7Ob64/03t—OGH Entscheidung
28. April 2003
…die Verfügung auf Verlangen nach dem Tod des Erblassers eidlich bekräftigen müssen (§§ 585, 586 ABGB). Gewisse Personen erkennt das Gesetz (§ 591 ABGB) als absolut zeugnisunfähig, so Personen unter 18 Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube und Stumme. Relativ zeugnisunfähig sind diejenigen, die die Sprache des Erblassers nicht verstehen (§…