JudikaturJustiz4Ob165/15s

4Ob165/15s – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. September 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen M***** M*****, geboren am ***** 1942, *****, über die Revisionsrekurse der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 9. Juli 2015, GZ 16 R 139/15b 847, womit dem Rekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 11. Februar 2015, GZ 19 P 99/04a 812, teilweise Folge gegeben wurde, und gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 4. August 2015, GZ 16 R 243/15x 851, womit dem Rekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 22. Juni 2015, GZ 19 P 99/04a 840, nicht Folge gegeben wurde den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 9. Juli 2015 und die entsprechende Revisionsrekursbeantwortung des Sachwalters werden zurückgewiesen.

2. Hinsichtlich des Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 4. August 2015 wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 9. Juli 2015:

1.1 Die Betroffene bekämpft mit ihrem ohne Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar eingebrachten Revisionsrekurs die Höhe der zuerkannten Sachwalterentschädigung. Das Rechtsmittel betrifft damit eine Entscheidung im Kostenpunkt, weil davon alle Entscheidungen über die Kosten eines Sachwalters oder dessen Belohnung/Entschädigung betroffen sind (RIS Justiz RS0007696, RS0008673, RS0017311). Ein Revisionsrekurs über den Kostenpunkt ist aber jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG).

1.2 Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars (§ 65 Abs 3 Z 5 iVm § 6 Abs 2 AußStrG) ist in diesem Fall entbehrlich, könnte doch das Rechtsmittel auch durch eine fachkundige Vertretung der Partei nicht zulässig werden (RIS Justiz RS0120029).

Ungeachtet des Umstands, dass das absolut unzulässige Rechtsmittel gemäß § 67 AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre, weist der Oberste Gerichtshof aber das Rechtsmittel in Fällen eines absoluten Rechtsmittelausschlusses aus verfahrensökonomischen Gründen selbst zurück (vgl 4 Ob 217/12h mwN).

1.3 Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist dem Verfahrensgesetz fremd (RIS Justiz RS0123268). Die Revisionsrekursbeantwortung des Sachwalters ist daher schon deshalb zurückzuweisen.

2. Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 4. August 2015:

2.1 Gegenstand der angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen ist die beschlussmäßige Ermächtigung des Sachwalters, das Haus der Betroffenen zu entrümpeln und erforderlichenfalls die Hilfe der Exekutive anzufordern.

2.2 Nach § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nach § 65 Abs 2 iVm Abs 3 Z 5 AußStrG ist der Revisionsrekurs durch Überreichung eines mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars versehenen Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben.

2.3 Das Rechtsmittel der Betroffenen wurde ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars eingebracht, weshalb der Akt dem Erstgericht zur Durchführung des unterlassenen Verbesserungsverfahrens (§ 10 Abs 4 AußStrG) zurückzustellen ist.

Rechtssätze
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