JudikaturJustizRS0124824

RS0124824 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 2019

Gemäß § 10 Abs 5 Satz 2 AußStrG kann die für eine Notfrist (hier: Revisionsrekursfrist) eingeräumte Verbesserungsfrist nicht verlängert werden. Erfolgt keine Beschlussfassung über einen dennoch gestellten Fristverlängerungsantrag, tritt mit Ablauf der gesetzten Verbesserungsfrist Rechtskraft der Entscheidung ein.

Entscheidungen
5