JudikaturJustiz3Ob69/88

3Ob69/88 – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. September 1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Kellner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*** M***-W***, Rohrbach, Marktplatz 24, vertreten durch Dr. Johann Strobl, Rechtsanwalt in Rohrbach, wider die verpflichtete Partei Adolf R***

Gesellschaft mbH in Liquidation, Hofkirchen, Altenhof 2, wegen 3,909.393,96 S sA, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 4.März 1988, GZ 18 R 146/88-11, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Lembach vom 11.November 1987, GZ E 1003/87-6, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs der verpflichteten Partei aufgetragen.

Text

Begründung:

Die von der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer Forderung von 3,909.393,96 S sA geführte Exekution durch Zwangsversteigerung richtet sich gegen eine GesmbH, die nach dem Stand des Grundbuchs Eigentümerin der zu versteigernden Liegenschaft ist. Die Gesellschaft ist aufgelöst, weil ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde (vgl. § 72 Abs3 KO und § 1 Abs1 ALöschG).

Gegen die Exekutionsbewilligung wurde vom Geschäftsführer der Gesellschaft ein - in der Folge durch Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwalts verbesserter - Rekurs eingebracht, in dem der Geschäftsführer, der nunmehr gemäß § 89 Abs2 GmbHG offensichtlich Liquidator ist, erklärt, er erhebe gegen die Bewilligung der Zwangsversteigerung Rekurs, weil "die verpflichtete Partei" nicht mehr existiere. Es bestehe allerdings die Möglichkeit, daß das Verfahren zum Abschluß eines Zwangsausgleiches eingeleitet werde. Das Rekursgericht wies den Rekurs im wesentlichen mit der Begründung zurück, es gehe daraus hervor, daß der Liquidator ihn im eigenen Namen erhoben habe. Ihm stehe aber kein Rekursrecht gegen die Exekutionsbewilligung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes vom Liquidator zu Protokoll gegebene Rekurs ist berechtigt.

Der Liquidator hat zwar weder in dem gegen die Exekutionsbewilligung eingebrachten, noch in dem gegen den Beschluß des Rekursgerichtes zu Protokoll gegebenen Rekurs darauf hingewiesen, daß der betreffende Rekurs im Namen der verpflichteten Partei eingebracht werde. Wird in einem Verfahren vom gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter einer Partei dieses Verfahrens eine Prozeßhandlung vorgenommen, so ist im Zweifel, also wenn sich aus dem Inhalt der Erklärung über die Prozeßhandlung nicht eindeutig etwas anderes ergibt, aber anzunehmen, daß er als Vertreter der Partei handelt und daß die Prozeßhandlung daher dieser zuzurechnen ist. Letzteres ergibt sich für Prozeßbevollmächtigte aus § 34 ZPO, gilt aber in gleicher Weise für gesetzliche oder mit einer gewÄhnlichen Vollmacht ausgestattete Vertreter einer Partei.

Hier ist dem Inhalt der Rekurse nicht zu entnehmen, daß der Liquidator sie im eigenen Namen erheben wollte. Dies ergibt sich im besonderen nicht, wie anscheinend das Rekursgericht meint, daraus, daß er im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung ausführte, die verpflichtete Partei existiere nicht mehr. Er konnte dabei nämlich die wirtschaftliche und nicht die rechtliche Existenz im Auge gehabt haben, was im übrigen sogar die wahrscheinlichere Möglichkeit ist. Die vom Liquidator eingebrachten Rekurse sind daher der verpflichteten Partei zuzurechnen. Da dieser die Rekursberechtigung zukommt, hätte das Rekursgericht den gegen die Exekutionsbewilligung gerichteten Rekurs nicht zurückweisen dürfen.