JudikaturJustiz4Ob2281/96m

4Ob2281/96m – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. Oktober 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut G. G*****, vertreten durch Dr.Ruth Hörtnagl, Rechtsanwältin in Fulpmes, wider die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8.August 1996, GZ 2 R 157/96x-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Wiederholungsgefahr ist schon bei einem bloß einmaligen Wettbewerbsverstoß anzunehmen. Die Vermutung spricht dafür, daß, wer gegen das Gesetz verstoßen hat, hierzu wieder geneigt sein wird; Sache des Beklagten ist es daher, besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (stRsp ua ÖBl 1995, 42 - Gebäudereinigung mwN). Ein wichtiges Indiz für den Wegfall der Wiederholungsgefahr kann sein, daß der Beklagte Handlungen vorgenommen hat, die nach außen hin klar erkennen lassen, daß es ihm mit seiner Sinnesänderung, künftig die verpönte Handlung zu unterlassen, ernst ist (WBl 1995, 428 = ÖBl 1996, 35 - Rolls-Royce mwN).

Einziges Indiz für die Sinnesänderung der Beklagten ist der (interne) Beschluß der beklagten GmbH, das Projekt "Die Verwaltung in Tirol" nicht mehr weiter zu betreiben und endgültig einzustellen. Daß ein Beschluß überhaupt nur dann von Bedeutung sein kann, wenn er "verbindlich" und nicht bloß unverbindlich ist, versteht sich von selbst. Auch wenn das Rekursgericht daher bei der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts nur erwähnt, daß die Beklagte einen entsprechenden Beschluß gefaßt hat, ist damit ein verbindlicher Beschluß gemeint. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor. Ob die im konkreten Fall gegebenen Umstände die Wiederholungsgefahr als ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen, hat im übrigen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (ÖBl 1985, 129 - UNO-City; SZ 60/187 uva).

Rechtssätze
7