JudikaturJustizRS0119968

RS0119968 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2023

Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG neu (BGBl I 2003/111) müssen sich die Parteien in Verfahren wie dem vorliegenden (Gewährung von Unterhaltsvorschuss) nunmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Bestimmung über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren hat gemäß § 203 Abs 1 AußStrG neu dann Anwendung zu finden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung (zweiter Instanz) nach dem 31. 12. 2004 liegt. Eine Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger kommt auch nach der Übergangsbestimmung des Art XVIII § 5 Abs 1 KindRÄG nicht in Betracht, weil eine solche jedenfalls mit Vollendung des 19. Lebensjahres enden würde.

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