RS0110379 – OGH Rechtssatz
RS0110379 – OGH Rechtssatz
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Die Rechtsphäre des Sachwalter-Vereins wird weder vom Bestellungsverfahren noch von einer Enthebung eines von einem Sachwalter-Verein namhaft gemachten Sachwalters berührt, weil dem Verein kein subjektives Recht auf Bestellung und Beschäftigung eines Sachwalters zusteht. Daß der Betroffene durch sein Verhalten die Ausübung der Sachwalterschaft erschwere bzw ganz unmöglich mache, bildet keinen in der Person des Sachwalters liegenden Grund, der die Enthebung des Sachwalters rechtfertigt.