POSITIV und NEGATIV INFO erhalten haben, die Behauptungen zu widerrufen, daß die Klägerin Geräte-Manipulationen durchführe und es sich bei den Mitarbeitern der Klägerin um Bastler handle". Mit Recht bekämpft die Revision diesen Teil der Entscheidung als nicht ausreichend bestimmt. Mit dem Widerruf nach § 7 Abs 1 UWG soll der Beklagte gezwungen werden, eine bestimmte Wissenserklärung, die er anderen Personen gegenüber abgegeben hat, diesen Personen gegenüber zu widerrufen und ihnen zu Kenntnis zu bringen, daß die seinerzeitige Äußerung unrichtig war; strebt der Kläger deshalb, weil die seinerzeitige Äußerung öffentlich abgegeben wurde, einen öffentlichen Widerruf an, dann hat er in seinem Urteilsantrag anzugeben, auf welche Weise und insbesondere mit welchen Publikationen die seinerzeit angesprochene Öffentlichkeit von der Widerrufserklärung angemessen in Kenntnis zu setzen ist; kommt ein öffentlicher Widerruf nicht in Frage, weil auch die beanstandete Äußerung nur einem bestimmten Personenkreis gegenüber gemacht wurde, dann hat das Vorbringen des Klägers diejenigen Personen zu bezeichnen, denen gegenüber jetzt widerrufen werden soll (ÖBl 1968, 84; ÖBl 1969, 8; SZ 47/23; SZ 62/192). Wurde im Urteilsantrag nicht angegeben, wem gegenüber der Widerruf zu erklären ist, dann ist die Klage in diesem Umfang schon wegen Unbestimmtheit des Begehrens abzuweisen (ÖBl 1986, 70; SZ 62/192; ÖBl 1992, 45 - Kummerlzeitung).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht schlechthin den Widerruf ohne Bezeichnung des Personenkreises begehrt, demgegenüber er zu erfolgen hat. Sie hat vielmehr den Personenkreis mit den Empfängern des Rundschreibens der Beklagten in bestimmbarer Weise bezeichnet. Bei Leistungsklagen muß das Urteil zweifelsfrei und nach objektiven, allgemein feststellbaren Merkmalen erkennen lassen, was und wieviel geleistet werden soll (Fasching, LB2 Rz 1044). Der Grundsatz wird von der Rechtsprechung auch auf den als Unterfall des allgemeinen Beseitigungsanspruchs aufzufassenden Widerrufsanspruch (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung Rz 68 und die unter FN 114 angegebene Rechtsprechung) angewandt. Die Bestimmtheit des Klagebegehrens als Voraussetzung für einen tauglichen Exekutionstitel ist aber nicht gegeben, wenn die Festsetzung dritten Personen (etwa den Beklagten, der die Empfänger seines Rundschreibens kennt) überlassen bleibt (SZ 24/294; SZ 25/224 ua). Es kann auch nicht dem Titelberechtigten im Vollstreckungsfall überlassen bleiben, einseitig die Personen oder Personengruppe zu bezeichnen, der gegenüber die titelmäßig umschriebenen Erklärungen abzugeben sei, weil eine solche blankettartig unbestimmte titelmäßige Verpflichtung nicht nur der erwähnten notwendigen Inhaltsbestimmung des materiellen und verfahrensrechtlichen Widerrufsanspruchs, sondern in gleicher Weise auch den Bestimmtheitserfordernissen nach § 7 Abs 1 EO zuwiderliefe (ÖBl 1986, 70). Der auf (nichtöffentlichen) Widerruf herabsetzender Tatsachenbehauptungen Klageberechtigte hat daher die Personen, denen gegenüber diese Behauptungen zu widerrufen sind, namentlich oder sonstwie objektiv individualisierbar, zu bezeichnen. Wenn ihm die Empfänger der Mitteilung aber nicht namentlich bekannt sind und der Beklagte nicht bereit ist, über die Namen der Empfänger der Mitteilung Auskunft zu geben, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, ihn so zu behandeln, als ob die herabsetzenden Tatsachenbehauptungen - wie bei einer öffentlichen Tatsachenmitteilung - einem nicht überschaubaren und daher unbestimmbaren Personenkreis zugekommen wären. In diesem Fall ist dann auf einen öffentlichen Widerruf zu erkennen, sodaß der Kläger (nur) das Medium zu bezeichnen hat, in dem dieser Widerruf vorzunehmen ist (vgl SZ 47/23 = ÖBl 1974, 111 - Brillenmacher in Wunderland; Ciresa aaO Rz 92).

Das Fehlen des Bestimmtheitserfordernisses rechtfertigt unter den vorliegenden Umständen nicht die sofortige Abweisung des Widerrufsbegehrens. Das Erstgericht wird daher mit den Parteien die Namen der Empfänger des Rundschreibens der Beklagten vom Juni 1996 zu erörtern und den Kläger anzuleiten haben, diese Namen in das Widerrufs- begehren aufzunehmen. Sollte das mangels Mitwirkung der Beklagten nicht gelingen, dann hätte der Kläger dem Bestimmtheitsgebot durch Angabe der Publikation Rechnung zu tragen, in dem der öffentliche Widerruf vorzunehmen ist. In diesem Umfang war dem Erstgericht daher eine nach Verfahrensergänzung zu fällende neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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