RS0044269 – OGH Rechtssatz
RS0044269 – OGH Rechtssatz
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Die Bestimmung des § 528 Abs 1 ZPO gilt nicht nur für Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem dieses über ein Rechtsmittel an die zweite Instanz meritorisch abspricht, sondern für jede Art von Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, also auch für die Zurückweisung eines an die dritte Instanz gerichteten Rechtsmittels durch das Gericht zweiter Instanz (siehe ständige Rechtsprechung zur Rechtslage vor der ZVN 1983: SZ 20/95, EvBl 1963/430, EvBl 1978/147, JBl 1979,96).