JudikaturJustiz4Ob142/98f

4Ob142/98f – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Mai 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Pimmer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Peter Martin S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Werner S*****, vertreten durch Dr.Ernst Maiditsch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 2.April 1998, GZ 4 R 138/98f-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Werner S***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Erbserklärung ist zu Gericht anzunehmen, wenn sie sich auf eine dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftsmäßige letzte Willenserklärung stützt (§ 122 AußStrG; NZ 1968, 109; NZ 1981, 105; SZ 67/8; EFSlg 79.754; RIS-Justiz RS0008021). Die Einhaltung der äußeren Form eines außergerichtlichen mündlichen Testaments ist anzunehmen, wenn dargetan ist, daß bei der letztwilligen Erklärung drei fähige Zeugen gleichzeitig zugegen waren, worunter Personen zu verstehen sind, die nicht offenbar von der Funktion eines Testamentszeugen im Sinne der §§ 591ff ABGB ausgeschlossen sind (NZ 1971, 29; NZ 1981, 46; RIS-Justiz RS0007956). Die Erbserklärung aufgrund eines mündlichen Testamentes ist demnach zurückzuweisen, wenn schon äußerlich kein Testament vorliegt (SZ 21/49; 6 Ob 708/77; 7 Ob 687/77; RIS-Justiz RS0007987).

Der Revisionsrekurswerber hat eingeräumt, daß nur zwei der ihm namentlich bekannten fünf Testamentszeugen fähige Zeugen im Sinne der §§ 591ff ABGB sind; er hat aber vorgebracht, daß "angeblich" auch ein älterer Mann zugegen gewesen sein soll. Der Revisionsrekurswerber konnte weder den Namen noch die Anschrift dieses Mannes angeben. Von den fünf Testamentszeugen hat nur einer die Anwesenheit eines weiteren, auch ihm unbekannten Mannes bestätigt; die vier anderen Personen haben angegeben, davon nichts zu wissen. Bei dieser Sachlage hat der Revisionsrekurswerber nicht einmal schlüssig behauptet, geschweige denn dargetan, daß zu seinen Gunsten ein formgültiges mündliches Testament bestehe.

Der Revisionsrekurswerber kann sich auch nicht auf § 586 ABGB berufen. Nach dieser Bestimmung genügt die eidliche Vernehmung von zwei Zeugen, wenn einer von ihnen nicht eidlich vernommen werden kann. Das setzt aber naturgemäß voraus, daß die beiden vernommenen Zeugen in der Lage sind, die gleichzeitige Anwesenheit von drei fähigen Zeugen und damit die Formgültigkeit des Testamentes zu bestätigen.