§ 145 Ergänzung der Schätzung
§ 145 Ergänzung der Schätzung — EO
§ 145 Ergänzung der Schätzung — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2000
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40009515
Zuletzt nach Updates gesucht am
Spätestens nach Ablauf der Frist zur Erstattung von Einwendungen gegen den Schätzwert hat das Exekutionsgericht alle nötigen Ergänzungen, Richtigstellungen und Verbesserungen des Schätzungsgutachtens von Amts wegen zu veranlassen.