JudikaturJustizRS0079640

RS0079640 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2023

Hat derjenige, der sich gegen das UWG vergangen hat, von sich aus eine Handlung gesetzt, die auch nach außen hin klar erkennen lässt, dass es ihm mit seiner Sinneswendung, künftig die verpönte Handlung zu unterlassen, ernst ist, dann kann von einer Wiederholungsgefahr nicht mehr ausgegangen werden.

Entscheidungen
32