JudikaturJustiz3Ob57/06p

3Ob57/06p – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. März 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei H***** AG, ***** vertreten durch Dr. Andreas Fink Partner, Rechtsanwälte in Imst, wider die verpflichteten Parteien 1. N***** GmbH, 2. Werner N*****, und 3. Elli-Ottilie (Eleonore) N*****, alle vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, wegen 120.100,75 EUR s.A., infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. November 2005, GZ 1 R 489/05a-33, womit der Rekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Silz vom 14. Oktober 2005, GZ 5 E 2505/04p-23, teilweise zurückgewiesen und dem Rekurs gegen diese Entscheidung teilweise nicht Folge gegeben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Am 2. August 2004 wurde die Zwangsversteigerung der dem Zweitverpflichteten allein gehörigen Liegenschaften EZ 257 und EZ 1042 und der dem Zweit- und der Drittverpflichteten je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ 640 bewilligt, ebenso die Fahrnisexekution in Ansehung aller drei verpflichteten Parteien und die Forderungsexekution in Ansehung des Zweit- und der Drittverpflichteten. Nach einer Exekutionsaufschiebung wurde die Zwangsversteigerung nur der im Alleineigentum des Zweitverpflichteten stehenden beiden Liegenschaften fortgesetzt (ON 12) und ein Schätzungsgutachten eingeholt. Am 14. Oktober 2005 langte beim Erstgericht im fortgesetzten Zwangsversteigerungsverfahren ein nur die Exekutionsführung in Ansehung der beiden Liegenschaften des Zweitverpflichteten betreffender Aufschiebungsantrag aller drei verpflichteten Parteien (ON 22) ein, mit dem auch Einwendungen gegen den Schätzwert erhoben wurden.

Das Erstgericht wies die Einwendungen gegen den Schätzwert als verspätet zurück und den Aufschiebungsantrag ab.

Über Rekurs aller verpflichteten Parteien wies die zweite Instanz den Rekurs der erstverpflichteten Partei und der Drittverpflichteten - weil diese nicht Beteiligte der Zwangsversteigerung der dem Zweitverpflichteten gehörigen Liegenschaften seien - und den Rekurs des Zweitverpflichteten gegen die Zurückweisung seiner Einwendungen gegen den Schätzwert zurück und bestätigte im Übrigen die Abweisung des Aufschiebungsantrags.

Nach den anzuwendenden Bestimmungen der EO idF der EO-Novelle 2000 erfolge die Bekanntgabe des Schätzwerts der Liegenschaft zwar mit Beschluss; dieser sei aber nicht anfechtbar. Über Einwendungen gegen den Schätzwert sei auch dann nicht beschlussmäßig zu entscheiden, wenn das Gericht die Einwendungen als unzulässig oder unberechtigt ansehe. Einwendungen führten nur gemäß § 145 EO zur allfälligen Ergänzung oder Richtigstellung des Gutachtens. Die durch die EO-Novelle 2000 eingetretene Verminderung des Rechtschutzes gegenüber der alten Rechtslage habe der Gesetzgeber im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens unter Hinweis auch die Sachverständigenhaftung nach § 1299 ABGB in Kauf genommen. Bei der Zurückweisung der Einwendungen gegen den Schätzwert handle es sich um einen unanfechtbaren Beschluss. Mit den erhobenen Einwendungen gegen den Schätzwert werde kein tauglicher Aufschiebungsgrund geltend gemacht.

Das Rekursgericht sprach aus, dass gegen den bestätigenden Teil seines Beschlusses der Revisionrekurs jedenfalls unzulässig, im Übrigen aber der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit ihrem „außerordentlichen Revisionsrekurs" beantragen - nach den Bezeichnungen im Kopf des Rechtsmittels - wiederum alle drei verpflichteten Parteien die Abänderung dahin, dass dem Aufschiebungsantrag stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.

Der formell von allen verpflichteten Parteien erhobene Revisionsrekurs ist teils absolut, teils aus dem Grund fehlender erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

I. Gegen die zweitinstanzliche Bestätigung der Abweisung des Aufschiebungsantrags ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO).

II. Nicht nur ein meritorischer über ein Rechtsmittel absprechender Beschluss des Rekursgerichts, sondern auch ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Rekurs gegen einen Beschluss erster Instanz zurückweist, ist nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO, hier iVm § 78 EO, mit Revisionsrekurs anfechtbar (RIS-Justiz RS0044501, RS0044269). Erhebliche Rechtsfragen zeigen die Revisionsrekurswerber bei der Bekämpfung des ihren Rekurs zurückweisenden Teils des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichts aber nicht auf:

1. Zutreffend hat das Rekursgericht die Parteistellung und die Beteiligtenstellung der erstverpflichteten Partei und der Drittverpflichteten verneint. Eine Beteiligtenstellung der Letzteren kann auch nicht mit dem zu ihren Gunsten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbot begründet werden. Denn nach dem aktenkundigen Grundbuchsauszug ist die Verbotsberechtigung gegenüber der betriebenen, pfandrechtlich besicherten Forderung der betreibenden Partei nachrangig.

2. Mit der Zurückweisung des Rekurses gegen die Zurückweisung der Einwendungen gegen den Schätzwert folgte das Rekursgericht der stRsp zur anzuwendenden geltenden Rechtslage nach der EO-Novelle 2000 (RIS-Justiz RS0116953). Dagegen kann nicht die zur alten Rechtslage ergangene Judikatur ins Treffen geführt werden. Inwieweit eine allenfalls und entgegen § 18 TirGVG unterbliebene Zustellung von im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Beschlüssen an den Landesgrundverkehrsreferenten bei einem an sich unanfechtbaren Beschluss (vgl. zur hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme 3 Ob 208/03i = JBl 2004, 529 = EvBl 2004/160 = RPflSlgE 2004/60; RIS-Justiz RS0118674) einen Verfahrensmangel zu Lasten der verpflichteten Parteien darstellen soll, wird im Rechtsmittel nicht aufgezeigt. Die Mängelrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Demnach muss das Rechtsmittel zur Gänze zurückgewiesen werden.

Rechtssätze
3