JudikaturJustiz4Ob206/12s

4Ob206/12s – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. November 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen M***** H*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters P***** H*****, vertreten durch Thomas Lämmli, Rechtsanwalt in Schaffhausen, Schweiz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 6. Juli 2012, GZ 21 R 95/12k, 96/12g 56, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 22. Dezember 2011, GZ 2 PS 221/10y 49, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelentscheidung im Obsorgeverfahren wurde dem Vater mit internationalem Rückschein am 19. 7. 2012 zugestellt (ON 57); er brachte dagegen einen eigenhändig verfassten außerordentlichen Revisionsrekurs (Postaufgabe am 1. 8. 2012) ein (ON 58).

Ein Verbesserungsauftrag (Einhaltung der Formvorschriften des § 65 AußStrG), Frist 14 Tage, wurde dem Vater mit internationalem Rückschein am 27. 8. 2012 zugestellt (ON 60). Einen fristgerecht am 10. 9. 2012 von einer Schweizer Rechtsanwaltskanzlei zur Post gegebener Schriftsatz (ON 61) mit unklarem Inhalt („Hiermit legen wir gegen den Rekurs vom 19. 07. 2012 Revisionsrekurs ein“) ohne Rechtsmittelgründe und anträge (ON 61) stellte das Gericht dem Vater am 1. 10. 2012 neuerlich zur Verbesserung binnen 14 Tagen unter Anschluss und Hinweis auf § 5 ElRAG (Erfordernis eines inländischen Einvernehmensanwalts) zu (ON 64). Der Vater hat dem neuerlichen Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, sondern um Fristverlängerung ersucht (ON 66).

Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können (dazu zählt auch das Verfahren auf Übertragung der Obsorge, vgl RIS Justiz RS0120077 [T7]), durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Zwei vom Erstgericht deshalb zur Heilung des Vertretungsmangels vorgenommene Verbesserungsversuche (§ 10 Abs 4 AußStrG) blieben erfolglos.

Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters somit weiterhin an einem Formerfordernis mangelt, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (RIS Justiz RS0119968 [T5, T7]; RS0120077 [T1, T8]). Die Verlängerung einer für eine Notfrist eingeräumten Verbesserungsfrist kommt nicht in Betracht (§ 10 Abs 5 letzter Satz AußStrG; RIS Justiz RS0124824). Durch einen unzulässigen Antrag auf Fristverlängerung wird der Fristablauf weder unterbrochen noch gehemmt (8 Ob 113/10s).

Rechtssätze
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