JudikaturJustiz4Ob176/98f

4Ob176/98f – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Juli 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache für Andreas L*****, derzeit in vorläufiger Anhaltung gem. § 429 Abs 5 StPO im Landesnervenkrankenhaus Graz, vertreten durch den Sachwalter Mag. Robert M*****, p.A. Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Geschäftsstelle Graz, Roseggerkai 5, infolge von Revisionsrekursen des Sachwalters sowie des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Wien 15, Stättermayergasse 28-30, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. April 1998, GZ 2 R 41/98h-148, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Dezember 1997, GZ 18 P 3189/95x-118, bestätigt und der vom Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft dagegen erhobene Rekurs zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Betroffene leidet an einer chronifizierten Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit paranoiden Einschlägen. Als Folge davon zeigt er massiv angetriebenes, unruhiges Verhalten mit kritikloser Selbstüberschätzung, Verlust des Realitätsbezuges, formale Denkstörungen im Sinne von Sprunghaftigkeit bis hin zu Zerfahrenheit; ein kritischer Überblick über seine aktuelle Situation besteht nicht mehr. Trotz ausreichender Intelligenz kann er insbesondere sein Geld nicht selbst verwalten oder sich bei Ämtern und Behörden selbst vertreten (ON 100). Seit 1982 wurde der Betroffene insgesamt 23 Mal stationär im Landessonderkrankenhaus für Neurologie und Psychiatrie in Graz behandelt. Anlaß für die stationären Aufnahmen waren immer wieder Aggressionshandlungen, die nach Absetzung der verordneten Medikamente nach Entlassung immer wieder auftraten. Ab Jänner 1998 befindet sich der Betroffene im Rahmen eines Verfahrens des Landesgerichtes für Strafsachen Graz auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB wegen §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 125, 127, 107 Abs 1 und 2 StGB in vorläufiger Anhaltung gem. § 429 Abs 5 StPO (ON 150).

Seit Oktober 1993 ist für den Betroffenen ein Sachwalter bestellt:

Dem Rechtsanwalt Dr. Bartl folgten zwei vom Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft (in der Folge: Verein) namhaft gemachte Sachwalter, nämlich Mag. Zauner im Juni 1995, und seit 9. 2. 1996 Mag. Robert M***** (ON 60).

Am 17. 12. 1996 beantragte der Betroffene die Beendigung der Sachwalterschaft (ON 81); der Sachwalter sprach sich dagegen aus (ON 86). Den abweisenden Beschluß des Erstgerichtes (ON 102) hob das Rekursgericht mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung als nichtig auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück (ON 109). Am 4. 11. 1997 (ON 111) widerrief der Verein aus wichtigen Gründen gem. § 3 Abs 3 Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz - VSPAG BGBl 1990/156 die Namhaftmachung des Sachwalters Mag. Robert M*****. Dazu wurde vorgebracht, der Betroffene habe in den vergangenen Monaten sowohl gegenüber seinem Sachwalter, als auch gegenüber dem Verein massive Drohungen ausgestoßen; es bestehe der Verdacht, er habe wiederholt die Türschlösser zum Büro des Vereins beschädigt und den Marmortürrahmen durch Schläge mit einem metallenen Fleischhammer zertrümmert; am 29. 10. 1997 habe er sich gewaltsam Zutritt zum Vereinsbüro verschafft. Eine weitere Betreuung des Betroffenen durch einen Mitarbeiter des Vereins sei infolge der aggressiven und feindseligen Haltung des Betroffenen nicht länger möglich. Ebenfalls am 4. 11. 1997 beantragte der Sachwalter, die Sachwalterschaft aufzuheben, in eventu, ihn als Sachwalter seiner Funktion zu entheben (ON 112). Der Betroffene sei geradezu gezielt damit beschäftigt, die Sachwalterschaft durch den Abschluß unzähliger Rechtsgeschäfte zu umgehen; der finanzielle Aufwand der Rückabwicklung erreiche meist die Höhe des jeweiligen Entgelts, sodaß bei gleicher Höhe der Ausgaben und enormem Arbeitsaufwand des Sachwalters dem Betroffenen letztlich kein "Nutzen" bleibe. Die durch die Sachwalterschaft bedingten Einschränkungen bewirkten beim Betroffenen aber eine ständige und massive Zunahme seiner Aggression. Den Enthebungsantrag begründete der Sachwalter im wesentlichen mit den auch im Schriftsatz des Vereines angeführten Aggressionshandlungen und führte dazu aus, er befürchte, daß es in absehbarer Zeit auch zu körperlichen Attacken gegen ihn oder andere Vereinsmitarbeiter kommen werde; es sei daher niemandem zumutbar, das Amt eines Sachwalters in diesem Fall auszuüben.

Das Erstgericht wies die Anträge des Betroffenen und des Sachwalters auf Beendigung der Sachwalterschaft sowie den Eventualantrag des Sachwalters auf Enthebung seiner Person als Sachwalter ab. Auf Grund des eingeholten Gutachtens stehe fest, daß sich beim Betroffenen keine wesentliche Änderung seines psychischen Zustandes ergeben habe, seine Gefährlichkeit habe vielmehr zugenommen; zwar könne sich der Betroffene unter medikamentöser Behandlung seiner Situation gut anpassen und sei dann auch kontaktfähig und einsichtig, er lehne aber jeweils nach Entlassung aus der Spitalsbehandlung jegliche weitere Therapie ab und reagiere dann wieder massiv mißtrauisch und paranoid gegen seine Umwelt. Ein Beendigungsgrund für die Sachwalterschaft liege damit nicht vor.

Auch der Enthebungsantrag des Sachwalters sei unbegründet, sei doch davon auszugehen, daß der bisherige Sachwalter nach wie vor die für dieses Amt erforderlichen Eigenschaften besitze; ein in seiner Person gelegener wichtiger Grund iS des § 3 Abs 3 VSPAG sei nicht geltend gemacht worden. Eine angespannte Situation zwischen dem Betroffenen und dem Sachwalter, die sich erst im Laufe der Betreuung ergeben habe, stelle keinen Enthebungsgrund dar, zumal aus der Sicht des Betroffenen auch bei einem Wechsel in der Person des Sachwalters eine Änderung nicht zu erwarten sei. Einer Fremdgefährdung sei mit den Mitteln des Unterbringungsgesetzes, gefährlichen Drohungen hingegen mit strafrechtlichen Mitteln zu begegnen.

Das Rekursgericht wies einen Rekurs des Vereins zurück und gab dem Rekurs des Sachwalters nicht Folge; es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu den Folgen eines Widerrufs der Namhaftmachung nach § 3 Abs 3 VSPAG zulässig sei. Der Verein sei nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert, werde er doch durch den angefochtenen Beschluß weder materiell noch formell in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt. Eine Bindung des Pflegschaftsgerichtes an einen Widerruf der Namhaftmachung einer Person als Sachwalter nach § 3 Abs 3 VSPAG sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Angesichts des weiterhin beim Betroffenen vorliegenden krankhaften psychischen Zustandes lägen die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft weiterhin vor; deren Beendigung käme einer Kapitulation der Rechtsordnung vor dem unleidlichen und gefährlichen Verhalten eines Behinderten gleich. Zum Enthebungsantrag vertrat das Rekursgericht den Standpunkt, es könnten grundsätzlich bei laufender Sachwalterschaft nachträglich Entschuldigungsgründe oder Interessenkollisionen auftreten; auch käme eine Enthebung des Sachwalters bei pflichtwidrigem Verhalten oder Unfähigkeit in Betracht. Aus dem Akt ergäbe sich aber, daß alle Versuche des Erstgerichtes, andere geeignete Personen (etwa im Bereich der Bundespolizeidirektion Graz oder des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark) zur Übernahme der Sachwalterschaft ausfindig zu machen, erfolglos geblieben seien. Es entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers, den Betroffenen (nach Enthebung des Vereinssachwalters) seinem Schicksal zu überlassen. Ein Widerruf nach § 3 Abs 3 VSPAG könne daher nur dann akzeptiert werden, wenn gleichzeitig eine andere geeignete Person als Sachwalter namhaft gemacht werde (die sich im übrigen in der gleichen Lage befinden würde wie der derzeitige Sachwalter).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vereins ist ebenso wie jener des Sachwalters, der sich nur gegen die Bestätigung der Abweisung seines Enthebungsantrages richtet, zulässig, aber nicht begründet.

1. Zum Revisionsrekurs des Vereins

Die Rechtsmittellegitimation im außerstreitigen Verfahren ist an einen Eingriff in die geschützte Rechtssphäre geknüpft; nur der in seinen Rechten Verletzte ist auch Beteiligter des Verfahrens (SZ 50/41). Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht; es muß sich vielmehr um ein subjektives Recht des Beschwerdeführers handeln, also um eine Rechtsmacht, die dem einzelnen von der Rechtsordnung verliehen ist (ÖBl 1990, 234; 1 Ob 600/95 uva).

Sachwaltervereine sind juristische Personen des Privatrechts mit der behördlich festgestellten Eignung, dem Pflegschaftsgericht Sachwalter für behinderte Personen namhaft zu machen. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes (§ 3 Abs 1 VSPAG: "namhaft zu machen") ergibt sich nur ein Vorschlagsrecht des Vereins, welches das Gericht unter Bedachtnahme auf das Wohl des Betroffenen zu erwägen hat. Gerade diese rechtsfürsorgerischen Verpflichtungen des Gerichtes schließen eine Bindung des Gerichtes an den Vorschlag des Vereins geradezu aus, die sowohl mit dem in Art 94 B-VG normierten Grundsatz der Trennung zwischen Justiz und Verwaltung als auch mit dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar wäre (Kremzow, Österreichisches Sachwalterrecht 391; in diesem Sinne auch Pichler in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu §§ 280, 281, der es nur in Ausnahmefällen für denkbar hält, daß das Wohl des Behinderten gerade und primär die Bestellung eines "Vereinssachwalters" erfordert). Nach den Gesetzesmaterialien (1203 BlgNR XVII. GP 3) hat der Widerruf der Namhaftmachung einer Person als Sachwalter iS des § 3 Abs 3 VSPAG (nur) zur Folge, daß ein Sachwalter nach §§ 257, 282 ABGB beim Gericht um Enthebung ansuchen kann. Auch in solchen Fällen besteht aber keine Bindung des Pflegschaftsgerichtes an den Widerruf durch den Verein, weil die Übernahme von Sachwalterschaften ebenso wie die Enthebung von diesen ausschließlich durch gerichtlichen Hoheitsakt erfolgt und nicht durch den Willensentschluß einzelner Mitarbeiter von Sachwaltervereinen beliebig gesteuert werden kann (so schon 8 ObA 167/97k, wo selbst die von einem Sachwalterverein ausgesprochene gerechtfertigte Entlassung eines ihrer hauptberuflich angestellten Mitarbeiter auch bei rechtzeitigem Widerruf der Namhaftmachung des Sachwalters keinen Einfluß auf die Erledigung des Enthebungsantrages des Sachwalters durch das Gericht hatte; vgl. auch EFSlg 43.409). Daraus folgt, daß weder vom Bestellungsverfahren noch von einer Enthebung eines von einem Sachwalterverein namhaft gemachten Sachwalters die Rechtssphäre des Vereins berührt werden kann, weil dem Verein kein subjektives Recht auf Bestellung und Beschäftigung seiner Sachwalter zusteht (so auch Kremzow aaO 392). Das Rekursgericht hat deshalb zu Recht den Rekurs des Vereins als unzulässig zurückgewiesen.

2. Zum Revisionsrekurs des Sachwalters

Soweit der Sachwalter den Standpunkt vertritt, das Pflegschaftsgericht wäre bei seiner Entscheidung über den Enthebungsantrag an den Widerruf der Namhaftmachung durch den Verein gebunden, ist er auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach einer Äußerung nach § 3 Abs 3 VSPAG keine Bindungswirkung für die gerichtliche Entscheidung im Pflegschaftsverfahren zukommt.

Der Sachwalter erblickt eine unrichtige rechtliche Beurteilung darin, daß das Rekursgericht die von ihm vorgebrachten Entschuldigungsgründe unter den gegebenen Umständen für nicht ausreichend erachtet habe, ihn von der Sachwalterschaft zu entbinden. Es könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, den Sachwalter so weit zu binden, daß er entweder dem Gericht einen anderen Sachwalter ausfindig machen oder weiterhin in einer unzumutbaren Vertretungs- und Betreuungssituation verharren müsse. Die Möglichkeiten im Rahmen des Unterbringungsgesetzes seien auf psychiatrische Akutsituationen beschränkt, die Mittel des Strafrechts hingegen erst dann anwendbar, wenn es bereits zu einem deliktischen Verhalten gekommen sei. Der Sachwalter befinde sich auch in einer Interessenskollision, wenn er einerseits Strafanzeige gegen den Betroffenen eingebracht habe und als Zeuge im Strafverfahren gegen ihn aussagen müsse, andererseits aber die Aufgaben als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen wahrzunehmen habe; auch habe sich der Dienstgeber des Sachwalters dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen.

Die Beendigung der Sachwalterschaft (Kuratel) wird in dem durch das Sachwaltergesetz seit 1. 7. 1984 geänderten § 283 ABGB geregelt. Nach dessen ersten Absatz gilt für das Erlöschen der Sachwalterschaft oder Kuratel § 249 ABGB (Endigung durch den Tod des Minderjährigen). Der Sachwalter ist weiters auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn der Pflegebefohlene nicht mehr seiner Hilfe bedarf; dieser Enthebungsgrund wurde hier ebensowenig geltend gemacht wie jener des § 283 Abs 2 zweiter Satz ABGB, der § 254 ABGB sinngemäß rezipiert, also die Entlassung des Sachwalters bei pflichtwidriger Verwaltung der Kuratel und Unfähigkeit des Kurators regelt. Welche Bedeutung im Sachwalterverfahren den Untauglichkeits- und Entschuldigungsgründen der §§ 191 - 195 ABGB zukommt, ist bestritten (zum Meinungsstand siehe Schlemmer in Schwimann ABGB**2 Rz 2 zu § 280; vgl. auch Pichler, Das neue Sachwalterrecht, JBl 1984, 225ff [229]), bedarf aber hier aus folgenden Erwägungen keiner näheren Prüfung:

Der Sachwalter hat als Enthebungsgrund zusammengefaßt geltend gemacht, daß der Betroffene durch sein Verhalten die Ausübung der Sachwalterschaft erschwere bzw. gänzlich unmöglich mache. Damit werden keine in der Person des Sachwalters liegenden Gründe geltend gemacht, die auf ihre Erheblichkeit hin zu überprüfen wären. Die besonderen Schwierigkeiten im vorliegenden Fall sind nach den Feststellungen der Vorinstanzen nämlich nicht auf die Person des Sachwalters, sondern darauf zurückzuführen, daß der Betroffene eine Vermögensverwaltung durch Dritte an sich ablehnt und auch ein Wechsel in der Person des Sachwalters keine Änderung des aggressiven Verhaltens des Betroffenen bewirken würde. Einen Entlassungsgrund für einen solchen Fall sieht das Gesetz aber nicht vor (vgl. auch LGZ Wien EFSlg 43.404).

Der erkennende Senat verkennt nicht, daß dem Sachwalter im vorliegenden Fall die Erfüllung der aus seinem Amt erwachsenden Pflichten bisher nur nur unter Einsatz äußerster Anstrengung möglich war. Es gehört aber zu den unverzichtbaren Aufgaben des Sachwalters einer behinderten Person, im Sinne der vom Gesetzgeber gewünschten umfassenden Rechtsfürsorge auch die erforderliche Personenobsorge sicherzustellen (SZ 59/218), mag dies im Einzelfall auch an die Grenzen der Belastbarkeit eines Sachwalters stoßen. Die Personenobsorge für eine behinderte Person kann ohnedies nur nach den jeweiligen konkreten Möglichkeiten im Rahmen des vom Betroffenen ermöglichten Verhaltens ausgeübt werden; der Sachwalter schuldet zwar eine sorgfältige Ausübung seines Amtes, aber keinen Erfolg. Das Abstellen auf die "erforderliche Personensorge" im zweiten Satz des § 282 ABGB läßt im übrigen eine weitgehende Anpassung an die konkreten Erfordernisse des Einzelfalles zu, und das Pflegschaftsgericht ist verpflichtet, den Sachwalter durch geeignete Maßnahmen bei der Durchführung der Personenobsorge zu unterstützen. Als solche geeignete Maßnahmen wäre nicht nur die (bereits erfolgte) Bestellung eines privaten Wachdienstes für die Räumlichkeiten des Vereins anzusehen, sondern auch die turnusmäßige Auswechslung der Person des Sachwalters durch Mitarbeiter des Vereins ins Auge zu fassen, um auf diese Weise die persönlichen Belastungen des jeweiligen Sachwalters so gering wie möglich zu halten. Gerade das Institut der Vereinssachwalterschaft verfolgt erkennbar den Zweck, den Pflegschaftsgerichten berufsmäßig angestellte und fachgerecht geschulte Sachwalter anzubieten, die in ihrer Tätigkeit Rückhalt und Unterstützung beim Verein finden, der dafür vom Bund Förderungsmittel bezieht; von einem Sachwalterverein namhaft gemachte Personen sind demnach besonders prädestiniert, die Sachwalterschaft in problematischen Fällen auszuüben.

Daß der Sachwalter selbst Strafanzeige gegen den Betroffenen erstattet hat und als Zeuge im Strafverfahren vernommen wurde, bildet für sich allein noch keinen Enthebungsgrund; einer möglichen Interessenskollision des Sachwalters bei Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche des Vereins gegen den Betroffenen wird allenfalls durch die Bestellung eines Kollisionskurators für diesen Fall zu begegnen sein. Die Vorinstanzen haben deshalb zu Recht eine Enthebung des Sachwalters abgelehnt.

Rechtssätze
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