Spätestens nach Ablauf der Frist zur Erstattung von Einwendungen gegen den Schätzwert hat das Exekutionsgericht alle nötigen Ergänzungen, Richtigstellungen und Verbesserungen des Schätzungsgutachtens von Amts wegen zu veranlassen.
Rückverweise
Die Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 145 Abs 1 EO ist ein Sonderfall der Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 200 Z 3 EO. Eine neue Versteigerung kann daher vor Ablauf eines halben Jahres seit Einstellung…
Hebt das Rekursgericht den auf § 145 Abs 1 EO gestützten Einstellungsbeschluß des Erstgerichtes mangels Säumnis des betreibenden Gläubigers auf und trägt es dem Erstgericht die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens auf, so liegt ein in Wahrheit…
Wurden innerhalb der gesetzten Frist Versteigerungsbedingungen vorgelegt, so ist für die Einstellung des Exekutionsverfahrens auf Grund des § 145 Abs 1 EO kein Raum mehr. Enthalten die vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen Bestimmungen, die von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen in unzulässiger Weise abweichen, so sind diese unzulässigen Bestimmungen zu eliminieren.…
jedoch kein Rekursrecht, sondern nur die Möglichkeit, gegen den ihnen bekannt gegebenen Schätzwert Einwendungen zu erheben. In einem solchen Fall hat der Exekutionsrichter nach § 145 EO vorzugehen. Selbst wenn Einwendungen gemäß § 144 EO erhoben wurden, ist die beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwertes nicht vorgesehen; es ist über die Einwendungen auch dann…
… 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung: Nach ständiger Rechtsprechung ist s eit der Neufassung des § 144 Abs 1, § 145 EO durch die EO Novelle 2000 – wodurch insbesondere die vom Verpflichteten ins Treffen geführte Entscheidung 3 Ob 218/98z überholt ist –…
…Aufgeforderten nahe, sich über die Versteigerungsbedingungen abzusprechen. Keine dieser betreibenden Parteien legte innerhalb der gesetzten Frist Versteigerungsbedingungen vor, worauf das Erstgericht diese Verfahren gemäß § 145 Abs 1 EO einstellte. Dem Rekurs der Bank X und der A-GmbH gab das Rekursgericht Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes hinsichtlich dieser beigetretenen Gläubiger auf und…
…betreibende Partei den Entwurf der Versteigerungsbedingungen erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgelegt habe, könne er nicht mehr berücksichtigt werden. Das Versteigerungsverfahren müsse gemäß § 145 Abs. 1 EO eingestellt werden. Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt. Wenn nicht dem Versteigerungsantrag ein Entwurf der Versteigerungsbedingungen…
…Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Bekanntgabe des Schätzwerts (§§ 144, 145 EO) aufgetragen. Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Verfahrenskosten. Begründung: Gegenstand des Exekutionsverfahrens ist die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Verpflichteten; auf das Verfahren sind die Bestimmungen…
…der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO nicht zulässig. Zutreffend wurden vom Rekursgericht im vorliegenden Fall die §§ 144, 145 EO idF der EO-Nov 2000 angewendet, weil der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2000 beim Erstgericht eingelangt ist (Art III Abs 1 EO-Nov 2000…
… 528 Abs 2 Z 2 ZPO) jedenfalls unzulässig sei. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei nach § 145 EO - selbst bei Behauptung eines Wohnrechts - kein Beschluss über die Ergänzung der Schätzung zu fassen. Der dennoch gefasste Beschluss des Erstgerichts greife in niemandes…
…entscheiden sei, zuzulassen. Der Rekurs der betreibenden Partei ist wegen Fehlens ihrer Beschwer unzulässig. Zutreffend wurden vom Rekursgericht im vorliegenden Fall die §§ 144, 145 EO idF der EO-Nov 2000 angewendet, weil der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2000 beim Erstgericht eingelangt ist (Art III Abs 1 EO-Nov 2000…
…Berechtigten der Schätzwert bekannt zu geben. Diese können binnen der zu setzenden Frist Einwendungen gegen das Gutachten erheben, auf Grund derer allenfalls nach § 145 EO vorzugehen ist. Diese Bekanntgabe des Schätzwertes erfolgt zwar gemäß § 62 letzter Halbsatz EO in Form eines Beschlusses (so zutreffend Angst in Angst , EO…
…über die Festsetzung des Schätzwerts nicht mehr ergehe. Vielmehr sei der vom Sachverständigen ermittelte Schätzwert - allenfalls nach Vornahme von Ergänzungen, Richtigstellungen oder Verbesserungen nach § 145 EO - dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. An die Stelle der früheren beschlussmäßigen Festsetzung des Schätzwertes trete die Bekanntgabe desselben, wobei die Parteien des Exekutionsverfahrens die…
…Angst aaO § 144 Rz 2; Neumayr in Burgstaller/Deixler Hübner , EO § 144 Rz 2 f). Gemäß § 145 EO hat das Exekutionsgericht spätestens nach Ablauf der Frist zur Erstattung von Einwendungen gegen den Schätzwert alle nötigen Ergänzungen, Richtigstellungen und Verbesserungen des Schätzungsgutachtens von Amts…
…gerichtliche mit Rekurs bekämpfbare Entscheidung mehr dar. Vielmehr habe das Exekutionsgericht allenfalls nötige Ergänzungen, Richtigstellungen und Verbesserungen des Schätzgutachtens von Amts wegen zu veranlassen (§ 145 EO). Daraus folge, dass die Schätzung einer Liegenschaft zu keiner "Entscheidung" (weder des SV noch des Gerichts) zu führen habe. In diesem Fall stehe daher die…
…des Obersten Gerichtshofs zurückgegriffen werden kann. Der Verpflichtete stellt die herrschende Ansicht, wonach nach der Neufassung der §§ 144 Abs 1 und 145 EO durch die EO Novelle 2000 eine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts auch nach Einwendungen der Parteien gegen den bekannt gegebenen Schätzwert nicht mehr vorgesehen ist…
…dem er die Anordnung einer neuerlichen Schätzung der Liegenschaft anstrebt, ist nicht zulässig. Nach der Neufassung der §§ 144 Abs 1 und 145 EO durch die EO Novelle 2000 ist eine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts auch nach Einwendungen der Parteien gegen den bekanntgegebenen Schätzwert nicht mehr vorgesehen; für…
…gegen den Schätzwert sei auch dann nicht beschlussmäßig zu entscheiden, wenn das Gericht die Einwendungen als unzulässig oder unberechtigt ansehe. Einwendungen führten nur gemäß § 145 EO zur allfälligen Ergänzung oder Richtigstellung des Gutachtens. Die durch die EO-Novelle 2000 eingetretene Verminderung des Rechtschutzes gegenüber der alten Rechtslage habe der Gesetzgeber im…
…Entwurf nicht innerhalb der achttägigen Frist des § 65 EO., sondern innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden und daher auch erstreckbaren Frist vorzulegen ist (§ 145 EO.). Aber auch aus § 31 Abs. 1 RealschätzO. im Zusammenhang mit § 163 Abs. 1 EO. ergibt sich, daß dann, wenn eine Tagsatzung zur Feststellung…
…Diese Rechtslage habe die Verfahrensbeschleunigung zum Ziel, um - ebenso wie im Fahrnisexekutionsverfahren - dem Beteiligten mangels beschlussmäßiger Festsetzung des Schätzwerts dessen Anfechtung zu verwehren. Nach § 145 EO sei auch über erhobene Einwendungen nicht beschlussmäßig zu entscheiden. Dies müsse auch für die Feststellung des Schätzwerts eines Geschäftsanteils zum Tragen kommen. Spezielle anderslautende Verfahrensvorschriften…
…und Ernst S*****, hat das Erstgericht das Zwangsversteigerungsverfahren des Dr. Ing. Karl M***** wegen restlicher 65.000 S sA und 52.250 S sA nicht gemäß § 145 EO eingestellt und das Versteigerungsverfahren richtig nur zugunsten der eingetretenen betreibenden Gläubiger Karl G***** und Ernst S***** fortgesetzt, sondern die Versteigerung auf Antrag der betreibenden Partei…
Die Entscheidung über die Einstellung des Versteigerungsverfahrens gemäß § 145 Abs 1 EO ist keine bloß verfahrensleitende, jederzeit abänderbare Verfügung. Sie ist vielmehr eine der Rechtskraft fähige, mit den im § 200 Z 3 EO angeführten Rechtswirkungen verbundene…