RS0035172 – OGH Rechtssatz
RS0035172 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wird in einem Verfahren vom gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter einer Partei eine Prozesshandlung vorgenommen, so ist im Zweifel, also wenn sich aus dem Inhalt der Erklärung nicht eindeutig etwas anderes ergibt, anzunehmen, dass er als Vertreter der Partei handelt und dass die Prozesshandlung daher dieser zuzurechnen ist.