RS0049111 – OGH Rechtssatz
RS0049111 – OGH Rechtssatz
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Wenn die erforderliche Personensorge durch das Verhalten eines Behinderten erschwert, allenfalls sogar vereitelt wird, wird das Gericht durch geeignete Maßnahmen den Sachwalter bei der pflichtgemäßen Durchführung der objektiv erforderlichen Personensorge zu unterstützen haben.