JudikaturJustiz4Ob1611/95

4Ob1611/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. September 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Regina M***** und des mj. Markus M*****, vertreten durch ihre Mutter Sylvia R*****, diese vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler und andere Rechtsanwälte in Bregenz infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 24.Mai 1995, GZ 1 R 272/95-61, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat im Einklang mit der - wörtlich wiedergegebenen

- Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 566/93 = ÖA 1994, 187

= EFSlg 73.336 ausgesprochen, daß die Erklärung des Vaters in der Tagsatzung vom 25.1.1995 (- die er später zurückgezogen hat -) nicht als konstitutives Anerkenntnis - welches ja der Annahme bedürfte - gewertet werden könne. Tatsächlich hat der Vater seine Bereitschaft zur Zahlung des begehrten Unterhaltsbetrages nicht gegenüber der die Kinder vertretenden Mutter, sondern im Zuge seiner Vernehmung und damit gegenüber dem Gericht erklärt. Ein gerichtlicher Vergleich - der nach der Rechtsprechung im Zweifel erst mit der Unterschrift der Parteien zustandekommt (SZ 58/151; ÖBl 1992, 160 ua) - wurde nicht geschlossen. Eine außergerichtliche Vereinbarung hatte der Vater nach der Aktenlage nicht beabsichtigt; auch die Mutter hat seine Erklärung offenbar nicht als Vertragsangebot verstanden, hat sie doch jede Äußerung dazu unterlassen.

Rechtssätze
2
  • RS0013474OGH Rechtssatz

    24. Mai 2017·3 Entscheidungen

    Das Verfahren außer Streitsachen kennt keine prozessualen Sonderbestimmungen für den Fall, dass der geltend gemachte Anspruch vom Schuldner anerkannt wird, etwa entsprechend den Bestimmungen des § 395 ZPO. Die für den Bereich des Streitverfahrens entwickelten Grundsätze über Gegenstand (RZ 1979, 276/85), Rechtsnatur (SZ 25/139; SZ 25/234; ÖJZ 1957, 268/192; MietSlg 23.658) und die Bedingungen der Widerrufbarkeit des prozessualen Anerkenntnisses (SZ 59/30; ÖJZ 1992, 765/179) haben daher im Verfahren außer Streitsachen nicht ohne weiters Gültigkeit. Wurden die Bereitschaftserklärungen der Unterhaltspflichtigen zur Unterhaltsfestsetzung in bestimmter Höhe bloß dem Gericht gegenüber abgegeben, nicht aber gegenüber dem Gläubiger (bzw hier dessen gesetzlichem Vertreter), der sie überdies noch - sollte ein konstitutives Anerkenntnis zustande kommen - hätte annehmen müssen, so kommt eine Deutung dieser Erklärungen als konstitutives Anerkenntnis nicht in Betracht; es ist nichts anderes als die dem Tatsachenbereich zuzuordnende Zustimmung zur antragsgemäßen Unterhaltsfestsetzung. Es handelt sich also um ein prozessuales Verhalten, das bis zur Beschlussfassung durch ein anderes (hier: Widerruf der Zustimmung und Vorbringen von Gründen, welche zur Antragsabweisung führen sollten), für das weitere Verfahren maßgebendes ersetzt werden kann.